Kriegsopferabgabe (Vorarlberg)

Die Kriegsopferabgabe ist eine Landesabgabe[1], welche in Vorarlberg 1947 – ähnlich auch in anderen österreichischen Bundesländern – eingeführt wurde.[2]

Die Kriegsopferabgabe wurde eingeführt, damit Menschen, die nach dem Zweiten Weltkrieg gesund waren und Vergnügungen in Anspruch und vollumfänglich am öffentlichen Leben teilnehmen konnten, einen Beitrag für jene leisten, die im Krieg verletzt wurden und denen diese Möglichkeiten nicht (mehr) offenstanden.

Geschichte

Bereits vor dem Zweiten Weltkrieg bestanden in einigen österreichischen Bundesländern besondere Abgaben bzw. Steuern zu Gunsten von Kriegsversehrten (Kriegsopferabgabe, Invalidenabgabe etc. genannt). Diese Abgaben bzw. Steuern wurden auch nach dem Anschluss Österreichs an Nazi-Deutschland nicht immer aufgehoben, sondern es bestanden lediglich Ausnahmen für kulturell und propagandistisch wertvolle Filme bzw. Veranstaltungen (z. B. Parteiveranstaltungen der NSDAP).[3][4]

Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe ist eine von mehreren Zuwendungen, welche für kriegsgeschädigte Personen oder deren Angehörigen nach dem Zweiten Weltkrieg eingerichtet wurde.[5]

2017 forderten die NEOS im Vorarlberger Landtag eine Abschaffung der Kriegsopferabgabe. Dies wurde jedoch von der Koalition ÖVP/GRÜNE noch abgelehnt.[6]

Im Januar 2020 teilte die Vorarlberger Landesregierung mit, dass sie die Kriegsopferabgabe abschaffen wolle, um eine Vereinfachung der Verwaltung zu erreichen. Dies war auch eine langjährige Forderung der Tourismusbranche und eine Reaktion auf die immer geringer werdende Zahl an Anspruchsberechtigten, denen diese Abgabe zugutekommt.[7]

Abgabe

Anspruchsberechtigte

Kriegsopfer im Sinne des Kriegsopferabgabegesetz sind Personen, die von organisierter Gewalt, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten im Zuge des Zweiten Weltkriegs ausgeübt wurde, betroffen waren und dadurch nachhaltige Schäden an ihrer Gesundheit erlitten haben ( Kriegsversehrte) als auch Hinterbliebene von Personen, die an den Folgen einer solchen Schädigung gestorben sind (Kriegshinterbliebene),[8] nicht dagegen die durch direkte Kriegseinwirkung Getöteten selbst.[9][6]

Als Kriegsopfer im Sinne des Kriegsopferabgabegesetz werden hingegen nicht Personen bezeichnet, deren weiteres Leben durch die Konsequenzen bewaffneter Konflikte geprägt wurde, zum Beispiel Vertriebene, Flüchtlinge oder Kriegskinder.[10]

1950 waren es rund 8500 Personen, welche aus dem Kriegsopferfonds (§ 12 KOAbG) bezugsberechtigt waren. Gefördert werden aus diesen Mitteln des Kriegopferfonds z. B. Wohnkosten, Hörgeräte, Seh- und Gehbehelfe sowie Kuraufenthalte. 2000 waren es noch 1670 Personen. Zum Ende des Jahres 2014 bezogen 601 Personen aus dem Kriegsopferfonds (§ 12 KOAbG) eine Rente, davon waren 209 Geschädigte (Kriegsopfer) selbst, 368 Witwen und 24 Waisen. Zum Ende des Jahres 2015 bezogen noch 521 Personen aus dem Kriegsopferfonds eine Rente, davon waren 171 Geschädigte selbst, 327 Witwen und 23 Waisen. Zum Ende des Jahres 2016 bezogen noch 471 Personen aus dem Kriegsopferfonds eine Rente, davon waren noch 151 Geschädigte selbst, 297 Witwen und 23 Waisen.[6] 2020 waren noch 326 bezugsberechtigte Personen, davon nur noch 104 direkt Geschädigt.[7] Die Bezugsberechtigten nahmen somit jährlich um etwa 10 bis 15 % ab, so dass bereits 2016 absehbar war (Antrag der NEOS auf Abschaffung der Kriegsopferabgabe war 2017), dass längstens in zehn Jahren kaum mehr anspruchsberechtigte Personen leben würden, während weiterhin die Einnahmen gleich blieben (2016 rund 200.000 Euro an Einnahmen, 2019 rund 250.000 Euro, sowie 250.000 Euro an Rücklagen).[7]

Anwendungsbereich

Die Kriegsopferabgabe ist für in Vorarlberg stattfindende

  • gesellschaftliche Veranstaltungen bei denen Eintrittsgeld eingehoben wird, wobei es im Kriegsopferabgabegesetz hierzu auch im Laufe der Zeit zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen gab, und
  • für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind,

zu entrichten (§ 1 Abs. 1 KOAbG).

