COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz)[1], ist ein österreichisches Bundesgesetz, welches im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes erlassen wurde. Es ist im 3. COVID-19-Gesetz in Artikel 30 geregelt.
Das Gesetz besteht nur aus acht Paragraphen.
Ziel und Zweck des Gesetzes
Durch diese Gesetzesänderungen durch das 3. COVID-19-Gesetz sollen weitere rechtliche Grundlagen für Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise zu bewältigen bzw. die Auswirkungen abzufedern.
Der Inhalt des Gesetzes betrifft im Wesentlichen die Errichtung und Aufgabe eines Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds. Grund für dieses Gesetz ist die Anordnung der österreichischen Bundesregierung, Schulen ab dem 16. März 2020 (Oberstufen) bzw. ab dem 18. März 2020 (alle) zu schließen, wodurch Schulveranstaltungen verunmöglicht wurden.
Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds
Der Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds ist ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verwaltet und von dem das Gesetz vollzogen wird (§ 1 und § 8 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).
Durch den Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds sollen jene Kosten von Schülern oder deren Erziehungsberechtigten ersetzt werden, welchen diesen durch Untersagung von mehrtägig angesetzten Schulveranstaltungen im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, entstanden sind (§ 2 und § 3 Abs. 1 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).
Solche begünstigte Schulveranstaltungen sind dann ersatzfähig, wenn diese von der
- Schulleitung,
- Schulbehörde oder
- dem zuständigen Bundesminister
untersagt wurden oder werden, wenn:
am Ort der Schulveranstaltung[2] unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder- aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
- das Schulgebäude unbenützbar war, ein Katastrophenfall vorlag und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen durch Verordnung der Besuch der Schule ausgesetzt wurde (siehe: § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz).
Im Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds sind 13 Millionen Euro für diese Zuschüsse vorgesehen.[3]
Ersatzfähige Kosten
Ersatzfähig sind nach § 4 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz Kosten für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind, sofern:
- mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,
- das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und
- die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte (§ 4 Abs. 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).
Abwicklung
Die Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten etc. werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt (§ 5 Abs. 1 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).[4] Zahlungen aus dem COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds, die an Vertragspartner von Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, einer Schule oder an einem Schulerhalter erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit diesen Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, einer Schule oder an einem Schulerhalter sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (§ 5 Abs. 3 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).[5]
Bei der Abwicklung ist zu berückischtigen, dass aufgrund von Leistungen aus dem COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds, welche an Schüler oder deren Erziehungsberechtigte, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, die Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich von Gesetzes wegen übergehen (§ 5 Abs. 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).[6]
Geltung
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft (§ 7 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).
Inhalt des Gesetzes
- § 1 (Errichtung eines Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds)
- § 2 (Aufgabe des Fonds)
- § 3 (Begünstigte Schulveranstaltungen)
- § 4 (Ersatzfähige Kosten)
- § 5 (Abwicklung)
- § 6 (Gebührenbefreiung)
- § 7 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
- § 8 (Vollziehung )
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Langtitel: Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020.
- ↑ Die Wortfolge: am Ort der Schulveranstaltung wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetezs (BGBl. I Nr. 44/2020) vom 14. Mai 2020 gestrichen.
- ↑ Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 19/54, Grafik 6.
- ↑ Der bisherige § 5 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 44/2020) vom 14. Mai 2020 zu § 5 Abs. 1.
- ↑ Dieser § 5 Abs. 3 wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 44/2020) vom 14. Mai 2020 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz eingefügt.
- ↑ Dieser § 5 Abs. 2 wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetzes (BGBl. I Nr. 44/2020) vom 14. Mai 2020 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz eingefügt.
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