Der Alpenländerpokal des OeEHV 1935/36 war das vierte Jahr der Austragung.


Geschichte

Die Ausschreibung des Alpenländerpokals 1935/36 wurde in der Vorstandssitzung am 23. Oktober 1935 vom Vorstand des Verbandes beschlossen und am 09. November 1935 ausgeschrieben.[1] Der Text ist nur in wenigen Punkten geändert worden und untenstehend aufgeführt.



Alpenländerpokalspiele 1935/36

Im Alpenländerpokal waren in dieser Saison der Deutsche Sportverein Leoben, der Innsbrucker Eislauf Verein und der Klagenfurter Athletiksport Club spielberechtigt.

Platz Verein Spiele Siege. unent. verl. Torverh. Punkte
1 KAC 1 0 0 1 0:3 0
2 Leoben 1 1 0 0 3:0 2
3 IEV 1 0 0 0 0:0 0


Sieger Alpenländerpokal des OeEHV 1935/36: Die Spiele wurden nicht zuende geführt



Auschreibung des Alpenländerpokales des OeEHV

§ 1 Teilnehmer, Nennung

Zur Teilnahme an dem Bewerbe um den Alpenländerpokal sind alle Vereine verpflichtet, die in der 1. Klasse der Provinzmeisterschaft spielen. Die Nennung zur Provinzmeisterschaft gilt automatisch auch für diesen Pokalbewerb, doch ist ein separates Nenngeld von S 10,-- beizubringen.

§ 2 Austragungsort, Wertung

Jeder teilnehmende Verein spielt zweimal gegen jeden anderen. Die Wertung erfolgt nach Punkten in der gleichen Weise, wie in § 2 der Provinzmeisterschaft ausgeführt. Der Sieger erhält den Pokal für das betreffende Verbandsjahr in Verwahrung, hat ihn jedoch vor dem nächsten Verbandstag dem Verbande wieder zu übergeben. Der Pokal geht in den endgültigen Besitz desjenigen Vereines über, der den Pokal zum dritten Mal gewonnen hat.
Jedes Jahr erhält der Sieger 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden könnten, die mindestens an der Hälfte der Pokalspiel teilgenommen haben.

§ 3 Wettspieltermine, Platzwahl, Entschädigungen

Der Wettspieltermin für das Spiel um den Alpenländerpokal ist der Tag nach dem Meisterschaftsspiel der jeweiligen Gegner. Die Platzwahl hat jener Verein, der sie im Meisterschaftsspiel des vorhergehenden Tages hatte. Eine Entschädigung hat nicht zu erfolgen.

Die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 7, (2) und (3) Absatz finden bei diesem Bewerb sinngemäße Anwendung.

§ 4 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht

Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
Als Schiedsrichter soll in erster Linie der (die) vom Verband bestimmte (bestimmten) Schiedsrichter des am Vortage abgehaltenen Meisterschaftspieles beider Vereine amtieren. Hat am Vortag kein Verbandsschiedsrichter amtiert, kann der Schiedsrichter des Vortages aus irgendeinem Grund das Spiel nicht leiten, ist der bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen oder erkrankt der amtierende plötzlich, finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 9, letzter Absatz, sinngemäße Anwendung.
Der Spielbericht ist vom Schiedsrichter in einem geschlossenem Umschlag den siegreich gebliebenen, bei unentschiedenen Spielen dem gastgebenden Verein, zu übergeben, der ihn bei sonstiger Ordnungsstrafe längstens innerhalb dreier Arbeitstage eingeschrieben dem Verband einzusenden hat.

§ 5 Absagen, Tauwettereinbruch

Hinsichtlich der Absagen finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft sinngemäße Anwendung. Eine Absage für das Meisterschafsspiel gilt automatisch auf für das Spiel um den Alpenländerpokal. Bezüglich eines Tauwettereinbruches bzw. besonderen Schneefalles gelten die Bestimmungen der Provinzmeisteschaft § 10 (2).
Kann während der Anwesenheit einer zur Austragung der Spiele um die Provinzmeisterschaft und den Alpenländerpokal eingetroffenen Mannschaft nur ein Spiel ausgetragen werden, gilt dieses Spiel auf jeden Fall als Meisterschaftsspiel, selbst falls die Vereine eine andere Vereinbarung getroffen haben sollten. Zur Entschädigung des gastgebenden Vereines, dem die Veranstaltung eines Spieles verloren ging, ist der Gastverein verpflichtet, möglichst in derselben Eissaison auf dem vom geschädigten Verein gewählten Platze anzutreten und das Spiel um den Alpenländerpokal auszutragen. Über Verlangen des Gastgebers ist der reisende Verein verpflichtet, am folgenden Tage, wenn die Witterung es zulässt, noch ein weiteres Spiel, ein Freundschafsspiel auszutragen. Der gastgebende Verein hat dem reisenden, dem für dieses bzw. diese Spiele freien Aufenthalt und den Ersatz der halben Fahrtkosten zu gewähren. Der gastgebende platzwahlberechtigte Verein hat das Recht dieses Nachtragsspiel um den Alpenländerpokal unter Verzicht auf die Punkte abzusagen und hat sich in diesem Falle an die in der Provinzmeisterschaft § 8 (2) festgelegten Bestimmungen zu halten. Auch der reisende, nicht platzberechtigte Verein ist berechtigt, dieses Nachtragsspiel unter Verzicht auf die Punkte längstens 5 Tage vor dem Spiel abzusagen, ist jedoch in diesem Falle verpflichtet, seinem Gegner, der ja zu Schaden kam, einen Betrag zu bezahlen, der den halben Fahrtkosten (wobei in diesem Falle nur Personenzug als Berechnungsgrundlage anzunehmen ist) entspricht.

§ 6 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Provinzmeisterschaft, wie Rechte und Pflichten der Platzwahl, Beglaubigung von Wettspielen, Rücktritt vom Bewerbe usw. auch für diesen Bewerb und sind, soweit sie durch vorstehende Bestimmungen nicht abgeändert wurden, sinngemäß anzuwenden.
In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulagen.
Die vorstehenden Bestimmungen diees Bewerbes können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
Beschlossen in der Vorstandssitzung am 23. Oktober 1935.[2]




Einzelnachweise

  1. Der Eishockeysport, 09. November 1935, Seite 6
  2. Der Eishockeysport 9. November 1935, Seite 19 und 20


Quellenangaben

  • Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1932/33 bis 1937/38
  • SportTagblatt Wien der Jahrgänge 1932 bis 1938