Corona-Hilfsfonds

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Der Corona Hilfs-Fonds ist Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, der am 16. März 2020 gegründet wurde (BGBl. I Nr. 12/2020). Der Corona Hilfs-Fonds stellt staatliche Garantien und direkte verlorene Fixkostenzuschüsse an Unternehmen in Höhe von 15 Milliarden Euro bereit, um einen dringend notwendigen Liquiditätsbedarf von Unternehmen abzudecken, welche durch die staatlich angeordneten COVID-19-Maßnahmen, wie z. B. Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind.[1]

Instrumente des Corona-Hilfsfonds

Die Instrumente des Corona-Hilfsfonds sollen einerseits zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und andererseits zum Ausgleich von Kosten dienen, die Unternehmen infolge der COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung entstanden sind. Der Corona-Hilfsfonds verfügt daher über zwei Instrumente:

  • Das Garantieinstrument zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten[2][3]
  • verlorene Zuschüsse an Unternehmen.

Durch staatliche Garantien werden bis zu 100% der Kreditsumme gesichert.[4] Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre, kann aber um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

Zuschüsse für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% nachweisen können, müssen nicht mehr zurückbezahlt werden. Zuschüsse können Teil des aufzunehmenden Kredites sein. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches können auch die Fixkosten[5] ersetzt werden oder die Kosten für verdorbene Waren.[6] Der gewährte Zuschuss richtet sich nach dem Ausmaß des Umsatzrückgangs im Geschäftsjahr 2020 gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr. Liegt ein solcher Umsatzrückgang

  • zwischen 40 und 60 % beträgt der Zuschussanteil 25 %,
  • zwischen 60 und 80 % beträgt der Zuschussanteil 50 % und bei
  • über 80 % wird ein Anteil von 75 % als Zuschuss gewährt.[7]

Staatlich besicherte Kredite können bis zur Höhe eines Quartalsumsatzes des antragstellenden Unternehmens beantragt werden. Von diesem Kredit muss dann der Teil nicht mehr zurückgezahlt werden, der auf anerkannte Fixkosten oder den Verlust durch verderbliche Waren entfällt (bis zu 75% der Fixkosten und wertlos gewordenen Ware in dem Zeitraum). Besteht bei einem Unternehmen kein erhöhter Liquiditätsbedarf, kann ein Zuschuss auch ohne einen Kredit beantragt werden. Eine Auszahlung von Zuschüssen bzw. die Umwandlung eines Teils des Kredites in einen Zuschuss erfolgt erst nach Prüfung auf Basis des abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2020.[8] Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des antragstellenden Unternehmens zwischen dem 15. März 2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung, längstens jedoch bis zum 16. Juni 2020.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „ref“ ohne Namen muss einen Inhalt haben.Siehe: Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 225/2020).[9]

Antragsvoraussetzungen

  • Der Unternehmensstandort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich liegen,
  • es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen,
  • bei Zuschüssen
    • müssen die Fixkosten im Unternehmen in Österreich operativ angefallen sein,
    • muss das Unternehmen 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40% erlitten haben, der durch die COVID-19-Maßnahmen verursacht wurde,
    • müssen Unternehmen sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen müssen vor der Covid-19-Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein,
  • Aktiengesellschaften dürfen Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausschütten,
  • es dürfen keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden.
Ausnahmen

Ausgenommen von der Förderungsmöglichkeit gemäß dem Corona-Hilfsfonds sind

  • Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen,
  • alle Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen) und
  • andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen.

Diese Unternehmen können jedoch andere staatliche Garantien und Haftungen in Anspruch nehmen. Die österreichische Bundesregierung stellt dafür weitere 9 Milliarden zur Verfügung (siehe unten).

Antragstellung

Die Antragstellung bzgl. Kreditgarantien ist ab 8. April und für Fixkosten ab dem 15. April 2020 möglich. Ab 20. Mai 2020 können Unternehmen aller Größen den Fixkostenzuschuss beantragen. Hauptansprechpartner für das Unternehmen ist die Hausbank. Diese leitet den Antrag an die

weiter, welche die erste Prüfung durchführen. Sodann wird der Antrag an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Genehmigung weitergeleitet. Vollständige Anträge sollen von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abgewickelt werden. Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss muss Online bei der AWS gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank des Unternehmers in Abstimmung mit der AWS. Die Registrierung eines Antrags ist bis längstens 31. Dezember 2020 möglich. Die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31. August 2021.

