Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz
Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie[1] (nicht amtlicher Kurztitel: Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz), ist ein österreichisches Bundesgesetz, welches im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes erlassen wurde. Es ist im 3. COVID-19-Gesetz in Artikel 28 geregelt.
Das Gesetz besteht nur aus zwei Paragraphen.
Ziel und Zweck des Gesetzes
Durch diese Gesetzesänderungen durch das 3. COVID-19-Gesetz sollen weitere rechtliche Grundlagen für Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise zu bewältigen, und mit der das Inverkehrbringen vereinfachter Mund-Nasen-Schnellmasken geregelt wird.
Grund für dieses Gesetz ist die Anordnung der österreichischen Bundesregierung, dass in bestimmten Zusammenhängen, z. B. beim Einkaufen in Supermärkten mit einer Fläche von mehr als 400 m², Schutzmasken zu tragen sind, gleichzeitig aber solche Schutzmasken in ausreichender Zahl und Qualität nach den geltenden rechtlichen Normen gar nicht zur Verfügung stehen bzw. das für den Kunden kostenlose Bereitstellen von normgerechten Masken eine erhebliche finanzielle Belastung für die Gewerbetreibenden bedeuten würden.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hingegen rät dagegen ausdrücklich davon ab, einen Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst erkrankt ist.[2]
Inhalt des Gesetzes
- § 1
- (1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.
- (2) Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.
- § 2
- (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (2) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
Herstellung solcher Masken
Schutzmasken sind grundsätzlich Medizinprodukte. Ein besonderer Befähigungsnachweis für die Herstellung ist nicht erforderlich, weswegen diese Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden kann (§ 31 Abs. 1 GewO 1994). Diese dürfen gewerberechtlich von allen Gewerbeberechtigten (nicht nur von Wäschewarenerzeugern) hergestellt werden (§ 32 Absatz 1 Z 11 GewO 1994), sofern der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Haupt-Betriebes erhalten bleibt (§ 32 Abs 2 GewO 1994).[3]
Mindestanforderungen an solche Schnellmasken
Rechtliche Rahmenbedingungen
Schnellmasken nach Artikel 28 des 3. COVID-19-Gesetzes sind keine genormte Gesichtsmasken/Schutzmasken. Diese dürfen daher auch nicht als persönliche Schutzausrüstung (EN 149:2009) oder als OP-Maske (EN 14683) verwendet werden. Hersteller von Mund-Nasen-Schnellmasken müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um keine genormten Produkte handelt, sowie, dass diese über keine nachgewiesene Schutzwirkung betreffend Infektionen (insbesondere von Covid-19) verfügen.
Der gewerbliche Vertrieb von persönlicher Schutzausrüstung ist nur zulässig, wenn diese einer EU-Konformitätsbewertung auf Basis harmonisierter Normen unterzogen wurden (CE-Prüfung). Ein Vertrieb auch von Schnellmasken ohne EU-Konformitätserklärung ist ungesetzlich und auch unter Umständen grob fahrlässig. Der Betriebsinhaber (auch Private, die als solche auftreten, aber keine Gewerbeberechtigung haben) haften mit dem Unternehmens- und Privatvermögen.
Herstellung für den Eigengebrauch
Nach Empfehlung der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin sollen solche Schnellmasken - gewerblich oder für sich selbst angefertigt - zumindest doppellagige ausgeführt sein. Als Material können Baumwolle, Mischgewebe, Mikrofaser und 3-fach Laminate verwendet werden. Baumwolle und Mischgewebe sollen die geringste Schutzwirkung haben. Mikrofaser und 3-fach Laminate halten einer Durchdringung von Tröpfchen wesentlich besser stand. Das Material soll sich zur Reinigung mit mindestens 60 Grad, noch besser mit 80 Grad waschen lassen.[3]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Langtitel: Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020.
- ↑ Masken im Supermarkt ab 6. April verpflichtend, Oberösterreichische Nachrichten vom 31. März 2020.
- ↑ 3,0 3,1 Infoblatt Schutzmasken gem. EN146 od. EN 14683 - Mund-Nasen-Schnellmasken gem. BGBl. I/23/2020, Webseite Wirtschaftskammer Österreich, April 2020.
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