Solche Ausnahmen sind etwa 2019 (§ 1 Abs. 2 KOAbG):

  • Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt (z.B. Konzerte, Lesungen).
  • Sportveranstaltungen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen
  • Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen
  • Tanzveranstaltungen mit „lebender Musik“ (z.B. Bälle, bei denen Musikgruppen spielen) oder
  • Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen, ausübenden Mitglieder,
  • Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes (Bundesgesetz: BGBl. Nr. 620/1989).

Diese Ausnahmen und die Arten der abgabepflichtigen Veranstaltungen wechselten im Laufe der Jahrzehnte immer wieder und wurden den veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.

Abgabepflichtige Person

Abgabepflichtige Personen sind nach § 2 KOAbG

  • die Personen, welche eine Veranstaltung gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes (oder eines Äquivalents zu einem Eintrittsgeld) besuchen, bzw.
  • die Personen, welchen Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen wird.

Bemessung und Einhebung

Die Kriegsopferabgabe ist eine Landesabgabe, die jedoch von den Gemeinden in Vorarlberg für das Land Vorarlberg über die Veranstalter eingehoben wird (§§ 8 und 9 KOAbG, übertragener Wirkungsbereich).

Veranstalter bzw. Verleiher von Bildträgern (z. B. Videokassetten, CD-ROM) sind verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld / Ausleihgebühr einzuheben und an die zuständige Gemeinde abzuführen. Der bzw. die Veranstalter / Verleiher von Bildträgern haften dabei für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet war. Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste (§ 2 KOAbG).

Eine Veranstaltung, für die Kriegsopferabgabe zu entrichten ist, muss bei der Gemeinde bis spätestens drei Tage vor der Veranstaltung angezeigt werden (§ 5 KOAbG). Für die Bemessung der Abgabe muss der Veranstalter grundsätzlich (mit Ausnahmen) drei Tage nach Veranstaltungsende der Gemeinde eine Abrechnung der Eintrittskarten bzw. der Nenngelder vorgelegen (§ 6 KOAbG).

Wurden weitere Abgaben von der Gemeinde eingehoben auf z. B. den Eintrittspreis (z. B. eine Lustbarkeitsabgabe), so durfte diese die Kriegsopferabgabe nicht beeinträchtigen (§ 13 KOAbG).[11]

Höhe der Abgabe

Grundsätzlich beträgt die Höhe der Abgabe (§ 3 KOAbG):

  • 10% des Eintrittspreises bzw.
  • 5% des Ausleihentgeltes für Bildträger bzw.
  • für jedes einzelne Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.

Bei Veranstaltungen, welche aus Landesmitteln unterstützt werden, kann die Abgabe von 10% auf 5% des Eintrittsgeldes von der Vorarlberger Landesregierung ermäßigt werden.

In bestimmten Fällen kann auch eine Pauschalierung der Abgabe erfolgen (§ 4 KOAbG)

Verwendung der Kriegsopferabgabe

Die Kriegsopferabgabe ist eine zweckgebundene Abgabe, welche ausschließlich zur Abdeckung der Beiträge verwendet werden, die das Land Vorarlberg dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds gewährt (§ 12 Abs. 3 bis 6 KOAbG). Übersteigt der Abgabenertrag die notwendigen Mittel des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds, ist der jährliche Überschuss für Zwecke der Behindertenhilfe zu verwenden (§ 11 KOAbG, dies sind rund 50% der Einnahmen, welche an die Behindertenhilfe ausbezahlt werden).[6]

Anfechtung der Kriegsopferabgabe

Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe war mehrfach Ziel von gerichtlichen Anfechtungen durch Verpflichtete, die jedoch grundsätzlich erfolglos blieben.

Dass die Kriegsopferabgabe grundsätzlich als Landesabgabe zulässig sie, entschied der Verfassungsgerichtshof 1996. Er führte dazu aus, dass Artikel 4 B-VG es nicht vorschreibe, das gleiche wirtschaftliche Rahmenbedingungen in allen Teilen Österreichs bestehen müssten. Länderweise unterschiedliche Regelung entsprechen dem Wesen des Bundesstaates und sind zulässig, so wie die Einhebung der Kriegsopferabgabe in Vorarlberg (VfGH B 1088/93; VwGH 2013/17/0409)

Auch im Hinblick auf die abgabepflichtigen Veranstaltungen (z. B. Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung) oder die Einhebung wurde die Kriegsopferabgabe als zulässig angesehen(VwGH 2005/15/0128; VwGH 2005/15/0128; VwGH 2011/17/0114).

De bekannteste Fall, welcher mit der Insolvenz des Unternehmers endete, betraf die T GmbH[12] für das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals, für welche Kriegsopferabgabe 2011 bis 2015 nachträglich festgesetzt wurde und strittig war, ob die von der T GmbH aufgestellte Automaten Wettterminals im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes waren.[13]

Aufbau des Gesetzes

Das Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (Kriegsopferabgabegesetz), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2020, hat folgenden Aufbau:

  • § 1 (Gegenstand der Abgabe)
  • § 2 (Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen)
  • § 3 (Höhe der Abgabe)
  • § 4 (Pauschalierung der Abgabe)
  • § 5 (Anzeige abgabenpflichtiger Veranstaltungen)
  • § 6 (Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung)
  • § 7 (Sicherstellung der Abgabe)
  • § 7a (Spielbanken, aufgehoben durch LGBl.Nr. 9/2011)
  • § 8 (Abgabenabfuhr durch die Gemeinde)
  • § 9 (Abgabenüberwachung)
  • § 10 (Pflichten des Veranstalters)
  • § 11 (Verwendung des Abgabenertrages)
  • § 12 (Kriegsopferfonds)
  • § 13 (Verhältnis der Kriegsopferabgabe zur Lustbarkeitsabgabe)
  • § 14 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmung)
  • § 15 (Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018)
  • § 16 (Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19)

Ersatzmaßnahme

Entgegen der Ankündigung der Vorarlberger Landesregierung im Januar 2020, dass die Kriegsopferabgabe abgeschafft werde, um eine Vereinfachung der Verwaltung zu erreichen[7], sind bereits gleichzeitig Bestrebungen eingeleitet worden, dieses Gesetz durch ein Gesetz zur Neuregelung der Vergnügungssteuern ab dem 01. Jänner 2021 zu ersetzen.

Veranstaltungen, die bisher Gegenstand einer Abgabe nach dem Kriegsopferabgabegesetz sind, werden voraussichtlich damit von der Abgabepflicht kurzfristig befreit, dafür andere Abgabepflichten eingeführt (insbesondere auf das Glücksspiel durch eine Novelle des Vorarlberger Glücksspiel-Gesetzes[14]).

Einzelnachweise

  1. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind z. B. in Österreich: Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen wie z. B. der Fernsehschilling, Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben wie z. B. der Kultur- und Sportschilling.
  2. Kriegsopferabgabegesetz (KOAbG), LGBl.Nr. 5/1947. Das Kriegsopferabgabegesetz wurde mit LGBl.Nr. 40/1989 neu und verändert erlassen und gleichzeitig das Gesetz aus dem Jahre 1947 aufgehoben. Die weitere Darstellung der Kriegsopferabgabe in Vorarlberg erfolgt anhand des letzten Gesetzesstandes 2020, soweit nicht speziell auf einen früheren Gesetzesstand eingegangen wird.
  3. Klaus Christian Vögl: Angeschlossen und gleichgeschaltet: Kino in Österreich 1938–1945, Wien 2018, Böhlau Verlag, ISBN: 978-3-205-20297-4, S. 205.
  4. Siehe auch: Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, GBlÖ Nr. 397/1938; zweite Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften in der Ostmark vom 20. November 1939.
  5. Siehe z. B. auch das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl. 183/1947, über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz), welches Personen unterstützt, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hierfür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 getötet oder verletzt etc. wurden. Siehe auch: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152 oder das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015.
  6. 6,0 6,1 6,2 6,3 Michael Prock: Kriegsopferfonds des Landes bleibt wohl erhalten, Vorarlberger Nachrichten online vom 22. September 2017.
  7. 7,0 7,1 7,2 7,3 Kriegsopferabgabe wird abgeschafft, orf.at vom 26. Jänner 2020.
  8. Joachim Becker: Kriegsopfer Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 22. September 2019
  9. Mehr Kriegstote als angenommen wissenschaft.de, 20. Juni 2008
  10. Hartmut Radebold: Abwesende Väter und Kriegskindheit. Fortbestehende Folgen in Psychoanalysen. Vandenhoeck und Ruprecht Verlag Göttingen 2004, sowie Kindheiten im Zweiten Weltkrieg. Kriegserfahrungen und deren Folgen aus psychohistorischer Perspektive. Juventa-Verlag Weinheim/München 2006
  11. Siehe z. B. Gemeindevergnügungssteuergesetz LGBl.Nr. 12/1954.
  12. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 wurde beim Landesgericht in Feldkirch über das Vermögen der T GmbH der Konkurs eröffnet. Konkursquote nach Schlussverteilung 1,3 %.
  13. Siehe z. B.: VwGH in Ra 2020/13/0027.
  14. Kriegsopferabgabe wird abgeschafft, orf.at vom 26. Jänner 2020.