Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung||§ 3 (2) K-AGO}}
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Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' {{§§|URL| 2= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_9/BGBLA_2004_I_9.html | 3= ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.''}} BGBl. I Nr. 9/2004; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 ''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'' (2) ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005.}} {{§§| NÖ Bauordnung 1996|LrNo|GesNr=LRNI_200914 |text=§&nbsp;31 ''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'' (3) ''NÖ Bauordnung''&nbsp;1996.}} {{§|9|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 ''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'' (2) ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.''}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 ''Orientierungsnummern'' (2''Baupolizeigesetz&nbsp;1997.''}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 ''Numerierung von Gebäuden'' (2) ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden.''}}</ref>,  
Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' {{§§|URL| 2= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_9/BGBLA_2004_I_9.html | 3= ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.''}} BGBl. I Nr. 9/2004; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz&nbsp;2 ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§| NÖ Bauordnung 1996|LrNo|GesNr=LRNI_200914 |text=§&nbsp;31 ''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'' (3) ''NÖ Bauordnung''&nbsp;1996.}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 Absatz&nbsp;2 ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 Absatz&nbsp;2 ''Baupolizeigesetz&nbsp;1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref>,  
so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref>
so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich</ref>



Version vom 22. Oktober 2011, 13:57 Uhr

Vorlage:QS-BKS Eine Ortschaft, umgangssprachlich meist einfach Ort, ist allgemein eine Siedlung. In der deutschen Rechtssprache ist Ortschaft ein wohldefinierter Begriff, und bezeichnet einen rechtlichen Status einer Siedlung. In Österreich stehen die Ausdrücke Ort und Ortschaft auch rechtlich synonym, bezeichnen aber keine Siedlung, sondern eine statistische und Verwaltungsgliederung unterhalb der Gemeindeebene. In der Schweiz bedeutet es ein abgrenzbares Siedlungsgebiet innerhalb der Gemeinde- und Postleitstruktur.

Wohnsiedlung bzw. Wohnplatz im weiteren Sinne

Dabei unterscheidet man nach Größe und Bedeutung zwischen

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbstständige Gemeinde oder um einen Teil einer (größeren) Gemeinde handelt. Orte, die keine selbstständigen Gemeinden sind, werden je nach Zugehörigkeit manchmal mit Ortsteil (Teil einer Gemeinde ohne Stadtrecht) bzw. Stadtteil (Teil einer Gemeinde, die das Stadtrecht besitzt) bezeichnet. Richtigerweise müsste man sie als "Gemeindeteil" bezeichnen. In der Schweiz ist bei ländlichen Gemeinden immer von Ortschaften die Rede, nie von Ortsteilen.

Zu kleinen Städten mit eingeschränkten bzw. historischen Stadtrechten siehe auch Minderstadt.

Aufgegebene Siedlungen oder nur durch Dokumente belegbare Siedlungen werden als aufgelassen bezeichnet.

Deutschland

Begriff im deutschen Verwaltungsrecht

In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle Ortschaften eingerichtet. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in Baden-Württemberg,[1] Niedersachsen[2] und Nordrhein-Westfalen[3] vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen.

Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortsrat (oder Ortschaftsrat), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern.

Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat und wiederum in Stadtteile und Ortslagen unterteilt sein kann.

In Hessen und Rheinland-Pfalz werden die Begriffe Ortsbezirk, Ortsbeirat und Ortsvorsteher(in) verwendet.

Zeichen 310

Straßenverkehrsrecht

  • In Deutschland gibt es für geschlossene Ortschaften im Sinne der Straßenverkehrsordnung eine Reihe von besonderen Vorschriften, beispielsweise eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für Kraftfahrzeuge. Eine geschlossene Ortschaft beginnt mit der Ortstafel (Zeichen 310), einem rechteckigen gelben Schild mit aufgedrucktem Ortsnamen und endet mit einer Ortstafel (Zeichen 311).

Österreich

Der Begriff der Ortschaft ist in den meisten Landesgesetzen verankert. Er stellt eine Untergliederung der Politischen Gemeinde (auch Ortsgemeinde) dar. Der jeweilige Landtag erlässt die Verordnungen, nach denen Ortschaften geschaffen, aufgelassen oder verändert werden. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den Gemeindeordnungen, verwendet wird er auch in der amtlichen Statistik der Statistik Austria (STAT).[4]

Per 1. Jänner 2008 bestanden in Österreich 2.357 Gemeinden und 17.368 Ortschaften.

Eine (politische) Gemeinde besteht aus einer – etwa als Stadtgemeinde oder Statutarstadt – oder auch mehreren Ortschaften (als Landgemeinde). Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten Wohnsitz), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung 10 Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im urbanen Raum fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene noch einmal in mehrere Gemeindebezirke, und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die Grätzl, gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statstische Gliederung heraus (Stadtteile).
Sonst ist die Ortschaft, neben der Katastralgemeinde, die kleinste politische motivierte administrative Gliederung oberhalb des Grundstücks, der Liegenschaft und der Parzelle (Flächenwidmung).

