Einweggetränkepfand in Österreich

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Rückgabe eines PET-Flaschengebindes mittels eines Pfandrückgabeautomaten der Marke Tomra
Rückgabe Einweggebindes an einem Rückgabeautomaten

Der Einweggetränkepfand ist ab 1. Jänner 2025 in Österreich verpflichtend für bestimmte Einweggetränkeverpackungen einzuheben. Der „Pfand“ von 0,25 Cent je Verpackungseinheit wird erst nach Rückgabe der Verpackung bei einem autorisierten Händler wieder ausbezahlt.

Geschichte

Grundlage für die Errichtung des Systems für einen Einwegpfand für Getränkeverpackungen in Österreich sind verschiedene Richtlinien[1] der Europäischen Union seit 1994.[2]. Die Richtlinien (EU)2019/904 gibt dabei bis 2029 verpflichtend vor, eine 90%-ige Sammelquote auf Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu erreichen und wurde in Österreich mit der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (siehe § 16 Pfandverordnung)[3] im Oktober 2021 etwas verspätet umgesetzt. Diese Richtlinie ist somit die Grundlage für die Einführung eines Pfandsystems für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall ab 1. Jänner 2025 (§ 2 und § 3 Pfandverordnung).[4]

Für die Durchführung des daraus entstandenen gesetzlichen Auftrags an Handel und Hersteller, wurde eine Organisationsform für das Pfandsystem entwickelt und der Trägerverein Einwegpfand am 17. März 2022 gegründet (siehe § 7 Pfandverordnung).[4]

Die zentrale nationale Bestimmung, die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen (kurz: Pfandverordnung)[5] wurde am 25. September 2023 Kundgemacht, ist am 26. September 2023 in Kraft getreten und ab 1. Jänner 2025 anzuwenden. Darin sind Bestimmungen über das Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen nach § 14c AWG enthalten.

„Pfand“ - rechtliche Einordnung

Der Begriff „Flaschenpfand“, „Einwegpfand“ oder ähnliches ist aus rechtlicher Sicht unrichtig. Ein Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer ganz bestimmten Sache oder an einem ganz bestimmten Recht hat. Dadurch wird in der Regel eine offene Forderung des Pfandgläubigers abgesichert. Zahlt der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger stattdessen den vorher genau bestimmten Pfandgegenstand verwerten und sich aus dem Erlös soweit befriedigen, wie seine Forderung reicht.

Diese rechtliche Definition des Pfandrechtes wird bei einem „Flaschenpfand“, „Einwegpfand“ oder ähnlichem nicht ansatzweise erfüllt. Der Getränkehersteller (=Gläubiger) hat gar kein Interesse und auch, da er den Käufer in der Regel nicht kennt, gar keine Möglichkeit diesen dazu zu verpflichten, Mehrwegflaschen oder Einweggebinde zurückzubringen und hat auch keine Möglichkeit und kein Interesse in das Vermögen des Käufers einzugreifen und hat keinen Zugriff auf den „Pfandgegenstand“, um sich daraus zu befriedigen, wenn der Käufer oder jemand anderes die Mehrwegflasche oder des Einweggebindes oder ähnliches wegwirft, anderweitig verwendet oder an jemand Dritten verschenkt etc.

Es wird der Begriff „Pfand“ im vorliegenden Fall umgangssprachlich für einen hinterlegten Geldbetrag verwendet, der wieder ausbezahlt wird, wenn der Gegenstand zurückgebracht wird. Es ist also kein Pfandrecht im rechtlichen Sinne. Es ist eine gesetzliche erzwungene oder freiwillige Verpflichtung des Getränkeherstellers, einer Person (die nicht der Käufer sein muss) bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mehrwegflasche oder des Einweggebindes einen bestimmten Betrag wieder auszuzahlen, den der Getränkehersteller zuvor eingehoben hat. Der in Österreich verwendete Begriff (Flachen-)Einsatz bzw. in der Schweiz verwendete Begriff (Flaschen-)Depot) ist in diesem Zusammenhang weitaus zutreffender. Leider gibt der Gesetzgeber in der Pfandverordnung die treffenderen Begriffe zugunsten des Begriffs „Pfand“ auf.

