Dieser Artikel erläutert den politisch-administrativ-geographischen Begriff; zu „Wohnplatz“ im allgemeinen Sinne siehe Siedlung. Siehe auch geschlossene Ortschaft.

Ortschaft bezeichnet:

Deutschland

Begriff im deutschen Verwaltungsrecht

In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle Ortschaften eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in Baden-Württemberg[1], Niedersachsen[2], Nordrhein-Westfalen[3], Sachsen[4], Sachsen-Anhalt[5] und Thüringen[6] vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortsteilen bestehen. Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortsrat (oder Ortschaftsrat), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern.

Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat und wiederum in Stadtteile und Ortslagen unterteilt sein kann.

In Hessen und Rheinland-Pfalz werden die Begriffe Ortsbezirk, Ortsbeirat und Ortsvorsteher(in) verwendet. In Sachsen-Anhalt gibt es zwei Modelle von Ortschaften: das Modell Ortschaftsrat mit Ortsbürgermeister sowie das Modell Ortsvorsteher.

In Thüringen gibt es Ortschaften nur innerhalb von Landgemeinden. Dort kann der Gemeinderat in der Hauptsatzung für einen oder mehrere Ortsteile eine Ortschaftsverfassung regeln, was zur Folge hat, dass Ortschaftsrat und Ortschaftsbürgermeister gewählt werden können. Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister gibt es in Thüringer Landgemeinden somit nicht.

Straßenverkehrsrecht

 
Zeichen 310

In Deutschland gibt es für geschlossene Ortschaften im Sinne der Straßenverkehrsordnung eine Reihe von besonderen Vorschriften, beispielsweise eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für Kraftfahrzeuge. Eine geschlossene Ortschaft beginnt mit der Ortstafel (Zeichen 310), einem rechteckigen gelben Schild mit aufgedrucktem Ortsnamen, und endet mit einer Ortstafel (Zeichen 311).

Österreich

 
Hinweiszeichen 17a

Eine Ortschaft ist heute in Österreich eine administrativer Teil einer Politischen Gemeinde. Ausgehend von der Bundesverfassung, wo im Artikel 115, Absatz (2) die Bundesländer beauftragt wurden, für ihre Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, das sind die Politischen Gemeinden, ein eigenes Gemeinderecht im Sinne der Artikel 116 bis 120 der Bundesverfassung zu erlassen, haben die Bundesländer als Landesgesetzgeber neun unterschiedliche, zumeist Gemeindeordnung genannte Gesetze erlassen.

Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.

Art. 115 Absatz (2) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Fünftes Hauptstück, Selbstverwaltung, A. Gemeinden

In diesen Gemeindeordnungen taucht erstmals der Begriff der Ortschaft auf.

Definition

Der Begriff der Ortschaft wird in jedem Bundesland abweichend definiert. Allgemein gilt, dass es sich dabei um eine zusammenhängende Siedlung innerhalb des Gemeindegebietes handelt, die rechtlich unselbständig ist.

Burgenland

Die Burgenländische Gemeindeordnung bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften:

Das Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. [...] Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

§ 1 Artikel (1), Burgenländische Gemeindeordnung, 1. Hauptstück, 1. Abschnitt, § 1: Begriff und rechtliche Stellung

Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in Ortsverwaltungsteile unterteilen, für diese einen Ortsvorsteher bestellen und Ortsausschüsse berufen.

Kärnten

Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung bezeichnet Siedlungen mit geschlossener Numerierung als Ortschaften; diese können von der Gemeinde gebildet, aufgelassen und benannt werden. Das Land Kärnten fungiert als Aufsichtsbehörde und kann die Bildung oder Auflassung von Ortschaften untersagen, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen. Ebenso kann der Name einer Ortschaft von der Landesregierung versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.

Die Namen der Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung, der Ortsteile und die Bezeichnung der Straßen, Gassen oder Plätze dürfen vom Gemeinderat festgelegt und geändert werden. [...] Die Bildung oder Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 3 Artikel (2) bis (4), Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, § 3: Namen

Niederösterreich

Laut Niederösterreichischer Gemeindeordnung obliegt es der Gemeinde, zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften zu bezeichnen. Bei der Benennung oder Änderung des Namens einer Ortschaft kann die Landesregierung den Namen nur versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

§ 2 Artikel (4), Niederösterreichische Gemeindeordnung, I. Hauptstück, 1. Abschnitt, §2: Name

Der Gemeiderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen.

