Gefahrenbereich (Sprengtechnik): Unterschied zwischen den Versionen

Aus ÖsterreichWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (typo)
 
Zeile 4: Zeile 4:


== Definition ==
== Definition ==
''Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist''.<ref>§ 2 Abs. 3 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV),BGBl. II Nr. 358/2004.</ref> Der [[Streubereich (Sprengtechnik)|Streubereich]] hingegen ist Teil und in der Regel kleiner als der Gefahrenbereich.
''Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist''.<ref>§ 2 Abs. 3 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV),BGBl. II Nr. 358/2004.</ref> Im Gefahrenbereich können z. B. Erschütterungen, Druckwellen, Staub- oder Schwadenentwicklung und andere Folgewirkungen der Sprengung auftreten. Der [[Streubereich (Sprengtechnik)|Streubereich]] hingegen ist Teil und in der Regel kleiner als der Gefahrenbereich und umfasst den Bereich, in dem z. B. noch Steinflug auftreten kann.


== Gefahrenbereich ==
== Gefahrenbereich ==

Aktuelle Version vom 26. Dezember 2023, 11:29 Uhr

Der Gefahrenbereich in der Sprengtechnik ist der Bereich, in dem Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, Schäden an der Umwelt oder Sachen drohen können.

Die Bestimmung der Größe und Lage des Gefahrenbereiches ist wesentlicher Teil der Planung vor einer Sprengung und wird vom Sprengbefugten festgelegt, der auch dafür haftet.

Definition

Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.[1] Im Gefahrenbereich können z. B. Erschütterungen, Druckwellen, Staub- oder Schwadenentwicklung und andere Folgewirkungen der Sprengung auftreten. Der Streubereich hingegen ist Teil und in der Regel kleiner als der Gefahrenbereich und umfasst den Bereich, in dem z. B. noch Steinflug auftreten kann.

Gefahrenbereich

Festlegung und Umfang des Gefahrenbereiches

Der Gefahrenbereich wird vor der Sprengung vom Sprengbefugten festgelegt. Sind mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgebern beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren.[2]

Der Gefahrenbereich selbst und der Zutritt dazu ist zuverlässig zu überwachen. Nur wenn dies gewährleistet ist, darf eine Sprengladung gezündet werden.[3] Die Absicherung des Gefahrenbereiches darf nur durch geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen erfolgen.[4]

Der Streubereich hat im Regelfall einen Umkreis von mindestens 300 m, beim Sprengen von Stahlkonstruktionen einen Umkreis von mindestens 1 000 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Streubereich darf verkleinert werden, wenn durch das angewandte Sprengverfahren oder besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.[5]

Sicherung des Gefahrenbereiches

Die Sicherung des Gefahrenbereiches hat durch örtliche, organisatorische und personelle Maßnahmen so zu erfolgen, so dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Dies erfolgt zum Beispiel dadurch:

  • dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass
    • die Streuung möglichst gering gehalten wird,
    • Arbeitnehmer durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werden,
    • die Staub- und Schwadenentwicklung möglichst gering ist,
    • Sprengladungen erforderlichenfalls zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abgedeckt werden,
    • Metallsprengungen in Sprenggruben erfolgen,
    • an Kreuzungspunkten des Gefahrenbereiches mit Verkehrswegen und an anderen Zugängen zum Gefahrenbereich Warntafeln aufgestellt werden, die auf die Gefahr durch Sprengungen, auf die Sprengzeiten und auf die Bedeutung der Sprengsignale hinweisen,
    • der Gefahrenbereich nach Abgabe des ersten Sprengsignals durch geeignete Maßnahmen geräumt und abgesichert wird.[6]

Sprengsignale

Mittels Sprengsignalen wird innerhalb und außerhalb des Gefahrenbereiches auf die Gefahr durch eine Sprengung hingewiesen. Der Sprengbefugte hat dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender Bedeutung gegeben werden:

  • Erstes Signal: Einmaliger langer Ton (Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen),
  • Zweites Signal: Zweimaliger kurzer Ton (Zünden der Sprengladung steht unmittelbar bevor),
  • Drittes Signal: Dreimaliger kurzer Ton (Sprengen ist beendet).

Sprengsignale dürfen nur in dieser Reihenfolge abgegeben werden. Zudem darf das zweite Sprengsignal erst dann gegeben und die Sprengung erst dann gezündet werden, wenn sich im Gefahrenbereich keine Personen mehr befinden oder diese eine wirksame Deckung aufgesucht haben.[7]

Freigabe des Gefahrenbereiches

Der Gefahrenbereich darf durch Abgabe des dritten Sprengsignals vom Sprengbefugten erst dann freigegeben wird, wenn der oder die Sprengbefugte(n) sich durch Besichtigung der Sprengstelle vergewissert haben, dass

  • alle Sprengladungen abgegangen sind und keine Versager aufgetreten,
  • die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.[8]

Sind Versager aufgetreten, so müssen diese vom Sprengbefugten möglichst rasch fachgerecht beseitigt werden.[9]

Einzelnachweise

  1. § 2 Abs. 3 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV),BGBl. II Nr. 358/2004.
  2. § 3 Abs. 2 Sprengarbeitenverordnung.
  3. § 4 Abs. 1 Zif. 4 Sprengarbeitenverordnung.
  4. § 4 Abs. 1 Zif. 4 Sprengarbeitenverordnung.
  5. § 15 Abs. 3 Sprengarbeitenverordnung.
  6. § 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 Sprengarbeitenverordnung.
  7. § 16 Abs. 2 und 3 Sprengarbeitenverordnung.
  8. § 17 Sprengarbeitenverordnung.
  9. §§ 17 und 18 Sprengarbeitenverordnung.