Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz

Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie[1] (nicht amtlicher Kurztitel: Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz), ist ein österreichisches Bundesgesetz, welches im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes erlassen wurde. Es ist im 3. COVID-19-Gesetz in Artikel 28 geregelt.

Sehr einfache Mund-Nasen-Schnellmaske aus Papier, die in einer Lebensmittelkette in Dornbirn, Vorarlberg, zum Schutz anderer Menschen vor einer COVID-19-Infektion am 4. April 2020 ausgegeben wurde. Diese Papier-Schnellmaske ist nicht CE-geprüft und in Österreich daher gesetzwidrig in Verkehr gebracht

Das Gesetz besteht nur aus zwei Paragraphen.

Ziel und Zweck des Gesetzes

Durch diese Gesetzesänderungen durch das 3. COVID-19-Gesetz sollen weitere rechtliche Grundlagen für Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise zu bewältigen, und mit der das Inverkehrbringen vereinfachter Mund-Nasen-Schnellmasken geregelt wird.

Grund für dieses Gesetz ist die Anordnung der österreichischen Bundesregierung, dass in bestimmten Zusammenhängen, z. B. beim Einkaufen in Supermärkten mit einer Fläche von mehr als 400 m², Schutzmasken zu tragen sind, gleichzeitig aber solche Schutzmasken in ausreichender Zahl und Qualität nach den geltenden rechtlichen Normen gar nicht zur Verfügung stehen bzw. das für den Kunden kostenlose Bereitstellen von normgerechten Masken eine erhebliche finanzielle Belastung für die Gewerbetreibenden bedeuten würden.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hingegen rät dagegen ausdrücklich davon ab, einen Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst erkrankt ist.[2][3]

Inhalt des Gesetzes

  • § 1
    • (1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.
    • (2) Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.
  • § 2
    • (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    • (2) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

Herstellung solcher Masken

Schutzmasken sind grundsätzlich Medizinprodukte. Ein besonderer Befähigungsnachweis für die Herstellung ist nicht erforderlich, weswegen diese Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden kann (§ 31 Abs. 1 GewO 1994). Diese dürfen gewerberechtlich von allen Gewerbeberechtigten (nicht nur von Wäschewarenerzeugern) hergestellt werden (§ 32 Absatz 1 Z 11 GewO 1994), sofern der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Haupt-Betriebes erhalten bleibt (§ 32 Abs 2 GewO 1994).[4]

Mindestanforderungen an solche Schnellmasken

Rechtliche Rahmenbedingungen

Schnellmasken nach Artikel 28 des 3. COVID-19-Gesetzes sind keine genormte Gesichtsmasken/Schutzmasken. Diese dürfen daher auch nicht als persönliche Schutzausrüstung (EN 149:2009) oder als OP-Maske (EN 14683) verwendet werden. Hersteller von Mund-Nasen-Schnellmasken müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um keine genormten Produkte handelt, sowie, dass diese über keine nachgewiesene Schutzwirkung betreffend Infektionen (insbesondere von Covid-19) verfügen.

Der gewerbliche Vertrieb von persönlicher Schutzausrüstung ist nur zulässig, wenn diese einer EU-Konformitätsbewertung auf Basis harmonisierter Normen unterzogen wurden (CE-Prüfung). Ein Vertrieb auch von Schnellmasken ohne EU-Konformitätserklärung ist ungesetzlich und auch unter Umständen grob fahrlässig. Der Betriebsinhaber (auch Private, die als solche auftreten, aber keine Gewerbeberechtigung haben) haften mit dem Unternehmens- und Privatvermögen.

Herstellung für den Eigengebrauch

Nach Empfehlung der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin sollen solche Schnellmasken - gewerblich oder für sich selbst angefertigt - zumindest doppellagige ausgeführt sein. Als Material können Baumwolle, Mischgewebe, Mikrofaser und 3-fach Laminate verwendet werden. Baumwolle und Mischgewebe sollen die geringste Schutzwirkung haben. Mikrofaser und 3-fach Laminate halten einer Durchdringung von Tröpfchen wesentlich besser stand. Das Material soll sich zur Reinigung mit mindestens 60 Grad, noch besser mit 80 Grad waschen lassen.[4]

Arten von Masken und Schutzklassen

Arten von Masken

Bei den Masken werden unterschiedliche Arten unterschieden, je nach zu erreichendem Schutzzweck:

  • Mechanische Schutzvorrichtungen (Schnellmasken, Schals, Tücher etc.) zur Abdeckung von Mund und Nase;
  • Einfache Mund-Nase-Masken (z. B. einfache Einwegmasken aus Stoff wie Operationsmasken. Dies sind keine Atemschutzmasken);
  • Filterschutz-Masken (FFP).

Schutzklassen

Schnellmasken

Schnellmasken nach Artikel 28 des 3. COVID-19-Gesetzes sind nicht genormt und haben keine definierte Schutzklasse. Sie schützen den Träger nicht vor einer COVID-19-Infektion. Diese Schnellmasken dämmen den Aerosolausstoß ein und erhöhen wesentlich den Schutz anderer Personen vor einer Tröpfcheninfektion.

FFP1 Masken

FFP Masken der Schutzklasse 1 filtern mindestens 80 % der sich in der Luft befindlichen Partikel. Diese Masken der Schutzklasse 1 eignen sich für Arbeitsumgebungen, in denen weder giftige noch fibrogene Stäube und Aerosol-Teilchen zu erwarten sind.

Diese Masken haben nur geringe Selbst- und Fremdschutzwirkung gegen den COVID-19-Virus.

FFP2 Masken

FFP Masken der Schutzklasse 2 filtern mindestens 94 % der sich in der Luft befindlichen Partikel (bis zu einer Größe von 0,6 μm). Diese Masken der Schutzklasse 2 eignen sich für Arbeitsumgebungen, in denen sich gesundheitsschädliche und erbgutverändernde Stoffe in der Atemluft befinden.

Diese Masken können den Träger auch gegen COVID-19-Virus schützen.

FFP3 Masken

FFP Masken der Schutzklasse 3 filtern mindestens 99 % der sich in der Luft befindlichen Partikel (bis zu einer Größe von 0,6 μm, gesamtleckage von max. 5 %). Diese Masken der Schutzklasse 3 eignen sich für Arbeitsumgebungen, in denen sich giftige, krebserregende und radioaktive Partikel befinden.

Diese Masken können den Träger gegen COVID-19-Virus schützen und haben die höchste Selbst- und Fremdschutzwirkung. FFP Masken der Schutzklasse 3 beeinträchtigen jedoch die Atmungsaktivität sehr stark und erhöhen die Atemarbeit.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Langtitel: Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020.
  2. Maskenpflicht - Die wichtigsten Fragen und Antworten, Webseite: orf.at vom 31. März 2020.
  3. Masken im Supermarkt ab 6. April verpflichtend, Oberösterreichische Nachrichten vom 31. März 2020.
  4. 4,0 4,1 Infoblatt Schutzmasken gem. EN146 od. EN 14683 - Mund-Nasen-Schnellmasken gem. BGBl. I/23/2020, Webseite Wirtschaftskammer Österreich, April 2020.