Das COVID-19- Maßnahmengesetz[1] ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und werden.[2]

Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs Paragraphen.

Ziel und Zweck des Gesetzes

Das COVID-19- Maßnahmengesetz soll zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich dienen. Damit wird versucht, mit teilweise sehr weitreichenden Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen) eine Ansteckung weiter Bevölkerungskreise zu verhindern oder zumindest dies Ansteckungsmöglichkeiten zu verlangsamen.

Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.

Bereits vor der Erlassung des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen[3], weswegen der österreichische Nationalrat und der Bundesrat in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das COVID-19- Maßnahmengesetzes beschlossen hat.

Inhalt des Gesetzes

Das COVID-19- Maßnahmengesetz betrifft vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) durch das Verbot,

  • bestimmte Betriebsstätten oder
  • bestimmte Orte

zu betreten. Zentrale Normen für die Erlassung von Verboten sind die §§ 1 und 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes.

§ 1

§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten. Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung

  • für bestimmte Betriebsstätten generell[4] oder
  • in Bezug auf eine bestimmten Zeit[5]

festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten

  • zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen betreten werden und
  • soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.[6]

§ 2

§ 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten ein Bundesland im Gesamten, so ist die Verordnung vom zuständigen Landeshauptmann zu erlassen.

Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen.

Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken.

Epidemiegesetz

Im COVID-19- Maßnahmengesetzes ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 COVID-19- Maßnahmengesetzes die Bestimmungen des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen.

Verhältnismäßigkeit

Das COVID-19- Maßnahmengesetz und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
  • ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
  • angemessen ist.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen.

Vollzug

Der Vollzug der auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a COVID-19- Maßnahmengesetzes kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen.

Die Behörde oder das verordnungsgebende Organ hat dabei, wenn eine Gefährdung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten besteht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Strafen

Die Strafbestimmungen sind als Verwaltungsübertretungen ausgestaltet und keine im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt somit den Bezirkshauptmannschaften.

Folgende Handlungen sind nach § 3 COVID-19- Maßnahmengesetz mit Strafe bedroht:

  • eine Betriebsstätte z. B. als Kunde zu betreten, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
  • wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro).
  • wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
  • wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro).[7]

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für das COVID-19- Maßnahmengesetz ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz).

Aufbau des Gesetzes

  • § 1 (Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen)
  • § 2 (Betreten von bestimmten Orten)
  • § 2a (Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes)
  • § 3 (Strafbestimmungen)
  • § 4 (Inkrafttreten)
  • § 5 (Vollziehung)

Inkrafttreten

Das COVID-19- Maßnahmengesetz tritt nach § 4 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (15. März 2020 um 0:00 Uhr). Das COVID-19- Maßnahmengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Verordnungen auf Grund des COVID-19- Maßnahmengesetz können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes

  • Verordnungen:
    • 74. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
    • 75. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren.
    • 80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten.
    • 81. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“.
    • 83. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten.
    • 84. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik.
    • 85. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird.
    • 86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2.
    • 87. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien.
    • 88. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren.
    • 89. Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten.
    • 92. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird.
    • 93. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird.
    • 94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird.
  • Erlässe:
    • Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise.
    • Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen.
    • Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz.
    • Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Langtitel: Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Gemäß § 5 COVID-19- Maßnahmengesetz ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at.
  4. Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.
  5. Beispiel: Zeitraum z. B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.
  6. Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at, S. 6.
  7. Z. B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen.