Dappacher (Adelsfamilie)

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Die Familie von Dappach, auch als Dappacher bezeichnet, war eine Adelsfamilie, die im ausgehenden Mittelalter im heutigen Niederösterreich belegt ist.

Herkunft und Karriere

Mitglieder einer Familie von Dappach sind vom Ende des 13. bis Mitte des 15. Jahrhunderts im Herzogtum Österreich belegt. Es handelte sich um eine Adelsfamilie, vermutlich Knappen. Ihr genauer Status unklar ist, eine explizite Nennung der Dappacher als Ritter fehlt bis 1380. Die Familie dürfte sich nach dem im Waldviertel gelegenen Ort Dappach (heute Teil der Gemeinde Brunn an der Wild) benannt haben. Sie waren mit der Familie der Peugener verwandt und nach 1380 häufig Pfleger[A 1] der Burg von Weitra.[1]

Namentlich urkundlich genannte Mitglieder der Familie der Dappacher

  • Ein Heinrich von Dappach war der Schwager von Almar von Speissendorf, dessen Familie im 13. und 14. Jahrhundert häufig im Gefolge der Maissauer belegt ist. 1299 ist er als Zeuge in einer Urkunde seines Schwagers Almar nach Gotschalk von Fraunhofen genannt.[2] Er ist nicht ident mit Heinrich Grill von Dappach. Seine Tochter ist als Zisterzienserin im Stift St. Bernhard belegt.[1]
  • Ein Alber von Dappach siegelte 1352 gemeinsam mit Heinrich von Peugen und Heinrich von Maissau eine Teilungsurkunde zu einem Haus in Mold. Er hatte zwei Brüder: Heinrich und Engelprecht.[1]
  • Im Lehensbuch von König Ladislaus aus dem Jahr 1455 findet sich ein Engelprecht von Dappach als Besitzer der Festen von Harmannsdorf und Greillenstein.

Literatur

  • Brigitte Rigele: Die Maissauer. Landherren im Schatten der Kuenringer. (Ungedruckte) Dissertation, Universität Wien, 1990

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 vgl. Brigitte Rigele: Die Maissauer, 1990, S. 117, Fußnote 258
  2. vgl. Brigitte Rigele: Die Maissauer, 1990, S. 117

Anmerkungen

  1. Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflege" in Bezug auf Burgen bedeutet die Verwaltung einer Burg. Der Burgpfleger war für diese Burg und die dazugehörige Herrschaft, zuständig, er hatte aber, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte an dieser.