Alpenländerpokal des OeEHV 1936/37
Der Alpenländerpokal des OeEHV 1936/37 war das fünfte Jahr der Austragung.
Geschichte
Die Ausschreibung des Alpenländerpokals 1936/37 wurde in der Vorstandssitzung am 20. Oktober 1936 vom Vorstand des Verbandes beschlossen und am 28. November 1936 ausgeschrieben.[1] Er enthält verschiende Änderungen und ist daher unten aufgeführt.
Alpenländerpokalspiele 1936/37
Da der Innsbrucker EV aus dem Verband ausgeschieden ist, gehören der Liga der Provinz nur noch zwei Vereine an, die auch automatisch um den Alpenländerpokal spielen.
Platz | Verein | Spiele | Siege. | unent. | verl. | Torverh. | Punkte |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Leoben | 2 | 1 | 0 | 1 | 3:2 | 2 |
2 | KAC | 2 | 1 | 0 | 1 | 2:3 | 2 |
- Sieger Alpenländerpokal des OeEHV 1936/37: Deutscher Sportverein Leoben
Ausschreibung des Alpenländerpokales des OeEHV
§ 1. Teilnehmer, Nennung
- Zur Teilnahme an dem Bewerbe um den Alpenländerpokal sind alle Vereine verpflichtet, die in der 1. Klasse der Provinzmeisterschaft spielen. Die Nennung zur Provinzmeisterschaft gilt automatisch auch für diesen Pokalbewerb. Es ist kein separates Nenngeld zu entrichten.
§ 2. Austragungsort, Wertung
- Jeder teilnehmende Verein spielt zweimal gegen jeden anderen. Die Wertung erfolgt nach Punkten in der gleichen Weise, wie in § 2 der Provinzmeisterschaft ausgeführt. Der Sieger erhält den Pokal für das betreffende Verbandsjahr in Verwahrung, hat ihn jedoch vor dem nächsten Verbandstag dem OeEHBV wieder zu übergeben. Der Pokal geht in den endgültigen Besitz desjenigen Vereines über, der den Pokal zum dritten Mal gewonnen hat.
- Jedes Jahr erhält der Sieger 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden können, die mindestens an der Hälfte der Pokalspiel teilgenommen haben.
§ 3. Wettspieltermine, Platzwahl, Entschädigungen
- Der Wettspieltermin für das Spiel um den Alpenländerpokal ist der Tag nach dem Meisterschaftsspiel der jeweiligen Gegner. Die Platzwahl hat jener Verein, der sie im Meisterschaftsspiel des vorhergehenden Tages hatte. Eine Entschädigung hat nicht zu erfolgen.
- Kann ohne Verschulden eines Vereines nur eines der beiden (Provinz-Meisterschafts- oder Alpenländerpokalspieles) Spiele ausgetragen werden, so zählt das Resultat dieses Spieles für beide Bewerbe.
- Die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 7, (2) und (3), finden bei diesem Bewerb sinngemäße Anwendung.
§ 4. Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
- Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
- Als Schiedsrichter soll in erster Linie der (die) vom Verband bestimmte (bestimmten) Schiedsrichter des am Vortage abgehaltenen Meisterschaftspieles beider Vereine amtieren. Hat am Vortag kein Verbandsschiedsrichter amtiert, kann der Schiedsrichter des Vortages aus irgendeinem Grund das Spiel nicht leiten, ist der bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen oder erkrankt der amtierende plötzlich, finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 9, letzter Absatz, sinngemäße Anwendung.
§ 5. Absagen, Tauwettereinbruch
- Hinsichtlich der Absagen finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft sinngemäße Anwendung. Eine Absage für das Meisterschaftsspiel gilt automatisch auch für das Spiel um den Alpenländerpokal. Bezüglich des Tauwettereinbruches bzw. besonderen Schneefalles gelten die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 10 (2).
§ 6. Spielberechtigung
- An den Spielen um den Alpenländerpokal können alle beim OeEHV ordnungsgemäß gemeldeten Spieler ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft teilnehmen.
§ 7. Schlussbestimmungen
- Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Provinzmeisterschaft, wie Rechte und Pflichten der Platzwahl, Beglaubigung von Wettspielen, Rücktritt vom Bewerbe usw. auch für diesen Bewerb und sind, soweit sie durch vorstehende Bestimmungen nicht abgeändert wurden, sinngemäß anzuwenden.
- In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
- Die vorstehenden Bestimmungen dieses Bewerbes können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
- Beschlossen in der Vorstandssitzung am 20. Oktober 1936.[2]
Einzelnachweise
Quellenangaben
- Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1932/33 bis 1937/38
- SportTagblatt Wien der Jahrgänge 1932 bis 1938