Das COVID-19- Maßnahmengesetz[1] ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 seine Gültigkeit verliert.[2]

Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs Paragraphen.

Ziel und Zweck des Gesetzes

 
Ziel ist die Abflachung der Pandemiewelle
rot:   ohne Vorkehrungen → rasche Zunahme der Erkrankungen
gelb: durch soziale Distanz → langsamere Ausbreitung der Erkrankungen
 
Ein „Worst-Case-Szenario“. Die Einschränkung von Sozialkontakten soll zur Abflachung der Erkrankungskurve wesentlich beitragen. Eine systemgefährdende Überlastung des Gesundheitssystems soll dadurch vermieden werden. Gleichzeitig bedeutet eine Abflachung der Kurve auch eine deutliche zeitliche Verlängerung der Gefahr von Infektionen in der Bevölkerung und die zeitliche Verlängerung von restriktiven gesetzlichen Maßnahmen, wie z. B. Freiheitseinschränkungen

Das COVID-19- Maßnahmengesetz soll zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich dienen. Damit wird versucht, mit teilweise sehr weitreichenden Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen) eine Ansteckung weiter Bevölkerungskreise zu verhindern oder zumindest dies Ansteckungsmöglichkeiten zu verlangsamen.

Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.

Bereits vor der Erlassung des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen[3], weswegen der österreichische Nationalrat und der Bundesrat in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das COVID-19- Maßnahmengesetzes beschlossen hat.[4][5] Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht[6] und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.[3] Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des Bundespräsident wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag 0 Uhr in Kraft treten konnte.[7]

Inhalt des Gesetzes

Das COVID-19- Maßnahmengesetz betrifft vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) durch das Verbot,

  • bestimmte Betriebsstätten oder
  • bestimmte Orte

zu betreten. Zentrale Normen für die Erlassung von Verboten sind die §§ 1 und 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes.

§ 1

§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte[8] im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.[9] Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung

  • für bestimmte Betriebsstätten generell[10] oder
  • in Bezug auf eine bestimmte Zeit[11]
  • oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen[12]

festgelegt und ausgestaltet werden, soweit Betriebsstätten oder bestimmte Betriebsstätten oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

  • zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen betreten werden und
  • soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen.[13]

§ 2

§ 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten ein Bundesland im Gesamten, so ist die Verordnung vom zuständigen Landeshauptmann zu erlassen.

Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen.

Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken oder unter Vorgabe bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen[14].

Epidemiegesetz

Im COVID-19- Maßnahmengesetzes ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass generell dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 COVID-19- Maßnahmengesetzes die Bestimmungen des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz[15] wurde dies ergänzt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung gelangen.

Auswirkung auf Betriebe

Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im Covid-19-Maßnahmengesetz für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die SPÖ, die FPÖ und die NEOS hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien (ÖVP und GRÜNE) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigung für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien zuerst abgelehnt. Wenige Tage später wurden dann doch ein Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geschaffen, durch welchen Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG sowie Landwirte untertsützt werden sollen.

Auswirkung auf Arbeitnehmer

Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichsiche Bundesregierung mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.[16][17] Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzehntelang gültigen Sozialstandards in Österreich.

Verhältnismäßigkeit

Das COVID-19- Maßnahmengesetz und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses

  • einen legitimen Zweck verfolgt,
  • die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
  • ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
  • angemessen ist.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den Ostererlass des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.[18][19]

Vollzug

Der Vollzug der auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen obliegt der Behörde oder dem Organ, welches die Verordnung erlassen hat. Nach § 2a COVID-19- Maßnahmengesetzes kann diese Behörde oder dieses Organ die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) anweisen, sie bei der Ausübung der von in der Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln erfolgen.

Ab dem 5. April 2020 gilt mit in Kraft treten des Artikel 50 des 3. COVID-19-Gesetz, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken haben durch:

  1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
  3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).[20]

Die Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung der Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.

Die Behörde oder das verordnungsgebende Organ hat dabei, wenn eine Gefährdung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten besteht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Strafen

Die Strafbestimmungen sind als Verwaltungsübertretungen ausgestaltet und keine im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt somit den Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Magistrat.

