5. COVID-19-Gesetz
Das 5. COVID-19-Gesetz[1] ist ein österreichisches Bundesgesetz (Sammelgesetz), mit dem insgesamt 2 bestehende Gesetze im Rechtsbestand der Republik Österreich geändert wurden. Es ist dies ein Gesetz mit zwei Artikeln. Keine der in diesem 5. COVID-19-Gesetz vorgenommenen Änderungen werden nach Beendigung der COVID-19-Pandemie automatisch wieder aus dem Rechtsbestand der Republik Österreich entfernt.
Nach den bereits am 15. März und am 20. März 2020 beschlossenen ersten beiden Gesetzespaketen (COVID-19-Gesetz und 2. COVID-19-Gesetz) wurde das dritten COVID-19-Maßnahmenpaket (3. bis 5. COVID-19-Gesetz) am 3. April vom Nationalrat beschlossen und am 4. April 2020 veröffentlicht.[2]
Ziel und Zweck des Gesetzes
Mit dieser Gesetzesänderungen durch das 5. COVID-19-Gesetz sollen weitere finanzrechtliche Grundlagen für die Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise mit Steuergeldern zu bewältigen.
Inhalt des Gesetzes
- Artikel 1 - Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020), (BGBl. I Nr. 7/2020), die Änderungen treten nicht automatisch außer Kraft.
- Artikel 2 - Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022, (BGBl. I Nr. 20/2018), die Änderungen treten nicht automatisch außer Kraft.
Erläuterungen des Budgetdienstes
Aufgrund der Nationalratswahl vom 29. September 2019 hat die Bundesregierung dem Nationalrat erst im März 2020 einen Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2020 bzw. zum Bundesfinanzrahmengesetz 2020 – 2023 vorgelegt, diese wurden aber bisher im Nationalrat noch nicht beschlossen und die weitere Behandlung noch nicht festgelegt. Derzeit bildet das gesetzliche Budgetprovisorium die Grundlage für den Budgetvollzug 2020. Das Budgetprovisorium wurde mit dem 2. COVID-19-Gesetz im Nationalrat angepasst. Konkret wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, finanzielle Mittel iHv max. 4 Mrd. EUR für erforderliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Krisensituation den jeweiligen Ressorts zur Verfügung zu stellen, wobei die in Aussicht genommene Verteilung der Mittel auf die einzelnen Ressorts erst teilweise bekannt ist (siehe Pkt. 3.3). Mit dem 5. COVID-19-Gesetz wurde das gesetzliche Budgetprovisorium wieder abgeändert und die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die finanzielle Aufstockung der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds von 4 Mrd. EUR auf 28 Mrd. EUR sichergestellt. Für die Dauer des gesetzlichen Budgetprovisoriums, das bis zum Inkrafttreten des BFG 2020 die Grundlage für die Gebarung des Bundes bildet, kann der Bundesminister für Finanzen aus dem Fonds auf Basis der geltenden Gesetze den jeweiligen Ressorts die Ressourcen bis zur festgelegten Obergrenze zur Verfügung stellen. Das BFRG 2019 – 2022 wurde ebenfalls entsprechend der Erhöhung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds auf 28 Mrd. EUR für das Finanzjahr 2020 angepasst. Eine weitere Beschlussfassung des Nationalrats ist bis zur Auszahlungshöhe von 28 Mrd. EUR nicht erforderlich.
Die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen, die über den COVID-19- Krisenbewältigungsfonds finanziert werden sollen, bestehen zu einem großen Anteil auch aus Garantien und Haftungen. Diese führen vermutlich überwiegend erst 2021 und später zu Auszahlungen und werden im Jahr 2020 nur teilweise schlagend. Aufgrund der Höhe der Überschreitungsermächtigung von 28 Mrd. EUR sind auch die Haftungen bereits im gesamten Umfang von der Überschreitungsermächtigung umfasst. Im Jahr 2020 werden deshalb voraussichtlich beträchtliche Mittel nicht zahlungswirksam. Diese könnten für sonstige COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen herangezogen werden oder, sofern die Ermächtigung in Anspruch genommen wird und Auszahlungen daraus noch nicht erfolgt sind, am Jahresende einer spezifischen Rücklage zugeführt werden.[3]
Siehe auch
- Chronologie der Corona-Krise in Österreich
- Härtefallfonds
- COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
- COVID-19-Gesetze
Einzelnachweise
- ↑ Langtitel: Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz).
- ↑ BGBl. I Nr. 23/2020, BGBl. I Nr. 24/2020 und BGBl. I Nr. 25/2020.
- ↑ Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 38 f.
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