Oberösterreich

Die Oberösterreichische Gemeindeordnung kennt weder den Begriff der Ortschaft noch des Ortsteils. Dennoch weisen die Oberösterreichsichen Gemeinden Ortschaften und Ortsteile aus. Der Begriff der Ortschaft wird auch mehrmals in Landesgesetzen verwendet.

Salzburg

In der Salzburger Gemeindeordnung ist der Begriff der Ortschaft nicht explizit definiert, dennoch wird in der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit Bürgerbefragungen erklärt, dass sich diese, "wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden" können. Der Begriff der Ortschaft wird vielfach in Landesgesetzen wendet.

Steiermark

Die Steiermärkische Gemeindeordnung bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften. Die Änderung des Namens einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung und diese darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). [...] Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

§ 1 Artikel (1) Steiermärkische Gemeindeordnung, Erstes Hauptstück, I. Abschnitt, § 1: Begriff und rechtliche Stellung

Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in Ortsverwaltungsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Für diese kann einen Ortsvorsteher bestellt werden.

Tirol

Gemäß der Tiroler Gemeindeordnung zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesonders dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt.

Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß. [...] Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Artikel (3) und (5) Tiroler Gemeindeordnung, 1. Teil, 1. Abschnitt, § 9: Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft

Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist.

Vorarlberg

In Vorarlberg ist das entsprechende Gesetz das Gemeindegesetz, in dem der Begriff der Ortschaft jedoch nicht vorkommt. Dennoch können Ortsvorsteher bestellt werden, wobei der Ortsvorsteher seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben muss.

Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden.

§ 27 Artikel (3) Gemeindegesetz, IV. Hauptstück, 1. Abschnitt, §27: Gemeindeamt

Der Begriff der Ortschaft kommt jedoch in anderen Landesgesetzen vor und wird dort im Sinne von Ort, Ortsgemeinschaft oder Interessentschaften eines Ortes verwendet.

Wien

Als Bundesland und Statutarstadt verfügt Wien über keine Gemeindeordnung. Die Wiener Stadtverfassung, das Statut der Stadt Wien, kennt als Untergliederung des Gemeindegebietes die Einteilung in Bezirke.

Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.

§ 3 Artikel (1) Wiener Stadtverfassung, Erstes Hauptstück, 1. Abschnitt, § 3: Einteilung in Bezirke

Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz. In den Bezirken sind Bezirksvorsteher, Bezirksvertretungen und Ausschüsse der Bezirksvertretungen eingerichtet.

Geschichte

Die Gemeindeordnungen wurden oftmals mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten der Bundesverfassung erlassen. Dabei haben sie die bestehende Situation übernommen, denn die Gemeinden und die Ortschaften als Teile einer Gemeinde bestanden bereits seit 1850.

Der Begriff der Ortschaft, in Westösterreich auch Fraktion genannt,[7] ist in den meisten Ländern in Landesgesetzen verankert. Er stellt eine Untergliederung der Politischen Gemeinde (auch Ortsgemeinde) dar. Das Land oder die Gemeinde selbst[8] entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den Gemeindeordnungen, verwendet wird er auch in der amtlichen Statistik der Statistik Austria (STAT).[9]

Per 1. Januar 2017 bestanden in Österreich 2100 Gemeinden und 17.229 Ortschaften. Insgesamt gibt es etwa 55.000 – in der Österreichischen Karte/Geonam Österreich – geführte Orte (Siedlungsnamen).

Eine (politische) Gemeinde besteht – etwa als Stadtgemeinde, Statutarstadt oder als Landgemeinde – aus einer oder mehreren Ortschaften. Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten Hauptwohnsitz), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung zehn Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im urbanen Raum fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene noch einmal in 23 Gemeindebezirke bzw. gleichzeitig Ortschaften, und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die Grätzl, gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statistische Gliederung heraus (Stadtteile).
Sonst ist die Ortschaft, neben der Katastralgemeinde, die kleinste verwaltungspolitisch motivierte administrative Gliederung oberhalb des Grundstücks, der Liegenschaft und der Parzelle (Flächenwidmung).

Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber geschlossene Siedlungen mit einem Namen (Orte) durch eine Gemeindegrenze geteilt sein. Dann wird der Ort gegebenenfalls als zwei oder mehrere Ortschaften geführt, meist gleichen Namens (aber mit eigener Ortschaftskennziffer), unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlicher exakter Schreibweise. Genauso kann auch ein Ort innerhalb einer Gemeinde in zwei Ortschaften fallen.