Folgende Handlungen sind nach § 3 COVID-19- Maßnahmengesetz mit Strafe bedroht:

  • eine Betriebsstätte z. B. als Kunde zu betreten, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
  • wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro).
  • wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
  • wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 COVID-19- Maßnahmengesetz untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).[21]

Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG).

Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. II Nr. 152/2020) wurde erst 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für das COVID-19- Maßnahmengesetz ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz).

Aufbau des Gesetzes

  • § 1 (Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte)
  • § 2 (Betreten von bestimmten Orten)
  • § 2a (Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes)[22]
  • § 3 (Strafbestimmungen)
  • § 4 (Inkrafttreten)
  • § 5 (Vollziehung)

Inkrafttreten

Das COVID-19- Maßnahmengesetz trat nach § 4 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (15. März 2020 um 0:00 Uhr). Das COVID-19- Maßnahmengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Verordnungen auf Grund des COVID-19- Maßnahmengesetz können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020

Verordnung des zuständigen Bundesministers

Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.[23] Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe hier), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.

Die Maßnahmen im Speziellen

Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 gilt grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten ist, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.[24]

Betreten öffentlicher Orte

Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 ist

  • beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).
  • beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
  • In Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
    • ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
    • eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Warum jedoch nach § 11 Abs. 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.

Nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 ist bei Kundenbereichen einzuhalten:

  • Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und Einrichtungen in geschlossenen Räumen[25] zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:
  1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird,
  2. Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  3. der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz).
  4. für jeden Kunden mindestens 10m² Fläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  5. Bei Einkaufszentren, Markthallen etc. dass sowohl bezüglicher der Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des/der Verbindungsbauwerks/e jeweiligen pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen muss. Bei Märkten im Freien sind die Ziffern 1 bis 3 einzuhalten (§ 2 Abs. 4).

Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
  2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

so ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).

Bei Betreten von

  • Pflegeheimen,
  • Krankenanstalten und
  • Kuranstalten sowie
  • Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,

hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Orte der beruflichen Tätigkeit

Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 3 Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020). Dies können sein: technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.[26]

Jedoch ist die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig (§ 3 Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Dies ist sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden (§ 3 Abs. 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Ausnahmen

Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten[27], Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 der VO BGBl. II Nr. 197/2020 ifdF BGBl. II Nr. 207/2020).

Beachte

Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung findet, ist noch ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das Betreten von Betriebsstätten (§ 1 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um das Betreten von bestimmten Orten (§ 2 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelt und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingreift.

Seit dem 28. Mai gilt bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Regelungen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) sind jedoch nur sinngemäß anzuwenden (BGBl. II Nr. 231/2020).

Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020)

Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

Dieser Punkt über die Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz wurde durch die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung zum 28. Mai 2020 als § 5 eingefügt. Die bisherige Regelung in § 5 bzgl. Ausbildungseinrichtungen wurde ersatzlos gestrichen (siehe den gestrichenen Text: hier).

Seit 28. Mai 2020 ist nach § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) idF BGBl. II Nr. 231/2020 geregelt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz (BHygG, BGBl. Nr. 254/1976 nur betreten werden dürfen, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hat.

Dabei ist (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020):

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

Gastgewerbe

Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 207/2020) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):

  • der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt (§ 6 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 6 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020)
    • aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder
    • aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
    • Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.[28]
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird (§ 6 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 BGBl. II Nr. 207/2020)[29],
  • vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 8 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke (§ 6 Abs. 9 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden (§ 6 Abs. 10 BGBl. II Nr. 207/2020),
Ausnahmen

Die Abs. 1 bis 10 in § 6 der Verodnung BGBl. II Nr. 207/2020 gelten gemäß § 6 Abs. 11 nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
  2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
  5. Massenbeförderungsmittel.“

Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind hier zu finden.

Beherbergungsbetriebe

Das bis 27. Mai 2020 fast absolut geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben[30] ist nun seit dem 28. Mai 2020, 0.00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

  • Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 7 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 7 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 bis 10 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe oben: Gastgewerbe). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. § 6 Abs. 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind und Selbstbedienung gelten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe unten: Sport). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 (Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).

