Härtefallfonds

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Der Härtefallfonds ist ein Finanzrahmen von aktuell einer Milliarde Euro[1], der in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde, um notleidenden Privatunternehmen /-unternehmern unbürokratisch Geldmittel zur Verfügung zu stellen, wenn diese durch die COVID-19-Maßnahmen nachweislich in Not geraten sind. Diese ausbezahlten Geldmittel sind verlorene Zuschüsse und müssen nicht mehr zurückbezahlt werden. Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur Insolvenz vieler Unternehmen führen könnten.

Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung aus dem Härtefallfonds und zudem erfolgt die Gewährung der Förderung nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel der Republik Österreich.[2]

Ziel, Zweck und Gegenstand des Härtefallfonds

Durch den Härtefallfonds sollen notleidende Unternehmen, die aufgrund der COID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung unverschuldet in Not geraten sind, die Einnahmenausfälle zu einem geringen Teil ausgeglichen werden. Während das COVID-19- Maßnahmengesetz (1. COVID-19-Gesetz) der Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich durch z. B. Betriebsschließungen dienen sollte, wird mit dem Härtefallfonds und Härtefallfondsgesetz versucht, die daraus entstandenen wirtschaftlichen Probleme für Unternehmer abzufedern.

Der Härtefallfonds ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich zum 31. Dezember 2020 (Antragstellung) befristet.[3]

Gegenstand des Förderungen aus dem Härtefallfonds sind Härtefälle für

Die Förderungen für Non-Profit-Organisationen und landwirtschaftliche Unternehmen werden nach eigenen Förderrichtlinien abgewickelt. Die Förderung wird in Form eines verlorenen (nicht rückzahlbaren) Zuschusses gewährt (§ 1 Abs. 1 Härtefallfondsgesetz).

Persönliche und sachliche Voraussetzungen

Förderungswürdig

Förderungswürdig sind folgende Personen bzw. müssen folgende Kriterien erfüllt werden:[5]

  • Unternehmen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen;
  • Unternehmensgründung erfolgte vor dem 1. Jänner 2020;[6]
  • Sitz oder Betriebsstätte ist in Österreich;
  • Das Unternehmen ist von einer wirtschaftlich signifikanten Einbusse durch COVID-19-Maßnahmen betroffen. Das bedeutet im konkreten, das Unternehmen ist:
    • nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
    • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
    • hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
  • Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen des Unternehmens vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen.[7]
  • Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG[8]/FSVG[9]/ASVG[10]. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest Euro 5527,92 pro Jahr (Geringfügigkeitsgrenze). Wer unter dieser Grenze pro Jahr verdient, erhält keine Förderung.
  • Neben den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit dürfen keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich vorliegen. Ansonsten keine Förderung möglich.
  • Es darf auch beim Unternehmer keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegen.
  • Es dürfen keine anderen Ansprüche auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen vorliegen.
  • Es dürfen keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften in Anspruch genommen worden sein, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt und nicht schädlich.
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist jedoch nicht möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Nicht Förderungswürdig

  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.[11].

Verpflichtungen des Begünstigten

Jeder Förderungswerber hat allgemeine Berichtslegungspflichten und muss einer nachträgliche Überprüfung und Evaluierung der Förderung zustimmen. Hierzu ist bereits der Förderungswerber (also noch vor der Auszahlung einer Förderung) verpflichtet, auf Verlangen

  • alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen,
  • Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und
  • eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.
  • sämtliche Unterlagen über das Fördervorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Nach Auszahlung einer Förderung hat der Begünstigte einer nachträglichen Überprüfung bei sich durch Organe bzw. Beauftragte der WKÖ, der Buchhaltungsagentur des Bundes, des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union zuzustimmen. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich. Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die WKÖ im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

Ergebnis

Viele Unternehmen/Unternehmer in Österreich erfüllen eines oder mehrere dieser Kriterien nicht und erhalten keine Förderung aus der Härtefallfonds bzw. können oder wollen die Kriterien nicht erfüllen bzw. werden ihre Unternehmensdaten der Wirtschaftskammer Österreich nicht zur Verfügung stellen wollen.