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Ortschaft und Adresse

Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin Maria Theresia 1770 bis 1772 durchgeführte Nummerierung der Häuser im Zuge einer – Seelenkonskription genannten – Volkszählung.

Ursprünglich war eine Ortschaft also eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen Konskriptionsnummernsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch Hausnummern mit Straßennamen abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.[10] Eine dahingehende Definition findet sich noch in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO):[11]

„Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Nummerierung“

– § 3 (2) K-AGO

Im ländlichen Raum bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den Adressbereich,[12] so dass dort die Ortschaft auch die kleinste postalische Einheit darstellt.[13]

Ortschaften und Katastralgemeinden

Heute sind Ortschaften eine statistisch-raumplanerische Untergliederung der Gemeinde in Teile, so wie die Katastralgemeinden (KG) eine vermessungstechnisch-grundbuchrechtliche sind: Katastralgemeinden sind grundbücherliche Verwaltungseinheiten in den Grundstückskatastern, in denen meist eine oder mehrere Ortschaften liegen: Die jeweiligen Grenzen von Ortschafts- und Katastralgebieten decken sich im Allgemeinen, müssen das aber nicht, es kann auch vorkommen, dass eine Ortschaft sich auf mehr als eine Katastralgemeinde verteilt, oder sich bei Katastral- und Ortschaftsgrenzen kleine Abweichungen und Überschneidungen ergeben.

Dabei besteht auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Katastralgemeinden und den Ortschaften.[14] In manchen Situationen fallen die Begriffe Katastralgemeinde und Ortschaft – als Ortsteile – aber auch zusammen: Sie bilden meist Eingemeindungen ab, wenn eine ehemals selbstständige (politische) Gemeinde als Katastralgemeinde- und Ortschaftsgebiet innerhalb der neuen Gemeinde erhalten bleibt.[15]

Die Ortschaft in der amtlichen Statistik

Bis in die 1990er wurden bei den Volkszählungen auch kleinere Siedlungseinheiten erfasst, seit 2001 werden im Ortsverzeichnis[9] nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben, die dann im Allgemeinen einen Hauptort und umliegende Kleinsiedlungen („Orte“, also mit eigenem Ortsnamen bezeichnete Ansiedlungen), etwa Dörfer, Weiler, Streubesiedlung und Einzellagen umfasst (wobei der Hauptort wie auch bei den Gemeinden nicht unbedingt der größte Ort ist, und auch gänzlich fehlen kann).[10]

Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den Zählsprengeln die kleinste amtlich-statistische Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungsstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,[14] das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.[16]

Die Ortschaft als Siedlungsgliederung

In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,[10] finden sich in der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003,[17] der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973,[18] und der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO):[19]

„Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.“

– § 1 Begriff und rechtliche Stellung (1) Burgenländische Gemeindeordnung. § 2 Name (4) NÖ Gemeindeordnung; § 1 Begriff und rechtliche Stellung  (1) Steiermärkische Gemeindeordnung

Dieser Begriff findet sich präzisiert als geschlossene Ortschaft oder geschlossenes Ortsgebiet, wie er auch in der StVO besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortsgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der geschlossenen Ortschaft selbst kommt primär im Naturschutzrecht und Immissionsthematiken vor, und ist ebenfalls landesrechtlich verankert.

Ortschaften als Ortsverwaltungsteile

Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnungen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als „einzelne Teile einer Gemeinde“ (so laut § 69 (2) Salzburger Gemeindeordnung GdO 1994),[20] oder, dass eine Gemeinde „aus mehreren Ortschaften besteht“ (§ 60 (1b) Tiroler Gemeindeordnung 2001 TGO).[21] Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.[22] Das entspricht dem Ortschaftskonzept der Statistik Austria, nach dem auch im Freiland liegende Einzellagen wie Almen, Schutzhütten und Jagdhäuser bei den Ortschaften mitgerechnet werden. Ortschaftsgrenzen des Landes Salzburg entsprechen durchwegs denen der Statistik Austria, können aber abweichen.[23]

Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel Ortsvorsteher als stellvertretendes Amt eines Bürgermeisters gibt, von Ortsverwaltungsteil (§ 1 (3,4) Burgenländische Gemeindeordnung 2003[17], § 1 (4) Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO)[19] – diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen[24] – oder Ortsteil (§ 40 NÖ Gemeindeordnung,[25] § 27 (3) Gemeindegesetz 1985 Vorarlbergs.[26])