Sport

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 (BGBl. I Nr. 100/2017), ist seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell gilt:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

In Freiluftbereiche von Sportstätten ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).

Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020).

  • Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020):
    • Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    • Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    • Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    • Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    • bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020).

Sonstige Einrichtungen

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 zulässig:

  1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr (BGBl. II Nr. 231/2020).

Veranstaltungen

Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Veranstaltungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

  • Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin generell untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher delten die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 2 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
    • die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
    • die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung (§ 10 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    • Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
    • spezifische Hygienevorgaben,
    • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    • Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 10 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020)..
  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß § 10 Abs. 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 231/2020 (Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten § 8 Abs. 1 und 2 (Sportstätten) sinngemäß (es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist). Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gelten für diesen Punkt die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
    • der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
    • von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).

  • Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt (§ 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020):
    • Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
    • Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
    • Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
    • Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Ausnahmen

Diese Bestimmungen gelten nicht für (§ 10 Abs. 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).:

  1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
  2. Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen,
  3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
  4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
  5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
  7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974 (§ 10 Abs. 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  8. Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.[31]

Bei der Religionsausübung im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 11 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[32]

Ausnahmen von dieser Verordnung

Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für

1. Elementare BildungseinrichtungenSchulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,[33]

2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften[34] erfordert.[35]

2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,

3. die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.

Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und
  2. für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden

Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.

Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot

Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.

Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.

Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird (BGBl. II Nr. 21/2020).
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind (BGBl. II Nr. 74/2020).
  3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II Nr. 75/2020).
  4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 80/2020).
  5. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“ (BGBl. II Nr. 81/2020).
  6. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 83/2020).
  7. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik (BGBl. II Nr. 84/2020).
  8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 85/2020).
  9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 86/2020).
  10. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien (BGBl. II Nr. 87/2020).
  11. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II Nr. 88/2020).
  12. Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 89/2020).
  13. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird (BGBl. II Nr. 92/2020).
  14. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 93/2020).
  15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 94/2020).
  16. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 95/2020).

Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Im Weiteren werden die wichtigsten Verordnungen angeführt, die im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Kraft gesetzt wurden. Zu den im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen COVID-19-Gesetzen siehe hier.