Ziel des Einweggetränkepfands

Ziele des Einweggetränkepfands ist es im Sinne der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt:

  • eine möglichst hohe Rücklaufquote von Einweggebinden aus Kunststoff bzw., Metall zu erreichen (Sammelziel ist nach § 1 Pfandverordnung mindestens 80% ab 2025 und mindestens 90% ab 2027 – siehe § 16 Pfandverordnung),
  • dadurch ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen zu erreichen,
  • den Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden zu fördern und
  • den Verpackungsmüll von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall dadurch zu verringern.[6][7][8][9]

EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH

Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH[10] ist die „zentrale Stelle“ im Sinne der Pfandverordnung und hat die Aufgabe (siehe § 8 Pfandverordnung) die Einrichtung und Betrieb eines Pfandsystems für Einweggetränkeverpackungen in Österreich gemäß §14c AWG ohne Gewinnstreben durchzuführen (§ 7 Abs. 1 Pfandverordnung). Alleinige Gesellschafterin ist der Trägerverein Einwegpfand.[8][11]

Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH muss gemäß der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen (kurz: Pfandverordnung) in Verbindung mit § 14c AWG insbesondere für die Umsetzung der Pfandverordnung

  • insbesondere über die Produktgruppe,
  • die Art des Materials,
  • die Organisation,
  • die Material- und Finanzflüsse,
  • die koordinierende Stelle und deren Aufgaben,
  • die Pfandhöhe,
  • die Kennzeichnung,
  • die Registrierung der Beteiligten und der Produkte,
  • die zu übermittelnden Daten und Intervalle,
  • die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und
  • die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber.

Sorge tragen.[7][9][12]

Anwendung der Pfandverordnung

Die Pfandverordnung betrifft dabei alle ab 1. Jänner 2025 in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter (§ 4 Abs. 1 Pfandverordnung).

Diese Verpackungen sind mit einem Barcode und einem nationalen Pfandsymbol dauerhaft und gut erkennbar zu kennzeichnen (§ 6 Pfandverordnung). Die Pfandhöhe beträgt – wie in Deutschland – einheitlich 25 Cent (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).[7][8] Ausnahme: vor dem 1. April 2025 abgefüllte Getränke unterliegen bis zum 31. Dezember 2025 nicht der Pfandpflicht (§ 4 Abs. 2 Pfandverordnung).

Keine „Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff“ sind gemäß § 3 Z 2 lit a bis c Pfandverordnung:

  • Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  • Getränkeflaschen die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gem Art 2 lit f und g Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, sowie
  • Getränkeverbundkartons.

Verpackungen von Milch- und Milchprodukten sind (noch) aus hygienischen Gründen allgemein von der Pfandpflicht ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Pfandverordnung).[7][12][8]

Rücknahmeverpflichtung

Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung).

Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.

Die Rücknahme kann mit Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).[13] Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten aufgestellt haben, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall zurückzunehmen, die sie selbst im Sortiment führen und auch nur so viele, wie Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben (§ 5 Abs. 2 Pfandverordnung).

Gastgewerbebetriebe, bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für ausgegebene Einweggetränkeverpackungen – die normalerweise vor Ort zurückbleiben – kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen (es besteht keine Rücknahmeverpflichtung - § 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Wer Einwegverpackungen verschenkt, hat jedoch dafür den Einwegpfand zu entrichten.

Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten[14], Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.[7][12][9]

Pfand

Die Pfandbeträge (25 Cent je Gebinde), die von Vertreibern von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter eingehoben wurden, sind spätestens monatlich an die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu übersenden.

Nationales Pfandsymbol

Nationales Pfandsymbol

Das Nationale Pfandsymbol ist auf allen Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter vom Erstinverkehrbringer „sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode“ anzubringen (§ 6 Pfandverordnung).[7] Damit wird unter anderem für den Konsumenten gut sichtbar auf dem Einweggebinde dokumentiert, dass dieses Einweggebinde gegen Rückerstattung des Pfands zurückgegeben werden kann.

Eigentum an der Einwegverpackung

Der Käufer eines Getränks in einer Einwegverpackung erhält in der Regel auch das Eigentum an der Einwegverpackung selbst. Daher ist auch grundsätzlich kein „Pfand“ daran möglich (sieh oben). Nach § 15 der Pfandverordnung ist die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (zentrale Stelle) Eigentümerin „aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4“ Pfandverordnung. In der Pfandverordnung wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten der Erstinverkehrsetzers (z. B. Getränkeabfüller) hinsichtlich 90 % der retournierten Getränkeverpackungen festgeschrieben (§ 19 Pfandverordnung).[7]

Kosten

Die Österreichische Wirtschaftskammer geht von Kosten für die Umstellung und Einrichtung des Einwegpfandsystems in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro aus. Gemäß der Umweltministerin Leonore Gewessler bei einer Pressekonferenz Ende September, soll sich das Einwegpfandsystem selbst finanzieren (über Produzentengebühr, Materialwert der recycelten Flaschen und den Pfandschlupf – siehe auch § 11 Pfandverordnung).

