Ostererlass

Version vom 9. April 2020, 17:57 Uhr von Asurnipal (Diskussion | Beiträge) (neu angelegt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Mit dem Ostererlass vom 1. April 2020[1], der kein Aprilscherz war, verbot die österreichische Bundesregierung unter anderem im privaten Bereich Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, an denen mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben. Nach scharfer Kritik der Öffentlichkeit und aus der Rechtswissenschaft (wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit einer solchen Anordnung) wurde der Erlass vom Gesundheits- und Sozialminister Rudolf Anschober am Montag, 6. April 2020, zurückgezogen.[2]

Geschichte

Mit dem Erlass des Gesundheitsministers vom 10. März 2020, GZ 2020-0.172.682, wurde das Betreten von öffentlichen Orten gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 grundsätzlich verboten. Dieser Erlass wurde grundsätzlich von der politischen Opposition und der Wissenschaft nicht kritisiert und auch in der Bevölkerung weitgehend kritiklos befolgt.

Der als Ostererlass bezeichnete nachfolgende Erlass des Gesundheitsministers Rudolf Anschober an die Landesregierungen geht über die Maßnahmen, die im Erlass vom 10. März 2020 vorgesehen waren, weit hinaus und wurde am 1. April 2020 publiziert. Dieser Erlass sollte ursprünglich bis einschließlich Ostermontag, 13. April 2020, gelten. Umgehend wurde daran heftige Kritik geübt bzw. sorgte dieser auch für Unsicherheit und auch Spott in der Öffentlichkeit als auch bei der politischen Opposition.[3][4][5][6]

Denn mit dem Ostererlass wurden die dem Gesundheitsminister untergeordneten Behörden angewiesen, sämtliche Zusammenkünfte in einem geschlossenen Raum, an denen mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben, ab Erhalt dieses Erlasses bis auf Weiteres zu untersagen.[5]

Auf Nachfrage durch den ORF wurde vom Gesundheitsministerium am Samstagnachmittag, 4. April 2020, noch ausdrücklich bestätigt, dass mit dieser Formulierung gemeint sei, dass ein privater Haushalt Besuch von maximal weiteren fünf Personen empfangen dürfe, die nicht an dieser Adresse gemeldet sind. In weiterer Folge wurde wenige Stunden später vom Gesundheitsministerium jedoch dann ausgeführt, dass sich der Erlass vor allem gegen sogenannte Corona-Partys richten würde und am Montag, 6. April 2020, eine Aufklärung hierzu erfolgen würde.[5] SPÖ-Bundesgeschäftsführer Christian Deutsch nannte in einer Stellungnahme diesen Ostererlass: Völlig inakzeptabel, (…) per Erlass würde nun der Polizei Zutritt zum Schnüffeln in Privathaushalten gewährt (…) dies zerstöre das Grundvertrauen der Menschen in die Maßnahmen zur Eindämmung der Virusausbreitung. Es ist ein Eingriff in die Freiheitsrechte, der völlig überschießend ist und rechtlich mehr als fragwürdig. Der stellvertretende Klubobmann der NEOS, Nikolaus Scherak, meinte in einer Aussendung: Für so etwas gibt es keine Rechtsgrundlage, das ist schlicht verfassungswidrig und hebelt die Grundprinzipien unserer Rechtsstaatlichkeit aus. So regierten nur Autokraten, das seien chinesische Allmachtsfantasien.[5]

Am 6. April 2020 wurde dann mit einem neuen Erlass (Geschäftszahl: 2020-0.221.712) nach § 15 Epidemiegesetz 1950 des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Rudolf Anschober, die Erlässe vom 10. März 2020 (GZ 2020-0.172.682,) und 1. April 2020 (GZ 2020-0.201.688) noch vor den Osterfeiertagen ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage

Epidemiegesetz

Der Erlass des Gesundheitsministers vom 6. April 2020 wurde gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 erlassen. Diese Rechtsgrundlage wurde bereits recht rasch außerhalb der österreichischen Bundesregierung als nicht ausreichend für die Erlassung solcher einschneidenden Bestimmungen mit Einschränkungen für den privaten / häuslichen Bereich angesehen.

Das Epidemiegesetz 1950 regelt in § 15 diesem Zusammenhang: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

Das Gesetz ermächtigt daher bereits dem Wortlaut nach nicht dazu, Verbote in privaten Räumen zu normieren. Es geht bei der Ermächtigung aus dem Epidemiegesetz ausschließlich um öffentlich zugängliche Veranstaltungen.