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben.
  2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020).
  3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben.
  4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO, BGBl. II Nr. 100/2020)
  5. Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst (BGBl. II Nr. 101/2020).
  6. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (BGBl. II Nr. 102/2020).
  7. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 103/2020).
  8. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz und Liechtenstein geändert wird (BGBl. II Nr. 104/2020).
  9. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich (BGBl. II Nr. 105/2020).
  10. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 107/2020).
  11. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 108/2020).[36]
  12. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 109/2020).
  13. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 110/2020).
  14. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird (BGBl. II Nr. 111/2020).
  15. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 112/2020).
  16. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 113/2020).
  17. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 114/2020).
  18. Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (BGBl. II Nr. 117/2020).
  19. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 118/2020).
  20. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 120/2020).
  21. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II Nr. 121/2020).
  22. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) (BGBl. II Nr. 123/2020).
  23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 124/2020).
  24. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird (BGBl. II Nr. 128/2020).
  25. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird (BGBl. II Nr. 129/2020).
  26. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 130/2020).
  27. Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 131/2020).
  28. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) (BGBl. II Nr. 132/2020).[37]
  29. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (Verlängerung der Grenzkontrollen bis 27. April 2020) (BGBl. II Nr. 133/2020).
  30. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV) (BGBl. II Nr. 135/2020).
  31. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 138/2020).
  32. Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV) (BGBl. II Nr. 140/2020).
  33. Änderung der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 141/2020).
  34. Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 142/2020).
  35. Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts-schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (BGBl. II Nr. 143/2020).
  36. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 144/2020).
  37. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 145/2020).
  38. Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein (BGBl. II Nr. 147/2020).
  39. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 148/2020).
  40. Änderung der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien (BGBl. II Nr. 149/2020).
  41. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird (BGBl. II Nr. 150/2020).
  42. Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 151/2020).
  43. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. II Nr. 152/2020).
  44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV) (BGBl. II Nr. 153/2020).
  45. 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (BGBl. II Nr. 154/2020).
  46. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 155/2020).
  47. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (BGBl. II Nr. 158/2020).
  48. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985 geändert wird (BGBl. II Nr. 160/2020).
  49. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert werden (BGBl. II Nr. 162/2020).[36]
  50. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) (BGBl. II Nr. 163/2020).
  51. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO) (BGBl. II Nr. 164/2020).
  52. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Horizontale GAP-Verordnung, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert werden (BGBl. II Nr. 165/2020).
  53. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 (BGBl. II Nr. 167/2020).
  54. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 168/2020).
  55. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 170/2020).
  56. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) (BGBl. II Nr. 171/2020).
  57. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung – C-FHV) (BGBl. II Nr. 172/2020).
  58. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV) (BGBl. II Nr. 173/2020).
  59. 1. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die vorübergehende Aufhebung des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (1. COVID-19 Fahrverbots-Aufhebung Verordnung) (BGBl. II Nr. 176/2020).
  60. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (BGBl. II Nr. 177/2020).
  61. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik geändert werden (BGBl. II Nr. 178/2020).
  62. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 179/2020).
  63. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 180/2020).
  64. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 – FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 181/2020).
  65. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 184/2020).
  66. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird (BGBl. II Nr. 185/2020).
  67. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 188/2020).
  68. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 und die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert werden (Luftfahrt-COVID-19-Verordnung) (BGBl. II Nr. 192/2020).
  69. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21(COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO) geändert wird (BGBl. II Nr. 194/2020).
  70. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 195/2020).
  71. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 und die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert werden (BGBl. II Nr. 196/2020).
  72. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
  73. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik geändert werden (BGBl. II Nr. 202/2020).
  74. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) (BGBl. II Nr. 203/2020).
  75. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 206/2020).
  76. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 207/2020).
  77. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) (BGBl. II Nr. 208/2020).
  78. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 212/2020).
  79. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 (BGBl. II Nr. 213/2020).[38] Mit dieser Verordnung wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (BGBl. Nr. 158/1983) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
  80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten (BGBl. II Nr. 217/2020).[39] Mit dieser Verordnung wurde in § 4 - entgegen § 52 Medizinproduktegesetz (BGBl. Nr. 657/1996) - die klinische Prüfung eines Medizinproduktes nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
  81. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 218/2020).
  82. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 219/2020).
  83. Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 220/2020).
  84. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Fristen und Kriterien für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 (COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung – C-HAV) (BGBl. II Nr. 224/2020).
  85. Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 225/2020).
  86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 231/2020).
  87. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden (BGBl. II Nr. 233/2020).
  88. Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik (BGBl. II Nr. 235/2020).
  89. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung vom 27. Mai 2020 wiederum geändert wird (3. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 239/2020).
  90. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Änderung der Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 240/2020).
  91. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 241/2020).
  92. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 242/2020).
  93. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 243/2020).
  94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Verlängerung bestimmter Zeiträume nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation (BGBl. II Nr. 244/2020).
  95. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung vom 27. Mai 2020 wiederum geändert wird (4. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 246/2020).

