Feuerwehrmann: Unterschied zwischen den Versionen

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:Für Salzburg gilt ein Jahr aktiver Dienst und der Angelobung
:Für Salzburg gilt ein Jahr aktiver Dienst und der Angelobung

Aktuelle Version vom 4. Februar 2024, 10:39 Uhr

Dienstgradabzeichen eines Feuerwehrmannes

Der Feuerwehrmann (FM) ist neben der allgemeinen Bezeichnung eines Mitgliedes einer Feuerwehr im speziellen ein Dienstgrad bei den Freiwilligen und Betriebsfeuerwehren in ganz Österreich.

Funktionen in den einzelnen Bundesländern

Burgenland Burgenland
Feuerwehrmann nach einem Jahr aktiven Dienst und Truppmannausbildung 1 oder drei Jahre aktiver Dienst
Kärnten Kärnten
Feuerwehrmann nach einem Jahr Dienstzeit und Angelobung

Dienstgrade des gleichen Spiegels mit anderen Grundfarben:

Dgrd vw.jpg Verwalter (V) Gerätewart, Schriftführer, Kassier, Kameradschaftsführer
Niederösterreich Niederösterreich
Feuerwehrmann nach einem Jahr aktiven Dienst oder sechs Monaten für ehemalige Feuerwehrjugendmitglieder
Oberösterreich Oberösterreich
Nach einem Jahr als Probefeuerwehrmann/-frau kann man Feuerwehrmann oder Feuerwehrfrau[1] werden. Die Grundausbildung erfolgt dabei in der Feuerwehr selbst. Bei Überstellung aus der Jugendfeuerwehr ist dieses Jahr Wartezeit nicht notwendig.
Land Salzburg Salzburg
Für Salzburg gilt ein Jahr aktiver Dienst und der Angelobung
Dgrd vw.jpg Fahrmeister, Schriftführer, Kassier, Zeugwart einer Feuerwehrgröße 1
Steiermark Steiermark
Nach 1 Jahr Probefeuerwehrmann bzw. bei Teilnahme bei der Feuerwehrjugend nach der Angelobung, wird man zum Feuerwehrmann.
Tirol Tirol
Zum Feuerwehrmann kann der Kommandant einen Probefeuerwehrmann ernennen, wenn er über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Verbunden damit ist die Angelobung und der Erhalt des Feuerwehrpasses.[2]
Vorarlberg Vorarlberg

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Dienstordnung für öffentliche Feuerwehren des OÖ Landesfeuerwehrverbandes vom 1. Jänner 2016 abgerufen am 4. Februar 2024
  2. §4 Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung des Tiroler Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 abgerufen am 2. März 2017