COVID-19-Maßnahmengesetz
Das COVID-19- Maßnahmengesetz[1] ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und werden.[2]
Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs Paragraphen.
Ziel und Zweck des Gesetzes
Das COVID-19- Maßnahmengesetz soll zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich dienen. Damit wird versucht, mit teilweise sehr weitreichenden Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen) eine Ansteckung weiter Bevölkerungskreise zu verhindern oder zumindest dies Ansteckungsmöglichkeiten zu verlangsamen.
Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.
Bereits vor der Erlassung des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen[3], weswegen der österreichische Nationalrat und der Bundesrat in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das COVID-19- Maßnahmengesetzes beschlossen hat.[4][5]
Inhalt des Gesetzes
Das COVID-19- Maßnahmengesetz betrifft vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) durch das Verbot,
- bestimmte Betriebsstätten oder
- bestimmte Orte
zu betreten. Zentrale Normen für die Erlassung von Verboten sind die §§ 1 und 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes.
§ 1
§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten. Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten
- zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen betreten werden und
- soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.[8]
§ 2
§ 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten ein Bundesland im Gesamten, so ist die Verordnung vom zuständigen Landeshauptmann zu erlassen.
Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen.
Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken.
Epidemiegesetz
Im COVID-19- Maßnahmengesetzes ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 COVID-19- Maßnahmengesetzes die Bestimmungen des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen.
Verhältnismäßigkeit
Das COVID-19- Maßnahmengesetz und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses
- einen legitimen Zweck verfolgt,
- die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
- ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
- angemessen ist.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen.
Vollzug
Der Vollzug der auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a COVID-19- Maßnahmengesetzes kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen.
Die Behörde oder das verordnungsgebende Organ hat dabei, wenn eine Gefährdung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten besteht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
Strafen
Die Strafbestimmungen sind als Verwaltungsübertretungen ausgestaltet und keine im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt somit den Bezirkshauptmannschaften.
Folgende Handlungen sind nach § 3 COVID-19- Maßnahmengesetz mit Strafe bedroht:
- eine Betriebsstätte z. B. als Kunde zu betreten, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
- wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro).
- wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
- wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro).[9]
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für das COVID-19- Maßnahmengesetz ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz).
Aufbau des Gesetzes
- § 1 (Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen)
- § 2 (Betreten von bestimmten Orten)
- § 2a (Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes)[10]
- § 3 (Strafbestimmungen)
- § 4 (Inkrafttreten)
- § 5 (Vollziehung)
Inkrafttreten
Das COVID-19- Maßnahmengesetz tritt nach § 4 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (15. März 2020 um 0:00 Uhr). Das COVID-19- Maßnahmengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Verordnungen auf Grund des COVID-19- Maßnahmengesetz können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Vorläufige rechtliche Maßnahmen
Verordnung des zuständigen Bundesministers
Auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.[11]
Betretungsverbote
In dieser Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)[12] das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
- des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
- von Freizeit- und Sportbetrieben
zum Zweck
- des Erwerbs von Waren oder
- der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder
- der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben
untersagt ist. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammnehang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt.
Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.[12] Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
- öffentliche Apotheken;
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern;
- Drogerien und Drogeriemärkte;
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen;
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden;
- veterinärmedizinische Dienstleistungen;
- Verkauf von Tierfutter;
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
- Notfall-Dienstleistungen;
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
- Tankstellen;
- Banken;
- Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
- Lieferdienste;
- Öffentlicher Verkehr;
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
- Hygiene und Reinigungsdienstleistungen;
- Abfallentsorgungsbetriebe;
- KFZ-Werkstätten.
In § 3 Abs. 2 bis 5 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
- Kranken-und Kuranstalten;
- Pflegeanstalten und Seniorenheime;
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
- Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (z. B. Kantinen);
- Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden;
- Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
- Lieferservices.
Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundebereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst.
Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot
Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.
Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes
- Verordnungen:
- 74. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
- 75. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren.
- 80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten.
- 81. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“.
- 83. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten.
- 84. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik.
- 85. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird.
- 86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2.
- 87. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien.
- 88. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren.
- 89. Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten.
- 92. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird.
- 93. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird.
- 94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird.
- Erlässe:
- Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise.
- Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen.
- Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz.
- Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten.
Weblinks
- Webseite des Parlaments, parlament.gv.at.
Einzelnachweise
- ↑ Langtitel: Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
- ↑ Gemäß § 5 COVID-19- Maßnahmengesetz ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
- ↑ Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at.
- ↑ Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus, Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.
- ↑ Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise, Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.
- ↑ Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.
- ↑ Beispiel: Zeitraum z. B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.
- ↑ Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at, S. 6.
- ↑ Z. B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.
- ↑ § 2a war in der ursprünglichen Fassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen [1] und [2], Webseite: parlament.gv.at.
- ↑ https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-1].Webseite: ris.bka.gv.at.
- ↑ 12,0 12,1 Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.