Erlässe

  1. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise.[40]
  2. Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen.[41]
  3. Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz an öffentlichen Orten.[42]
  4. Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten.[43]
  5. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19[44]
  6. Information zu Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bundeskontingents gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG[45]
  7. BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser[46]
  8. Erlass, BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich[47]
  9. Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel.[48]
  10. Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; Verlängerung (31.03.2020)[49]
  11. Erlass vom 1. April 2020 ("Ostererlass") gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, Verbot von Zusammenkünften von Menschen öffentlichen und privaten Orten.[50]
  12. Erlass vom 6. April 2020 gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 - über die Zusammenkunft von Menschen öffentlichen Orten.[51]
  13. Erlass vom 8. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten[52]
  14. Information vom 8. April 2020 über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; 2. Verlängerung[53]
  15. Erlass vom 10. April 2020 über das Vorgehen bei Lebendtiertransporte während Covid19[54]
  16. Erlass vom 24. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten[55]
  17. Information vom 14. Mai 2020 über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen[56]
  18. Erlass vom 20. Mai 2020 zur Abklärung von COVID-19 Verdachtsfällen durch Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Epidemiegesetz 1950, CONTAINMENT 2.0[57]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1. COVID-19-Maßnahmengesetz. Langtitel: Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 12/2020. Nach dem Inkraftreten des 2. COVID-19-Gesetzes wird das erste auch als 1.COVID-19-Gesetz bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).
  2. Gemäß § 5 COVID-19- Maßnahmengesetz ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. 3,0 3,1 Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at.
  4. Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus, Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.
  5. Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise, Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.
  6. [1].
  7. CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020
  8. Arbeitorte sind z. B.: Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien oder mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers. Baustellen (zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen) an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (dazu zählen z. B. folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, aber auch Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten ode Sanierungen.
  9. Die Wortfolge: "oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.
  10. Z. B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.
  11. Beispiel: Zeitraum z. B. 8:00 bis 12:00 Uhr, oder das Verbot des Aufenthalts in Gaststäten nach 15:0 Uhr etc.
  12. Einfügung dieses Punkts durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020.
  13. Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at, S. 6.
  14. Einfügung "unter Voraussetzungen oder Auflagen" durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020.
  15. 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020.
  16. Andreas Schnauder: Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen, Der Standard vom 18. März 2020.
  17. Andreas Schnauder: Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona, Der Standard vom 16. März 2020.
  18. Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel" im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020
  19. Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag, Webseite: orf.at.
  20. Siehe: Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020.
  21. Z. B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.
  22. § 2a war in der ursprünglichen Fassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen [2] und [3], Webseite: parlament.gv.at.
  23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
  24. Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020.
  25. Kursivsetzung geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  26. BGBl. II Nr. 231/2020).
  27. "Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch BGBl. II Nr. 231/2020.
  28. Dieser Satz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  29. Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  30. Als Beherbergungsbetriebe gelten solche sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  31. Diese Ziffer 8 wurde eingefügt durch die Verordnung vom 28. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 239/2020).
  32. Der § 10 Abs 11 ist in Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 zweimal enthalten. Mit der Verordnung vom 28. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 239/2020) wurde dieser Fehler korrigiert.
  33. Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß BGBl. II Nr. 207/2020.
  34. Streichung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020.
  35. Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.
  36. 36,0 36,1 Diese Verordnung wurde durch die Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt zum 21. April 2020 geändert (BGBl. II Nr. 166/2020).
  37. Die Obergrenze für die Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wurde mit dem 1. COVID-19-Gesetz auf 400 Mio. Euro erhöht und im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auf 1 Mrd. Euro.
  38. Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
  39. Diese Verordnung wurde am 19. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Kraft.
  40. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, Geschäftszahl: 2020-0.143.421.
  41. Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, Geschäftszahl: 2020-0.138.290.
  42. Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen an öffentlichen Orten nach § 15 Epidemiegesetz, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.172.682. Mit dem Erlass (Geschäftszahl: 2020-0.221.712) vom 6. April 2020 aufgehoben.
  43. Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.180.200.
  44. Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19, Webseite: Sozialministerium.
  45. Information zu Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bundeskontingents gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG, Webseite: Sozialministerium.
  46. BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser, Webseite: Arbeitsinspektorrat.
  47. Erlass, BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich, Webseite: Arbeitsinspektorat.
  48. [Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel], Webseite: Sozialministerium.
  49. Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; Verlängerung, Webseite des Sozialministeriums.
  50. "Ostererlass", Webseite des Sozialministeriums. Mit dem Erlass (Geschäftszahl: 2020-0.221.712) vom 6. April 2020 aufgehoben. Der Weblink wurde gelöscht!
  51. Erlass, § 15 Epidemiegesetz 1950, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.221.712. Ersetzt die Erlässe vom 10. März (GZ 2020-0.172.682,) und 1. April 2020 (GZ 2020-0.201.688, sogenannter "Ostererlass").
  52. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.226.085.
  53. Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.228.227.
  54. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.207.570.
  55. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 24. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten, Geschäftszahl: 2020-0.254.044.
  56. Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 14. Mai 2020, Geschäftszahl: 2020-0.297.165.
  57. Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 20. Mai 2020, Geschäftszahl: 2020-0.232.253.