COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH: Unterschied zwischen den Versionen

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gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.<ref>[https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2018-2019.html Budget 2018/2019], Webseite des Finanzministeriums.</ref> Insgesamt wurden bis Ende Juli 2022 rund 17 Milliarden Euro an Förderungen aus Steuergeld ausbezahlt bzw. Garantien übernommen.<ref name=orf2022080901 />
gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.<ref>[https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2018-2019.html Budget 2018/2019], Webseite des Finanzministeriums.</ref> Insgesamt wurden bis Ende Juli 2022 rund 17 Milliarden Euro an Förderungen aus Steuergeld ausbezahlt bzw. Garantien übernommen. Der Rechnungshof schreibt in seinem ersten Rohbericht vom August 2022 (siehe unten) von einem „erheblichen Risiko für Überförderungen“ durch die Verantwortlichen der COFAG.<ref name=orf2022080901 />


Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)<ref>{{BGBl|II Nr. 153/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind<ref>{{BGBl|II Nr. 154/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem  
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)<ref>{{BGBl|II Nr. 153/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind<ref>{{BGBl|II Nr. 154/2020}}, in Kraft treten am 14. April 2020.</ref> wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem  

Version vom 10. August 2022, 05:08 Uhr

Die Gründung der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde durch das 3. COVID-19-Gesetz nachträglich genehmigt. Durch diese Gesetzesänderungen durch das 3. COVID-19-Gesetz sollen weitere rechtliche Grundlagen für Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise zu bewältigen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die COFAG ist Artikel 26 im 3. COVID-19-Gesetz.[1] Mit Artikel 26 wurde wiederum das ABBAG-Gesetz[2] geändert. Die wesentliche Änderung im ABBAG-Gesetz[3] bezüglich der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH betrifft die nachträgliche Genehmigung der am 27. März 2020 bereits gegründeten COFAG im Auftrag des Bundesministers für Finanzen.

Die Europäische Kommission hat die Beihilfen und Verteilung durch die COFAG genehmigt.[4]

Aufgabe und Mittelausstattung

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wurde zur

  • Erbringung der Dienstleistungen und
  • finanziellen Maßnahmen

gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der Bund hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den Corona-Hilfsfonds mit rund 15 Milliarden Euro + 9 Milliarden an Garantie- und Haftungsübernahmen verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.[5] Insgesamt wurden bis Ende Juli 2022 rund 17 Milliarden Euro an Förderungen aus Steuergeld ausbezahlt bzw. Garantien übernommen. Der Rechnungshof schreibt in seinem ersten Rohbericht vom August 2022 (siehe unten) von einem „erheblichen Risiko für Überförderungen“ durch die Verantwortlichen der COFAG.[6]

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV)[7] und der 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind[8] wurde der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH mit 13. April 2020 noch weitere Aufgaben übertragen. Die COFAG ist bei Ausübung der Funktionen gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-BeauftragtenV im Hinblick auf die übertragenen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen nach dem

  • Garantiegesetz 1977 im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 und nach dem
  • KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz,

als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 225/2020), wurden gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten von Unternehmen, welche durch die COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung besonders geschädigt wurden, erlassen.

Prüfungen

Die Gewährung von Förderungen von gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmen (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a CFPG[9] bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b CFPG) kann vom Finanzamt überprüft werden. Zuständig ist das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer beim betreffenden Unternehmen zuständig wäre (§ 6 CFPG).

Dabei wird die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten überprüft.

Die Prüfung kann im Rahmen einer abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau oder aber auch als beauftragte Förderungsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 7 CFPG) erfolgen.

Die Prüfungsergebnisse sind gemäß § 8 CFPG, wenn Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten bestehen, in einem gesonderten Prüfungsbericht:

  1. im Fall des § 1 Z 1 lit. a CFPG der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen,
  2. im Fall des § 1 Z 1 lit. b CFPG der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen,

zu übermitteln.

Zivilrechtliche Sonderbestimmungen

Nach Inkrafttreten des 3. COVID-19-Gesetz vom 4. April 2020, mit welchem unter anderem die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gegründet wurde, wurden die § 6b und 6c im ABBAG-Gesetz durch Artikel 6 des 18. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 44/2020) vom 14. Mai 2020 eingefügt. Nach diesen Änderungen gelten Bestimmungen des ABGB nicht im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz.

  • Die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote (§ 6b). In allen anderen Fällen ist eine Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften nicht abgetreten werden darf (Zessionsverbot) nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt wird. Auch ein solches Zessionsverbot steht der Wirksamkeit einer Abtretung aber nicht entgegen; sobald die Abtretung und der Übernehmer dem Schuldner bekannt gemacht worden sind, kann dieser nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Überträger leisten, es sei denn, dass ihm dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 1396a Abs. 1 ABGB). Rechte des Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots bleiben unberührt, sie können aber gegen die Forderung nicht eingewendet werden. Der Übernehmer haftet dem Schuldner nicht allein deshalb, weil er das Zessionsverbot gekannt hat (§ 1396a Abs. 2 ABGB).
  • Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen. Bei allen anderen Bürgschaftsverträgen lt. § 1346 ABGB ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich (im Original) abgegeben wird.

Organisation

Auf Vorschlag des Finanzministers wurden zwei Geschäftsführer bestellt: Bernhard Perner (ÖVP-nahe) und Marc Schimpel (Grüne). Daneben werden noch 17 weitere hochdotierte Positionen besetzt: ein neunköpfiger Beirat und ein, nicht zwingend erforderlicher aber dennoch eingesetzter, achtköpfiger Aufsichtsrat. [10][11]

Kritik

Politische Opposition

Bereits seit Beginn der Gründung der COFAG befindet sich diese auch in der Kritik. Die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer begrüßen die Gründung der COFAG, weil damit die Auswirkungen der weltweiten Pandemie auf die heimische Wirtschaft wirksam abgefangen werden.[12][13]

Die NEOS hingegen kritisieren die Abgabe budgetärer Verantwortung des Finanzministers an eine private GmbH in Zusammenhang mit der Einrichtung der COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG). Vieles sei obskur und müsse noch durchleuchtet werden, sagte Josef Schellhorn und stellte die Ablehnung des Gesamtpakets durch seine Fraktion in Aussicht, wenn offene Fragen zuvor nicht geklärt werden.[14] Ähnlich die SPÖ.[11]

Die Opposition fordert einen Unterauschuss des Budgetausschuss statt eines Beirates zur Kontrolle der Vergabe von Milliarden an COVID-19-Krisenhilfe. Nach tagelanger Diskussion schließt der Finanzminister (ÖVP) dies nicht mehr aus und Beratungen der fünf Klubobleute sollen beginnen.[15]

Am 14. Juli 2021 bekräftigten SPÖ, FPÖ und NEOS ihre Beanstandungen an der „Blackbox COFAG“. Sie würden sich via Drittelbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden, um das COFAG-Konstrukt zu bekämpfen und neu zu bauen. Die Opposition vermisst parlamentarische Kontrolle der COFAG, diese verteile aber aus Steuergeld „freihändig“ 15 Mrd. Euro. Gleichzeitig fehle es Unternehmen an Rechtssicherheit, da sie keine Bescheide erhielten. Man wolle auch die Vermischung von Hoheitsrecht und Privatrecht bei der COFAG vom VfGH prüfen lassen.[16] Der Verfassungsgerichtshof entschied jedoch im Dezember 2021, dass die COFAG weder gegen Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation verstoße (G 233/2021 u.a.).[17][18]

Rechnungshof

Gemäß Rechnungshof in seinem ersten Rohbericht haben die Verantwortlichen der COFAG im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 „erschreckend“ gewirtschaftet. Es gab unter anderem hohe Beraterkosten (über 21 Millionen Euro), unverständliche Besetzungen der Gesellschaft (Postenschacher), mangelhafte Dokumentation, zu wenig Einbindung der zuständigen Finanzabteilung im Finanzministerium und anderer kompetenter Beamter, Mehrfachbezügen des Ex-Chefs Bernhard Perner etc. Die Einrichtung der COFAG sei wenig zweckmäßig gewesen. Die Opposition sieht gemäß diesem Rechnungshof-Rohbericht ihre früheren Bedenken bestätigt. SPÖ-Finanz- und Budgetsprecher Jan Krainer: „Es war immer ein Konstrukt, das lediglich das Ziel hatte, möglichst unkontrolliert und daher ungeniert Geld zu verteilen und dabei sich selbst, die eigene ÖVP-Familie, nicht zu kurz kommen zu lassen“.[6]

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Langtitel des 3. COVID-19-Gesetzes: Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020.
  2. Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014)
  3. Auf Grundlage des ABBAG-Gesetzes wurde eine Abbaugesellschaft im Eigentum der Republik Österreich gegründet, die ursprünglich zur Abwicklung der Hypo Alpe Adria-Bad-Bank Heta gedacht war.
  4. Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt österreichische Liquiditätsregelung im Umfang von 15 Mrd. EUR zur Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch, Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 9. April 2020.
  5. Budget 2018/2019, Webseite des Finanzministeriums.
  6. 6,0 6,1 Schlechtes Zeugnis für COFAG, Webseite: orf.at vom 9. August 2022.
  7. BGBl. II Nr. 153/2020, in Kraft treten am 14. April 2020.
  8. BGBl. II Nr. 154/2020, in Kraft treten am 14. April 2020.
  9. Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), wurde durch Artikel 8 des 18-COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 44/2020) erlassen.
  10. Stefan Melichar: Coronavirus: Firma für Staatshilfen gegründet, Webseite: profil.at vom 4. April 2020.
  11. 11,0 11,1 Andreas Schnauder: Schwere Verstimmung wegen Milliardenhilfe für Unternehmen - Neos und SPÖ befürchten fehlende Kontrolle über die Vergabe von Milliardenhilfen. Das sei angesichts der unlimitierten Dimensionen "höchst gefährlich", Webseite: Der Standard vom 2. April 2020.
  12. Mandl: Corona-Hilfsfonds vervollständigt Schutzschirm für Wirtschaftsstandort, Webseite: news.wko.at vom 3. April 2020.
  13. Corona-Hilfsfonds, Webseite: Landwirtschaftskammer Burgenland vom 3. April 2020.
  14. Corona-Krise: Budgetausschuss gibt grünes Licht für drei weitere Gesetzespakete, Parlamentskorrespondenz Nr. 305 vom 02.04.2020.
  15. Ein „Lackmustest“ für die Koalition auf ORF vom 16. April 2020 abgerufen am 16. April 2020
  16. COFAG: Opposition wendet sich an VfGH, Webseite: orf.at vom 14. Juli 2021.
  17. COVID-19 Finanzierungsagentur ist verfassungskonform, Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021 (Presseaussendung).
  18. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof zu G 233/2021-17 vom 15. Dezember 2021, Webseite: vfgh.gv.at vom 15. Dezember 2021.