Rechtswirkung eines solchen Erlasses

Der Ostererlass des Gesundheitsministers war eine hoheitliche Anordnung (Verwaltungsverordnung bzw verwaltungsinterne Allgemeinweisung) der Oberbehörde an andere, ihm in dieser Rechtssache unterstellte, staatliche Stellen. Der Erlass war nicht direkt an die Normunterworfenen (Bevölkerung) gerichtet. Der Gesundheitsminister hat damit die nachgeordneten staatlichen Stellen (Landeshauptmann) aufgefordert, die zuständigen Bezirkshauptmannschaften (Magistrat) über den Erlass zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass diese für die Einhaltung des Erlasses Sorge tragen. Die Mitarbeiter in den Bezirkshauptmannschaften (Magistrate) sind dabei persönlich verpflichtet, sich an diesen Erlass des Gesundheitsministers zu halten und alles zu unternehmen, um diesem Rechtswirkung zu verleihen. Vorteil einer solchen behördeninternen Weisung / Verwaltungsverordnung ist es, dass sie schnell erlassen werden kann. Nachteil hingegen, selbst, wenn eine solche Weisung rechtswidrig sein sollte, ist das untergeordnete Organ an diese gebunden, bis diese von einem Verwaltungsgericht oder der Oberbehörde wieder aufgehoben wird.

Verfassungsrechtliche Auswirkungen

Gemäß Verfassungsexperten war diese Weisung des Gesundheitsministers unverhältnismäßig. Der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk erklärte zu diesem Ostererlass: Das geht zu weit. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür – auch nicht das Epidemiegesetz, das sich lediglich auf öffentliche Veranstaltungen bezieht.[5]

Auch Weisungen des Gesundheitsministers und das gesamte staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
  • ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
  • angemessen ist.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Mit dem Ostererlass des Gesundheitsministers, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer privaten Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen, wurde diese Grenze klar überschritten.[4][7]

Umsetzung des Ostererlasses in Wien

Der Ostererlass wurde mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot von Zusammenkünften zur Verhinderung der Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) im Bundesland Wien umgesetzt und am 3. April 2020 veröffentlicht:[8]

Auf Grund des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 16/2020, wird in Durchführung des Erlasses des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend das Verbot von Zusammenkünften vom 1. April 2020, GZ 2020-0.201.688, hinsichtlich der Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz 1950 – unbeschadet der Verordnung BGBl. II 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II 108/2020 – verordnet:

§ 1.

(1) Sämtliche Veranstaltungen im Wiener Landesgebiet, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, werden untersagt. Ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen liegt dann vor, wenn mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als fünf Personen, die nicht im selben Haushalt leben, in einem geschlossenen Raum zusammenkommen.

(2) Begräbnisse dürfen nur im engsten Familienkreis mit einer Teilnahmezahl von insgesamt höchstens zehn Personen stattfinden. Hochzeiten sind mit 5 Personen limitiert.

(3) Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vetretungskörper, von Organen von Gebietskörperschaften, von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Österreichischen Bundesheeres, der Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, zur Kinderbetreuung, nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, zu beruflichen Tätigkeiten, in Massenbeförderungsmitteln sowie in den in § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 genannten Betrieben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Magistrat der Stadt Wien

Magistratsabteilung 15

Obwohl der Gesundheitsminister den zugrundeliegenden Erlass am 6. April 2020 außer Kraft gesetzt hat, wurde diese Verordnung in Wien weiterhin in Kraft belassen.[9]

Rot-Kreuz-APP

Parallel zu diesem gesetz- und grundrechtswidrigen Vorstoß mit dem Ostererlass wurde auch die Diskussion bezüglich einer verpflichtenden Verwendung der Corona-App des Roten Kreuzes ("Stopp Corona App") durch die österreichische Bevölkerung geführt, die dann ebenfalls zurückgezogen wurde. Verstörend wurde in der Öffentlichkeit insbesondere die Parteinahme für eine verpflichtende Anwendung der Rot-Kreuz-App durch den ehemaligen Innenminister und amtierenden Präsident des österreichischen Nationalrates, Wolfgang Sobotka (ÖVP), gesehen. Nach massiver Kritik nahm er diese Parteinahme am Sonntag, 5. April 2020, wieder zurück.[6]

Selbst das Rote Kreuz, das für die Corona-App verantwortlich zeichnet, wollte von einer verpflichtenden Verwendung nichts wissen.[6]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Geschäftszahl: 2020-0.201.688, Erlass, § 15 Epidemiegesetz 1950, Verbot von Zusammenkünften (01.04.2020), Webseite: Sozialministerium. Weblink wurde inzwischen gelöscht.
  2. Erlass, § 15 Epidemiegesetz 1950 des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.221.712, die Erlässe vom 10. März (GZ 2020-0.172.682,) und 1. April 2020 (GZ 2020-0.201.688, sogenannter "Ostererlass") werden mit dem neuen Erlass ersatzlos aufgehoben.
  3. Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel" im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020
  4. 4,0 4,1 Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag, Webseite: orf.at.
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 „Oster-Erlass“ schlägt Wellen, Webseite: orf.at vom 4. April 2020.
  6. 6,0 6,1 6,2 Anschober verspricht Aufklärung zu Ostererlass am Montag, Webseite: vol.at vom 5. April 2020.
  7. Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel" im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020
  8. Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot von Zusammenkünften zur Verhinderung der Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2), Webseite der Stadt Wien.
  9. Zuletzt am 9. April 2020 geprüft.