Es ist aber geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber geschlossende Siedlungen mit einem Namen (Orte) durch eine Gemeindegrenze geteilt sein. Dann wird der Ort allfällig als zwei oder mehrere Ortschaften (mit Kennziffer) geführt, unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlichem exakten Namen.[5]

Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin Maria Theresia 1770 bis 1772 durchgeführte Nummerierung der Häuser im Zuge einer - Seelenkonskription genannten - Volkszählung.

Die Ortschaft in der amtlichen Statistik

Bis in die 1990er wurden bei den Volkszählungen auch kleinere Siedlungseinheiten erfasst, seit 2001 werden im Ortsverzeichnis[4] nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben, die dann im Allgemeinen einen Hauptort und umliegende Kleinsiedlungen („Orte“, also mit eigenem Ortsnamen bezeichnete Ansiedlungen), etwa Dörfer, Weiler), Streubesiedlung und Einzellagen umfasst (wobei der Hauptort wie auch bei den Gemeinden nicht unbedingt der größte Ort ist, und auch gänzlich fehlen kann).[6]

Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den Zählsprengeln die kleinste amtlich-statistische Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,[7] das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.[8]

Ortschaft und Adresse

Ursprünglich war eine Ortschaft eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen Konskriptionsnummernsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch Hausnummern mit Straßennamen abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.[6] Eine dahingehende Definition findet sich noch in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO):[9]

„Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung“

– § 3 (2) K-AGO

Im ländlichen Raum bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den Adressbereich[10], so dass dort die Ortschaft auch die kleinste postalische Einheit darstellt.[11]

Die Ortschaft als Siedlungsgliederung

In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,[6] finden sich in der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003,[12] der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973,[13] und der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO):[14]

„Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.“

– § 1 Begriff und rechtliche Stellung (1) Burgenländische Gemeindeordnung. § 2 Name (4) NÖ Gemeindeordnung; § 1 Begriff und rechtliche Stellung  (1) Steiermärkische Gemeindeordnung

Dieser Begriff als findet sich präzisiert als geschlossenen Ortschaft oder geschlossenes Ortsgebiet, wie er auch in der StVO besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der geschlossenen Ortschaft selbst kommt primär im Naturschutzrecht und Immisionsthematiken vor, und ist ebenfalls landesrechtlich verankert.

Ortschaften und Katastralgemeinden

Heute sind Ortschaften eine statistisch-raumplanerische Untergliederung der Gemeinde in Teile, so wie die Katastralgemeinden (KG) eine vermessungstechnisch-grundrechtliche sind: Katastralgemeinden sind grundbücherliche Verwaltungseinheiten in den Grundstückskatastern, in denen meist eine oder mehrere Ortschaften liegen: Die jeweiligen Grenzen von Ortschafts- und Katastralgebieten decken sich im Allgemeinen, müssen das aber nicht, es kann auch vorkommen, dass eine Ortschaft sich auf mehr als eine Katastralgemeinde verteilt, oder sich bei Katstral- und Ortschaftsgrenzen kleine Abweichungen und Überschneidungen ergeben.

Dabei besteht auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Katastralgemeinden und den Ortschaften.[7] In manchen Situationen fallen die Begriffe Katastralgemeinde und Ortschaft – als Ortsteile – aber auch zusammen: Sie bilden meist Eingemeindungen ab, wenn eine ehemals selbstständige (politische) Gemeinde als Katastralgemeinde- und Ortschaftgebiet innerhalb der neuen Gemeinde erhalten bleibt.[15]

Ortschaften als Ortsverwaltungsteile

Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Trol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnugen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als „einzelne Teile einer Gemeinde“ (§ 69 (2) Salzburger Gemeindeordnung GdO 1994)[16], oder, dass eine Gemeinde „aus mehreren Ortschaften besteht“ (§ 60 (1b) Tiroler Gemeindeordnung 2001 TGO)[17]. Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.[18] Das entspricht dem Ortschaftskonzept der Statistik Austria, nach dem auch im Freiland liegende Einzellagen wie Almen, Schutzhütten und Jagdhäuser bei den Ortschaften mitgerechnet werden.

Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel Ortsvorsteher als stellvertretendes Amt eines Bürgermeisters gibt, von Ortsverwaltungsteil (§1 (3,4) Burgenländische Gemeindeordnung 2003[12], §1 (4) Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO)[14] - diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen[19] - oder Ortsteil (§ 40 NÖ Gemeindeordnung,[20] § 27 (3) Gemeindegesetz 1985 Vorarlbergs[21]).

Ortschaftskennziffer

Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der Ortschaftskennziffer versehen, die mit der Gemeindekennziffer (und den darauf aufbauenden Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten)[22] nicht direkt in Zusammenhang stehen. Letztere ist hierarchisch strukturiert (1. Stelle: Bundesland, 2./3. Statutarstadt/Bezirk, 4./5. Gemeinde weitgehend alphabetisch), die Ortschaftskennziffern sind eine (über diese Struktur) fortlaufende Nummerung (ebenfalls weitgehend nach Alphabet) der Ortschaften jeder Gemeinde, die aber durch Änderungen im Gebietsstand Abweichungen zeigt.