Antragstellung

Die Antragstellung ist ausnahmslos auf einer Webseite der Österreichischen Wirtschaftskammer seit 27. März 2020, 17:00 Uhr, möglich[12] und bis zum 31. Dezember 2020. Der Antrag wird ausschließlich elektronisch eingebracht. Eine persönliche Vorsprache oder persönliche Identifikation des Antragstellers ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch kann vom Schriftlichkeitsgebot in weiterer Folge abgewichen werden.[13] Eine Mitgliedschaft in der WKÖ oder einer anderen Kammer ist nicht erforderlich.

Vom Freitag, 27. März 2020, 17:00 Uhr, bis Montag, 30. März 2020 am Abend, wurden laut Wirtschaftskammer 82.000 Anträge entgegengenommen, von denen 89 % fertig bearbeitet worden seien.[14]

Abwicklung und Auszahlung

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe), die eine rasche Soforthilfe für zugelassene Förderungswerber darstellt (welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen), wird

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Unternehmen, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
  • Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.

Die Auszahlungsphase 2 ist noch nicht geregelt, sondern von der österreichischen Bundesregierung noch in Ausarbeitung. Gemäß WKÖ soll die Auszahlungsphase 2 wie folgt ausgestaltet sein:[15]

  • der Zuschuss wird maximal 2000,00 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen (im Gesamten - mit Soforthilfe aus Phase 1 - maximal 6000,00);
  • der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der tatsächlichen Einkommenseinbuße.

Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden.

Abwicklung

Mit der Abwicklung des Härtefallfonds ist die österreichische Wirtschaftskammer (WKÖ) bzw. ein von dieser benannter Rechtsträger[16] nach bestimmten Richtlinien beauftragt.[17] Die WKÖ nimmt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des

  • Vizekanzlers (zu § 1 Härtefallfondsgesetz),
  • Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zusammen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (zu § 1 -3 Härtefallfondsgesetz) und des
  • Bundesministers für Finanzen (zu den §§ 1 bis 5 Härtefallfondsgesetz) vor.

Die Finanzmittel werden aus Steuergeldern der Republik Österreich der WKÖ vor der Auszahlung der Förderbeiträge zur Verfügung gestellt (§ 1 Abs 3 Härtefallfondsgesetz).

Hierfür werden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds[18] maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

Die WKÖ ist nach § 2 und 2a Härtefallfondsgesetz verpflichtet, nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages:

  • die LFBIS-Nummer und
  • die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder
  • Steuernummer,
  • den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens,
  • Name und Anschrift des Betriebsinhabers
  • das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und
  • die Höhe und das Datum des Zuschusses,

zu übermitteln. Die WKÖ hat die Angaben des Unternehmers/Unternehmens anhand von Daten, die ihr vom Bundesminister für Finanzen und der Sozialversicherung der Selbstständigen zur Verfügung gestellt werden – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – zu prüfen, soweit dies für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses notwendig ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass der WKÖ Unternehmensdaten zum Betriebserfolg und uU auch zum Einkommen des Betriebsinhabers bekannt gegeben werden. Die WKÖ und deren Mitarbeiter unterliegen bei der Verarbeitung der Daten, neben dem Datenschutzgesetz, auch der abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a Bundesabgabenordnung - BAO).

Grundsätzlich sind nicht (mehr) erforderliche Daten zu löschen. Da jedoch die Daten für die Gewährung oder Versagung einer Förderung aus dem Härtefallfonds

  • im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder
  • im Zusammenhang mit (möglichen) anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind,

sind diese jedenfalls über sieben Jahre bei der WKÖ aufzubewahren (§ 3 Härtefallfondsgesetz). Die WKÖ ist für die Überprüfung der Angaben des Unternehmers auch zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank berechtigt.[19]

Gesetzliche Grundlage

Der Härtefallfonds ist auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) errichtet worden.[20] Das Härtefallfondsgesetz wurde im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes erlassen, mit welchem insgesamt 39 bestehende Gesetze geändert und fünf neue Gesetze in den Rechtsbestand der Republik Österreich eingeführt wurden.[21] Auch dieses 2. COVID-19-Gesetz wurde erlassen um die rechtlichen Grundlage für Maßnahmen zu schaffen, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und werden. Einige der geänderten Bestimmungen wurden dabei nicht mit einer automatischen Verfallsklausel ausgestattet, sondern sind nun mehr dauerhaft im Rechtsbestand der Republik Österreich aufgenommen.

Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur acht Paragraphen.

Aufbau des Gesetzes

  • § 1 (Härtefallfonds - Gegenstand des Förderungsprogrammes, Abwicklung, Berichtspflicht)
  • § 2 (Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung)
  • § 2a (Nachträgliche Informationspflichten, Aufzeichnungspflichten)
  • § 3 (Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung)
  • § 4 (Einrichtung der Datenübermittlungen)
  • § 5 (Datenübermittlung)
  • § 6 (Inkrafttreten)
  • § 7 (Vollziehung)

Vollziehung des Gesetzes

Nach § 7 der Härtefallfondsgesetzes ist mit der Vollziehung hinsichtlich:

  • des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich
  • des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich
  • des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich
  • des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Europarechtskonformität

Das Härtefallfondsgesetz ist ein Notfallgesetz, mit dem außerordentliche wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Unionsmitgliedstaat der Europäischen Union entgegnet werden soll. Das Härtefallfondsgesetz ist in dieser Form der gesetzlich vorgesehenen sehr weitreichenden Beihilfenmaßnahmen jedenfalls der Europäischen Kommission zu melden.[22] Die einzelne Förderung aus dem Härtefallfond nach der derzeitigen Regelung gilt beihilfenrechtlich als de-minimis Beihilfe und ist als Bagatellbeihilfe nach aktueller Rechtsansicht nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission.

Grundsätzlich können die Unionsmitgliedstaaten nach Artikel 107 Abs. 2 lit. b AEUV Beihilfen zur Beseitigung von Schäden gewähren, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Solche Beihilfen sind grundsätzlich mit den Regeln des Binnenmarkts vereinbar. Weiters können nationale Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV, Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats von der Europäischen Kommission genehmigt werden. In diese Zusammenhang ist zu beachten, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht wurde (z. B. ein Erdbeben, welches die Infrastruktur in einer Region weitflächig zerstörte), sondern diese sind von der österreichischen Bundesregierung durch eigene gesetzliche Maßnahmen erst Österreichweit verursacht worden, die der Abwendung von Gesundheitsgefährdungen der Bevölkerung dienen sollen. Daher ist eine Genehmigung im Sinne des Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV durch die Kommission erforderlich.

Auf Basis des Artikel 107 Abs. 2 lit. b AEUV hat die Europäische Kommission am 12. März 2020 z. B. das dänische „Compensation scheme for cancellation of events related to COVID-19” (siehe SA.56685 (2020/N)) genehmigt. Auch für andere Unionsmitgliedstaaten wurden bereits Genehmigungen erteilt.[23] Mit der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 über: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (BRSB COVID-19)[24] wurde eine rechtliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV geschaffen, um staatliche Beihilfen in jedem Unionsmitgliedstaat zu gewähren. Mit dieser Mitteilung der Europäischen Kommission besteht nun die zusätzliche befristete Möglichkeit von Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt als vereinbar betrachtet werden und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können.

Inwieweit diese COVID-19-Maßnahmen und die daraus gewährten Beihilfen in weitere Folge als wirksam, verhältnismäßig und als gelindestes Mittel zur Krisenbewältigung angesehen werden können, inwieweit Unternehmen zu recht oder unrecht Behilfen erhalten haben, kann erst aus einer späteren Sicht beurteilt werden und wird sich die Europarechtskonformität, z. B. des Härtefallfonds im Gesamten, aus dieser ex post-Sicht ergeben. Wird in weiterer Folge eine Europarechtswidrigkeit von Beihilfe aus dem Härtefallfonds festgestellt, so wären die Beihilfen vom Staat zurückzufordern und von den Empfängern zurückzuzahlen.

Verhältnismäßigkeit

Das Härtefallfondsgesetz und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln im Gesamten sowie im Einzelfall ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
  • ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
  • angemessen ist.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen.

Strafen

Im Härtefallfondsgesetz sind keine eigenen Strafbestimmungen vorgesehen. Es kommen daher die Strafbestimmungen das Verwaltungsstrafrechtes bzw. des Strafgesetzbuches zu Anwendung, falls eine Förderung erschlichen wird.

