Ziegenhaltung im Montafon
Die Haltung von Ziegen (Hausziege - Capra aegagrus hircus) im Montafon (und auch Vorarlberg) hatte lange Tradition und eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung. In Kriegsjahren mussten die Bauern in Österreich hohe Naturalabgaben (z. B. Fleisch und Milchprodukte) leisten. Ziegenprodukte waren von dieser Pflicht ausgenommen. Deshalb nahm die Ziegenhaltung zusätzlich einen besonderen Stellenwert bis in die 1950er Jahre im Montafon ein.
Heute hat die Haltung von Ziegen im Montafon kaum mehr wirtschaftliche Bedeutung.
Nutzung
Ziegen lieferten vor allem Fleisch, Milch und Leder.[1] Ziegen sind durch ihr sehr effektives Verdauungssystem relativ genügsam und fressen bevorzugt zu 60 % Blätter und Baumbewuchs, zu 20 % Kräuter und nur zu 20 % Gras.[2] Ziegen sind auch einfach zu halten und wurden im gesamten Alpenraum gehalten und können aufgrund ihrer Kletterfähigkeiten auch dort noch eingesetzt werden, wo Rinderhaltung nicht mehr möglich ist.
Schutz vor Überweidung
Aufgrund ihrer Fressgewohnheiten können Ziegen sehr rasch den Bewuchs ganzer Landschaften zerstören und so zur Verwüstung von Landschaftsteilen beitragen. Die Beweidung durch Ziegen unterlag daher auch in Vorarlberg strengen Vorschriften.
Im Gesetz vom 8. April 1912, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen[3] wurden zum Beispiel in den §§ 31 bis 42 Regelungen für die Beweidung des Waldes (nicht jedoch auf Weideflächen) durch Ziegen und Schafe festgelegt. Weidungen von Ziegen und Schafen waren dem Gemeindevorsteher vorher anzuzeigen (§§ 33 f). Mindestalter war für einen Ziegenhirten/Schafhirten war 14 Jahre, nur in besonderen Fällen sollte davon abgewichen werden. Der Name der Ziegenhirten/Schafhirten waren der zuständigen Forsttagsatzungs-Kommission bei Gemeinschaftsweidungen bekannt zu geben (§ 36). Der Ziegenbesitzer/Schafbesitzer haftete dabei unter Umständen für die Handlungen und Unterlassungen des Ziegenhirten/Schafhirten in Bezug auf Weidevorschriften und auch der Hirte konnte zur Verantwortung gezogen werden (§§ 36 und 37). Wurden Ziegen oder Schafe ohne Hirte angetroffen durften diese durch den Waldeigentümer oder Forstschutzbeamte eingefangen und, wenn diese Schaden angerichtet hatten, gepfändet werden.
Ziegenhüten
Aufgrund der Fressgewohnheiten der Tiere war auch das Hüten der Ziegen traditionell streng reglementiert. Bestand eine Gemeinschaftsweide, hatte jede Bauernfamilie hatte das Recht, ihre Ziegen tagsüber auf einer bestimmten Geisenhut (Gashuat) einzustellen. In vielen Dörfern im Montafon gab es mehrere Huten (auch Waldhuten). Diese wurden in einer genau festgelegten Abfolge über vorher festgelegte Auf- und Abstiegswege aufgesucht. Die Ziegen wurden der Obhut eines meist minderjährigen, männlichen Ziegenhirten (Gasler) in der Zeit vom April bis Oktober jeden Jahres anvertraut, der zu diesem Zweck auch von der Schulpflicht befreit wurde. Besonders Kinder aus ärmeren Familien wurden als Ziegenhirten eingesetzt. Diesen Familien wurde dadurch die Last eines weiteren Essers genommen.
Die Ziegen wurden in der Regel täglich auf- und abgetrieben. Die Ziegenställe (Gasscharma)befanden sich am Dorfrand und die Ziegen und der Hirte mussten teilweise täglich 1500 Höhenmeter überwinden, wobei der An- und Abstieg bis zu drei Stunden dauern konnte.
Der Ziegenhirte wurde von den Bauern täglich verköstigt. Je nach Anzahl der zu hütenden Ziegen hatte der Ziegenhirte bei einer Bauernfamilie Anspruch auf mehr oder weniger Verköstigungstage.
Die Tätigkeit alleine im Hochgebirge war für diese Buben nicht einfach und es kam immer wieder vor, dass diese die Herden alleine ließen, weil sie im Hochgebirge Heimweh oder Angst hatten und/oder unter der Verantwortung litten.[4]
Weblinks
Hausziege – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien auf Wikimedia Commons
Einzelnachweise
- ↑ Siehe auch: Chevreau-Leder und Zickelleder (insbesondere für Handschuhe) sowie Ziegenfelle (vor allem Zickelfelle) sowie Ziegenhaar der Angoraziege bzw. Kaschmirziege.
- ↑ Jack L. Albright, Clive Wendell Arave: The behaviour of cattle. CAB International, Wallingford (Oxon, UK)/ New York 1997, ISBN 0-85199-196-3.
- ↑ LGBl. Nr. 48/1914.
- ↑ Joschi Kaiser,Hans W. Metzler, Katharina Stocker, Michael Kasper, Georg Neuhauser,Thomas Bachnetzer in: Gebietsführer Europaschutzgebiete Verwall und Wiegensee, Dornbirn 2015, S. 38 f).