Kaspar (I.) Fieger (* im 14. Jahrhundert, angeblich um 1367; † 1447)[1] war im 15. Jahrhundert Stadtrichter der Stadt Hall.

Das Rathaus von Hall in Tirol - heute

Herkunft

Kaspar (I.) Fieger stammte aus einer in Hall ansässigen Handels- und Gewerkenfamilie, die im 15. Jahrhundert zu großem Reichtum gelangte und auch landespolitisch tätig wurde. Er war der Bruder des 1435 als Mitglied des Rates von Hall belegten Christian Fieger.[2]

Leben

Kaspar (I.) Fieger war mehrmals Mitglied des Rates der Stadt Hall. Um 1402/04 war er Spitalpfleger[3]. 1402 und 1407 war er Stadtrichter.[4] 1416 und 1424 stand er als der "erste Rat"[A 1] an der Spitze des Stadtrates von Hall.[5] 1406, 1412 und 1414 war er außerdem Burgpfleger[A 2] von Thaur.[6] Noch 1435 ist er als Mitglied des Rates von Hall nachgewiesen.[2] Kaspar Fieger starb bei jenem verheerenden Brand, der die Stadt Hall 1447 heimsuchte.[1]

Literatur

  • Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner. Die Bewohner von Hall in Tirol im ausgehenden Mittelalter (= Tiroler Wirtschaftsstudien. Schriftenreihe der Jubiläumsstiftung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. 54. Folge) . Universitätsverlag Wagner, Innsbruck, 2002. ISBN 3-7030-0374-X, siehe Register

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 vgl. Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner, 2002, S. 206
  2. 2,0 2,1 vgl. Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner, 2002, S. 72
  3. vgl. Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner, 2002, S. 290
  4. vgl. Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner, 2002, S. 97
  5. vgl. Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner, 2002, S. 278 und S. 279
  6. vgl. Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner, 2002, S. 97 und S. 142, Fußnote 100

Anmerkungen

  1. Das Amt des "ersten Rates" entsprach in etwa dem späteren Amt des Bürgermeisters, das in Hall erst seit Mitte des 15. Jahrhunderts nachgewiesen ist. Vgl. Klaus Brandstätter: Ratsfamilien und Tagelöhner, 2002, S. 277
  2. Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflege" in Bezug auf Burgen bedeutet die Verwaltung einer Burg. Der Burgpfleger war für diese Burg und die dazugehörige Herrschaft, zuständig, er hatte aber, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte an dieser.