Alpenländerpokal des OeEHV 1937/38
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Der Alpenländerpokal des OeEHV 1937/38 war das sechste Jahr der Austragung.
Geschichte
- Nachdem der Alpenländerpokal des OeEHV in der Saison 1932/33 erstmals ausgespielt wurde, erfolgte die Neuausschreibung für alle folgenden Jahre. Ein. Damit hatten die Provinzvereine ebenso einen Pokal auszuspielen, wie die Wiener Vereine. Die Vereine der 1. Klasse in den Bundesländern waren automatisch für den Pokal gesetzt.
- Mit dem Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 12. März 1938 in Österreich wurden noch am selben Tag alle bisherigen Funktionäre von Sportvereinen ihres Amtes enthoben und neue Leute eingesetzt. Der österreichische Eishockeyverband hatte aufgehört zu existieren. Es gab auch keine Eishockeyzeitschrift mehr. Fehlende Spiele wurden nicht nachgeholt und Jahresberichte nicht mehr erstellt.
Alpenländerpokalspiele 1937/38
Teilnehmer
Verein | Bemerkungen |
---|---|
Deutscher Sportverein Leoben (Leoben) | |
Klagenfurter Athletiksport Club (KAC) |
Eishockeyspiele
Datum | Spielort | Mannschaften | Art | Ergebnis | Zuschauer | Bemerkungen |
---|
Ein angesetztes Spiel im Jänner 1938 musste wegen Tauwetter abgesagt werden.
Sieger Alpenländerpokal des OeEHV 1937/38: nicht ausgespielt
Ausschreibung des Alpenländerpokales des OeEHV
- Der Vorstand des OeEHV hat in seiner Sitzung am 19. November 1937 beschlossen, dass die Ausschreibung des Alpenländerpokals 1937/38 erfolgt und die Fassung der letzten Meisterschaft übernommen wird. Die Veröffentlichung erfolgt in der Verbandszeitschrift am 27. November 1937. Der Ausschreibungstext ist nachstehend aufgeführt:
§ 1. Teilnehmer, Nennung
- Zur Teilnahme an dem Bewerbe um den Alpenländerpokal sind alle Vereine verpflichtet, die in der 1. Klasse der Provinzmeisterschaft spielen. Die Nennung zur Provinzmeisterschaft gilt automatisch auch für diesen Pokalbewerb. Es ist kein separates Nenngeld zu entrichten.
§ 2. Austragungsort, Wertung
- Jeder teilnehmende Verein spielt zweimal gegen jeden anderen. Die Wertung erfolgt nach Punkten in der gleichen Weise, wie in § 2 der Provinzmeisterschaft ausgeführt. Der Sieger erhält den Pokal für das betreffende Verbandsjahr in Verwahrung, hat ihn jedoch vor dem nächsten Verbandstag dem OeEHBV wieder zu übergeben. Der Pokal geht in den endgültigen Besitz desjenigen Vereines über, der den Pokal zum dritten Mal gewonnen hat.
- Jedes Jahr erhält der Sieger 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden können, die mindestens an der Hälfte der Pokalspiel teilgenommen haben.
§ 3. Wettspieltermine, Platzwahl, Entschädigungen
- Der Wettspieltermin für das Spiel um den Alpenländerpokal ist der Tag nach dem Meisterschaftsspiel der jeweiligen Gegner. Die Platzwahl hat jener Verein, der sie im Meisterschaftsspiel des vorhergehenden Tages hatte. Eine Entschädigung hat nicht zu erfolgen.
- Kann ohne Verschulden eines Vereines nur eines der beiden (Provinz-Meisterschafts- oder Alpenländerpokalspieles) Spiele ausgetragen werden, so zählt das Resultat dieses Spieles für beide Bewerbe.
- Die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 7, (2) und (3), finden bei diesem Bewerb sinngemäße Anwendung.
§ 4. Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
- Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
- Als Schiedsrichter soll in erster Linie der (die) vom Verband bestimmte (bestimmten) Schiedsrichter des am Vortage abgehaltenen Meisterschaftspieles beider Vereine amtieren. Hat am Vortag kein Verbandsschiedsrichter amtiert, kann der Schiedsrichter des Vortages aus irgendeinem Grund das Spiel nicht leiten, ist der bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen oder erkrankt der amtierende plötzlich, finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 9, letzter Absatz, sinngemäße Anwendung.
§ 5. Absagen, Tauwettereinbruch
- Hinsichtlich der Absagen finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft sinngemäße Anwendung. Eine Absage für das Meisterschaftsspiel gilt automatisch auch für das Spiel um den Alpenländerpokal. Bezüglich des Tauwettereinbruches bzw. besonderen Schneefalles gelten die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 10 (2).
§ 6. Spielberechtigung
- An den Spielen um den Alpenländerpokal können alle beim OeEHV ordnungsgemäß gemeldeten Spieler ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft teilnehmen.
§ 7. Schlussbestimmungen
- Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Provinzmeisterschaft, wie Rechte und Pflichten der Platzwahl, Beglaubigung von Wettspielen, Rücktritt vom Bewerbe usw. auch für diesen Bewerb und sind, soweit sie durch vorstehende Bestimmungen nicht abgeändert wurden, sinngemäß anzuwenden.
- In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
- Die vorstehenden Bestimmungen dieses Bewerbes können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
- Beschlossen in der Vorstandssitzung am 20. Oktober 1936.
Einzelnachweise
Quellenangaben
- Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1932/33 bis 1937/38
- SportTagblatt Wien der Jahrgänge 1932 bis 1938