Daraus erhalten die am System Beteiligten (vor allem der Einzelhandel) für die Abwicklung des Pfandsystems eine Aufwandsentschädigung („Handling-Fee“), die alle drei Jahre überprüft wird und je nach manueller und automatisierter Rücknahme unterschiedlich hoch ausfällt (siehe § 12 Pfandverordnung).[7]

Pfandschlupf

Als Pfandschlupf wird der Vorteil bezeichnet, der dadurch entsteht, dass zwar bei der Ausgabe der Einwegverpackung ein Pfand eingehoben wurde, nicht jedoch alle Einwegverpackungen auch tatsächlich zurückgegeben werden. Diese einbehaltenen Beträge sind nach der Pfandverordnung für die Finanzierung des Einwegpfandsystems zu verwenden (§ 11 Pfandverordnung).

Aus der langjährigen Etablierung dieses Systems in Deutschland (seit 2003) ist bekannt, dass zwar rund 95 % der Einweggebinde retourniert werden.[15] Aus den rund 5 % nicht retournierten Einweggebinden (Pfandschlupf) fällt in Deutschland jährlich eine Summe von rund 175 Millionen Euro an.[7] Umgerechnet auf Österreich ist daher mit etwa eine Zehntel dieser Summe zu rechnen.

Rücknahmeautomaten

Als Rücknahmeautomaten dürfen nur Automatentypen verwendet werden, die für das Rücknahmesystem zugelassen sind (die von Recycling Pfand Österreich erfolgreich zertifiziert wurden). Dabei wird jeder Rücknahmeautomat Recycling Pfand Österreich gGmbH akkreditiert.[9]

Sozialmärkte

Die Sozialmärkte befürchten, dass dadurch, dass bei Warenspenden der Einwegpfand vom Spender (z. B. Einzelhändler) getragen werden muss, diese sich zukünftig bei der Spende von Waren zurückhalten werden. Die Sozialmärkte hätten auch nicht die finanziellen Mittel eine solche logistische Infrastruktur aufzubauen oder einen Rücknahmeautomat zu finanzieren und auch nicht das Personal, diese Prozesses abzuwickeln.

Nach § 5 Abs. 9 Pfandverordnung „kann eine freiwillige Rücknahme im Rahmen von Spendenaktionen mit der zentralen Stelle vereinbart werden“.

Mehrwegsystem versus Einwegsystem

Ob Mehrwegflaschensysteme umweltfreundlicher sind als Einweggebinde ist unter Experten umstritten. Bei Mehrwegsysteme sind Flaschen wieder an den Ursprungsort zurück zu transportieren, zu reinigen und haben durch das größere Gewicht auch beim Transport mehr Emissionen zur Folge.[16]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 365), die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 47), die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 37), die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 150), die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. Nr. L 150), der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 112), die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. Nr. L 155).
  2. Richtlinie (EU)2019/904.
  3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.
  4. 4,0 4,1 Trägerverein Einwegpfand, Webseite: traegerverein-einwegpfand.at, abgerufen am 15. August 2024.
  5. BGBl II 283/2023.
  6. Siehe auch § 1 Pfandverordnung.
  7. 7,0 7,1 7,2 7,3 7,4 7,5 7,6 7,7 7,8 Die neue Einwegpfandverordnung, Webseite: wko.at vom 13. November 2023.
  8. 8,0 8,1 8,2 8,3 Österreich bekommt ein Einwegpfand, Webseite: bmk.gv.at vom 8. September 2022.
  9. 9,0 9,1 9,2 9,3 Recycling Pfand Österreich gGmbH, Webseite: recycling-pfand.at, abgerufen am 15. August 2024.
  10. Adresse: Schönbrunner Schloßstraße 2/601 1120 Wien; Firmenbuchnummer: 594052 g; UID-Nummer: ATU78872659; gegründet am 25. November 2022.
  11. Vereinsregisterzahl: 1852156569; Adresse: Getränkeverband / Verband der Getränkehersteller Österreichs, Zaunergasse 1-3, 1030 Wien.
  12. 12,0 12,1 12,2 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, Webseite: wko.at vom 4. Oktober 2023.
  13. Bei der manuellen Rücknahme wird mehr Platz benötigt, da die Einweggebinde nicht zerdrückt werden dürfen.
  14. Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.
  15. 2021 betrug die Rückgabequote sogar 98 Prozent (Jeannette Cwienk, Irene Banos Ruiz: Wie funktioniert das deutsche Pfandsystem?, Webseite: dw.com vom 17. November 2021.
  16. Der NABU-Mehrweg-Guide, Webseite: nabu.de, abgerufen am 7. Jänner 2022.