Beispiel (Gemeindekennziffer Gemeinde, Ortschaftskennziffer Ortschaft):[23]

80117 Nüziders, 17104 Nüziders
80118 Raggal, 17105 Litze
80118 Raggal, 17106 Marul
80118 Raggal, 17107 Raggal
80118 Raggal, 17532 Plazera
80119 St. Anton im Montafon, 17108 St. Anton im Montafon
80120 St. Gallenkirch, 17109 Gargellen
80120 St. Gallenkirch, 17110 Gortipohl
80120 St. Gallenkirch, 17111 St. Gallenkirch

Schweiz

Ortseingangsschild

Bewohntes geografisch abgrenzbares Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl.[24][25]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 67–73.
  2. Niedersächsische Gemeindeordnung, §§ 55e–55i.
  3. Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 39.
  4. 4,0 4,1  Statistik Austria (Hrsg.): Ortsverzeichnis 2001. (9 Bände, 2004/2004). (Textteil, gemeinsame Erläuterung der Länderbände, STAT → Regionales).
  5. So liegt beispielsweise die Streusiedlung Tiefenbach in der Buckligen Welt in den Gemeinden Lichtenegg, Krumbach, Thomasberg (und sogar in zwei Bezirken, Wiener Neustadt-Land und Neunkirchen), ist aber Ortschaft nur in Lichtenegg (OKZ 17478); oder der Ort Ellerbach im Innviertel ist Ortschaft in den Gemeinden Lambrechten (dort Ellerbach bei Taiskirchen im Innkreis genannt, weil es eine zweite Ortschaft namens Ellerbach in der Gemeinde gibt; OKZ 10447) und Taiskirchen im Innkreis (OKZ 10697)
  6. 6,0 6,1 6,2  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 5. Ortschaften (abgekürzt O), S. 14.
  7. 7,0 7,1 „Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.“  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 13. Flächenangaben und Katastralgemeinden, S. 16.
  8. dann wird im Ortsverzeichnis der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt
  9. § 3 Namen. (2) Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO. StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)
  10. die Adressen der Grundstücke enthalten u.a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; Anlage, Abschnitt A Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird. BGBl. I Nr. 9/2004; auch § 9a Vermessungsgesetz (VermG) zum Adressregister, Ziffer (2) i.d.g.F;
    landesrechtliche Definitionen finden sich in: § 9 Absatz 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden). § 31 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (3) NÖ Bauordnung 1996.Vorlage:§§/Wartung/RIS-Suche § 10 Absatz 2 Oö. Straßengesetz 1991. (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden) § 18 Absatz 2 Baupolizeigesetz 1997 (Orientierungsnummern). § 4 Absatz 2 Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden (Numerierung von Gebäuden).
  11. im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des Ortschaftsbegriff, in Deutschland wird das als Postleitgebiet (Postleitort) bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich
  12. 12,0 12,1 § 1 Begriff und rechtliche Stellung. Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung. StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV)
  13. § 2 Name. NÖ Gemeindeordnung 1973.Vorlage:§§/Wartung/RIS-Suche StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV)
  14. 14,0 14,1 StF:. LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43)
  15. nur dieser eine Aspekt der österreichischen Ortschaft ähnelt dem deutschen Ortschaftsbegriff im Kommunalrecht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
  16. § 69 Bürgerbefragung. (2) Salzburger Gemeindeordnung 1994 - GdO 1994. StF: LGBl Nr 107/1994 (WV)
  17. § 60 Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen. (1) b) Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO). StF: LGBl. Nr. 36/2001
  18. SAGIS online → Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen - dort werden für die Ortschaften auch von den Orten abweichende georeferenzierte Punkte (Ortschaftspunkkte) gegeben
  19. „Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.“ § 1 (3) Burgenländische Gemeindeordnung, § 1 (4) Steiermärkische Gemeindeordnung - dort aber keine Ortsvorsteher vergesehen
  20. § 40 Ortsteile, Ortsvorsteher (1) NÖ Gemeindeordnung 1973.Vorlage:§§/Wartung/RIS-Suche
  21. § 27 Gemeindeamt und Gemeindearchiv. (3) Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung. Stf. LGBl. Nr. 40/1985
  22.  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 12. Kennziffern für die territorialen Gliederungen, S. 16.
  23. Auszug aus  STAT (Hrsg.): Gemeinden mit Ortschaften und Postleitzahlen, Gebietsstand 2009. S. 466 (pdf; html/csv aktuell).
  24. SR 510.625 Art.3 Begriffe
  25. Ortschaftenverzeichnis der Schweiz. Ausgabe 2006

Weblinks

 Wiktionary: Ortschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Amtlich benannte Gemeindeteile in Bayern Bayerisches Landeamt für Statistik und Datenverarbeitung

da:Byområde fi:Taajama is:Þéttbýli nn:Tettstad no:Tettsted pl:Miejscowość ro:Localitate sv:Tätort