Europäisches Beihilfenrecht

Die von der österreichischen Bundesregierung aus Steuergeldern oder durch neue Verschuldung eröffneten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die wiederum wegen der von dieser Bundesregierung eingeführten COVID-19-Maßnahmen als erforderlich erachtet werden, müssen die vorgegebenen Rahmenbedingungen des EU-Beihilfenrechts erfüllen.[10][11] Die Europäische Kommission hat es zur Ermöglichung solcher Maßnahmen am 19. März 2020[12] und mit 3. April 2020[13] den Unionsmitgliedstaaten ermöglicht, Unternehmen Unterstützungsleistungen bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen zu gewähren. Dies kann als zinsloses Darlehen, als Garantie / Haftung mit einer Risikoabdeckung von bis zu 100 % oder auch als direkten Zuschuss gewährt werden. Diese Lockerung der bisherigen Beihilfen-Regelungen ist mit bestehenden De-Minimis-Beihilfen bis zu einer Höhe von 200.000 EUR über 3 Jahre kombinierbar. Insgesamt kann somit ein Unternehmen bis zu einer Million Euro gefördert werden. Es kann auch bei größeren Unternehmen auf Basis einer Einzelentscheidung noch eine höhere Summe zugestanden werden.[14]

Weitere Garantien und Haftungen

Neben dem Corona-Hilfsfonds können weitere Garantien und Haftungen für Unternehmen vom Staat bis zu 9 Milliarden Euro im Gesamten übernommen werden. Es sind dies Garantien für Unternehmenskredite aller betroffenen Branchen. Die Antragstellung erfolgt auch für dies Garantien bzw. Haftungen über die Hausbank, die Abwicklung wiederum über die COFAG.

Von diesen zusätzlichen Haftungen werden 2 Milliarden Euro über die Österreichische Kontrollbank (OeKB), 1,25 Milliarden über das Austria Wirtschaftsservice (aws) und 0,625 Milliarden über die Hotel-und Tourismusbank (ÖHT) bereitgestellt.[15]

Kritik

Obwohl der Corona-Hilfsfonds als Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gedacht war (das COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) trat am 16. März 2020 in Kraft), können Fiskostenzuschüsse erst Monate später, ab 20. Mai über FinanzOnline, beantragt werden. Die zuvor bereits möglichen Kredite als rasche Überbrückungsmöglichkeiten wurden durch die restriktiven Vergabekriterien der Banken in Österreich in vielen Fällen adabsurdum geführt, obwohl eine bis zu 100%-ige Staatsgarantie bestand bzw. besteht. Die fehlenden Möglichkeiten zum Erhalt der Soforthilfen lag vor allem an der mangelhaften gesetzlichen Grundlage, welche von der österreichischen Bundesregierung ausgearbeitet und dem Nationalrat vorgeschlagen wurde.[16]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Insgesamt wurden dieses 38 Milliarden Euro für ein Hilfspaket aus Steuergeld und durch Neuverschuldung zur Verfügung gestellt: 10 Milliarden Euro für Steuerstundungen, 9 Milliarden für Garantien und Haftungen, 4 Milliarden für Soforthilfen wie z. B. den Härtefallfonds und 15 Milliarden für den Corona-Hilfsfonds.
  2. Bei Krediten mit 100% Staatsgarantie kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte zur Anwendung mit einer Obergrenze von 0% in den ersten beiden Jahren (Kreditobergrenze ist maximal 500.000 Euro = maximal 10% vom Jahresumsatz). Diese 100%-Kreditgarantie wurde erst nach öffentlicher Kritik und Kritik der politischen Opposition eingeführt und lehnt sich am Schweizer Modell an. Die Verzinsung der anderen Kredite an Unternehmen beträgt der Zinssatz maximal 1 %. Zusätzlich fallen Garantieentgelte an, je nach Unternehmensgröße und Laufzeit sind dies 0,25 bis 2,0 %.
  3. Siehe: Garantien im Rahmen der Covid-Krise, Webseite des Finanzministeriums.
  4. Notkredite bis 500.000 Euro werden bis zu 100% für KMU besichert. Bei Krediten über 500.000 Euro besichert der Staat 90% der Kreditsumme.
  5. Fixkosten sind z. B.: Miete, Pacht, Strom, Gas, nicht stundbare Zinsaufwendungen, nicht kündbare oder betriebsnotwendige vertragliche Verpflichtungen (z. B. Leasing-, Versicherungs- oder Lizenzkosten) sowie ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2.000 EUR monatlich. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. EUR beschränkt.
  6. Wertverlust der verdorbenen Waren von mindestens 50 %.
  7. Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 30 ff.
  8. Es ist vom Unternehmer eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle beizubringen. Diese Angaben sind vor Einreichung von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
  9. Siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) (BGBl. II Nr. 497/2020).
  10. [https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_2nd_amendment_temporary_framework_de.pdf Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19], Mitteilung der Kommission.
  11. [https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_as_amended_3_april_2020_de.pdf BEFRISTETER RAHMEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR STÜTZUNG DER WIRTSCHAFT ANGESICHTS DES DERZEITIGEN AUSBRUCHS VON COVID-19], Mitteilung der Kommission (konsolidierte Fassung).
  12. (C (2020) 1863 final).
  13. (C (2020) 2215 final).
  14. Corona-Hilfspaket, Webseite des Finanzministeriums.
  15. Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 24/54.
  16. Sind die Corona-Wirtschaftshilfen nur heiße Luft?, Webseite: profil.at vom 9. Juni 2020.