Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbständige [[Gemeinde]] oder um einen Teil einer (größeren) Gemeinde handelt. Orte, die ''keine'' selbständigen Gemeinden sind, werden je nach Zugehörigkeit mit [[Ortsteil]] (Teil einer Gemeinde ohne [[Stadtrecht]]) bzw. [[Stadtteil]] (Teil einer Gemeinde, die das Stadtrecht besitzt) bezeichnet. <br> | |||
Zu Ortschaften als selbständige Gemeinden siehe auch [[Gemeindearten]]. | |||
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In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen. <br> | |||
Die meist durch die [[Hauptsatzung]] einer Gemeinde festgelegten Ortschaften | Die meist durch die [[Hauptsatzung]] einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den [[Ortschaftsrat]], der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der [[Ortsvorsteher]] oder [[Ortsbürgermeister]]. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern. Einer '''Ortschaft''' vergleichbar ist bei (größeren) Städten der [[Stadtbezirk]], der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat. | ||
''Siehe auch:'' | ''Siehe auch:'' [[Gnotschaft]] |
Version vom 6. April 2004, 20:15 Uhr
Eine Ortschaft (ugs. meist einfach Ort) ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen:
1. Ortschaft als Wohnsiedlung bzw. Wohnplatz im weiteren Sinne.
Dabei unterscheidet man nach der Größe zwischen
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbständige Gemeinde oder um einen Teil einer (größeren) Gemeinde handelt. Orte, die keine selbständigen Gemeinden sind, werden je nach Zugehörigkeit mit Ortsteil (Teil einer Gemeinde ohne Stadtrecht) bzw. Stadtteil (Teil einer Gemeinde, die das Stadtrecht besitzt) bezeichnet.
Zu Ortschaften als selbständige Gemeinden siehe auch Gemeindearten.
2. Ortschaft als rechtlicher Begriff
In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle Ortschaften eingerichtet. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen.
Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortschaftsrat, der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern. Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat.
Siehe auch: Gnotschaft