Inkrafttreten

Gemäß § 6 Härtefallfondsgesetz tritt dieses Bundesgesetz mit dem 22. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Kritik

Bereits kurz nach der Möglichkeit, sich im Härtefallfonds als Unternehmer einzutragen und Hilfe zu beanspruchen, wurde an den Anspruchskriterien Kritik geübt. Nach mehrtägiger Überlegungszeit versprach die Regierung am 31. März eine Nachbesserung bei den Anspruchskriterien, so dass mehr Kleinst- und Kleinunternehmer in den Genuss der Hilfe kommen können.SPÖ-Wirtschaftssprecher Christoph Matznetter kritisierte daraufhin Vizekanzler Kogler und sieht „gefährlichen Dilettantismus“, weil zwei Wochen nach der Verordnung für die Soforthilfen, die ohnehin viel zu gering dotiert worden seien, eben diese Verordnung wieder revidiert wird. Dieses dilettantische Vorgehen habe binnen weniger Tage zu mehr als 170.000 zusätzlichen Arbeitslosen geführt, nun fordert Matznetter ein Ende „dieses Herumwurstelns“ bei der Wirtschaftshilfe. „Die Unternehmen brauchen rasche Hilfe und vor allem Klarheit.“ NEOS-Wirtschaftssprecher Sepp Schellhorn sieht hingegen im Härtefallfonds ein „Bürokratiemonster“, bei dem die Auszahlungen nur holprig stattfinden würden. Das sei nach existenzbedrohenden 14 Tagen, in denen kein Cent geflossen sei, ein Schlag ins Gesicht aller Österreicherinnen und Österreicher, die dringendst Hilfe benötigen.[25]

Beispiel Luxemburg

In Luxemburg wurde in etwa zeitgleich, neben 300 Millionen Euro an rückzahlungspflichtigen Soforthilfen für große Betriebe, von der Regierung den kleinen Betrieben bis maximal neun Beschäftigten eine steuerfreie und nicht rückzahlungspflichtige Soforthilfe von 5.000 Euro unbürokratisch gewährt. Unabhängige Künstler, die nachweislich unter der Krise leiden, erhalten eine Hilfe in Höhe des luxemburgischen Mindestlohns.[26]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe § 1 Abs 3 Härtefallfondsgesetz.
  2. Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.2. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
  3. Der Fonds selbst ist aktuell bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.
  4. Siehe Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 36 ff.
  5. Siehe Pkt. 4.1 der Förderrichtlinien.
  6. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
  7. Dies sind im Jahr 2020 Euro 5370,00 nach dem ASVG bzw. Euro 6265,00 nach dem GSVG. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  8. Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz.
  9. Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz.
  10. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
  11. Siehe Pkt. 4.2 der Förderrichtlinien.
  12. Antragstellung, Webseite der WKÖ.
  13. Siehe Förderrichtlinien Pkt. 6.
  14. Härtefallfonds: Personenkreis wird ausgeweitet, Webseite: orf.at vom 31. März 2020.
  15. Härtefall-Fonds: Sicherheitsnetz für Selbständige, Webseite der WKÖ.
  16. Siehe Pkt. 6.1 der Förderrichtlinien.
  17. Gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) erlassen (siehe: [1] Förderrichtlinie). In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben zu erlassen.
  18. Siehe auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO, BGBl. II Nr. 100/2020).
  19. Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012.
  20. Als Teil eines Sammelgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020. Siehe hierzu auch den Ausschussbericht.
  21. Nach dem Inkraftreten des 2. COVID-19-Gesetzes wird das erste COVID-19-Maßnahmengesetz auch als 1. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) bezeichnet.
  22. Siehe auch Förderrichtlinien Pkt. 2.
  23. Siehe: State Aid Cases, Webseite der Europäischen Kommission (in Englisch).
  24. MITTEILUNG DER KOMMISSION, C(2020) 1863 final vom 19. März 2020.
  25. Kritik an Anspruchskriterien - Rufe nach Änderungen beim Härtefallfonds, Webseite: orf.at.vom 31. März 2020.
  26. Michèle Gantenbein: Parlament verabschiedet Hilfsgesetz für Betriebe, Luxemburger Wort vom 1. April 2020.