Ortschaftskennziffer

Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der Ortschaftskennziffer versehen, die mit der Gemeindekennziffer (und den darauf aufbauenden Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten)[27] nicht direkt in Zusammenhang stehen. Letztere ist hierarchisch strukturiert (1. Stelle: Bundesland, 2./3. Statutarstadt/Bezirk, 4./5. Gemeinde weitgehend alphabetisch), die Ortschaftskennziffern sind eine (über diese Struktur) fortlaufende Nummerierung der Ortschaften jeder Gemeinde (ebenfalls weitgehend nach Alphabet). Beide Systeme können aber durch sukzessive Änderungen im Gebietsstand Abweichungen zeigen.

Beispiel (Gemeindekennziffer Gemeinde, Ortschaftskennziffer Ortschaft; Auszug aus der fortlaufenden Liste):

80117 Nüziders, 17104 Nüziders
80118 Raggal, 17105 Litze
80118 Raggal, 17106 Marul
80118 Raggal, 17107 Raggal
80118 Raggal, 17532 Plazera
80119 St. Anton im Montafon, 17108 St. Anton im Montafon
80120 St. Gallenkirch, 17109 Gargellen
80120 St. Gallenkirch, 17110 Gortipohl
80120 St. Gallenkirch, 17111 St. Gallenkirch

Straßenverkehrsordnung

Die österreichische StVO bezeichnet als Ortsgebiet jene (öffentlichen) Straßen, die zwischen den Ortstafeln liegen, die Ortsbeginn und Ortsende (diese steht links der Fahrbahn, weist eine roten Diagonalstrich auf und bildet oft die Rückseite der Ortsbeginn-Tafel für die gegenläufige Fahrtrichtung) anzeigen. Beide Tafeln haben rundum einen blauen Rand. An ein Ortsgebiet kann unmittelbar das eines Nachbarorts anschließen.

An/unter/neben der Ortstafel kann „(Tempo-)Zone 30“, dazu eventuell „ausgenommen Vorrangstraße“; „Mopedfahrverbot von 20 bis 6 Uhr“ und ähnliches für das gesamte Ortsgebiet geltend beschildert sein. Ob, welche und wie viele Prädikatstafeln wie Luftkurort, Blumendorf 1999, Klimabündnisgemeinde, Partnerstadt von … montiert sein dürfen wurde rechtlich mal ausgefochten. Ein Rechtsstreit um die Nicht-Zweisprachigkeit (Slowenisch) wurde in Kärnten geführt über die Bekämpfung einer Tempo-50-Übertretung.

Die wertvolle Ankündigung der Distanzen zu den nächsten ein oder zwei Orten unter der Ortstafel wird je nach Bundesland und Gegend sehr unterschiedlich gehandhabt.

Tafeln ohne blauen Rand, also nur schwarze Schrift auf liegendem weißem Rechteck, gleichen Formats, teilweise jedoch auch nur als etwa 20 cm niedrige, mehr oder weniger längliche Tafeln weisen auf Ortschaften hin, die hier kein Ortsgebiet ausweisen, also auch kein Tempo 50 bedingen.

Schweiz

 
Ortseingangsschild


In der Schweiz wird amtlich von Ortschaft gesprochen, wenn diese ein geographisch abgegrenztes Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl haben.[28] Ortschaftsgrenzen sind vielfach identisch mit Gemeindegrenzen, die Beziehung zwischen Gemeinden, Ort und Postleitzahl ist jedoch oft komplizierter. Bei manchen Gemeinden weichen Name der Ortschaft und der Gemeinde ab, etwa wenn der Gemeindenamen nicht dem Hauptort entspricht. Viele Gemeinden haben auch mehrere Ortschaften. Ortschaften in der Schweiz sind jedoch grundsätzlich unabhängig von der Gemeindestruktur. Die Ortschaftsgliederung ist aber schweizweit flächendeckend.

Daneben gibt es einen etwas umfangreicheren Bestand an traditionell bedeutenderen Ortslagen, die ebenfalls unter der Bezeichnung Ortschaft geführt werden.

Die wichtigste amtlichen Quelle ist das Ortschaftenverzeichnis der Schweiz nach Verordnung über Geografische Namen (GeoNV).[29] Es wurde aus den beiden Ortschaftenverzeichnissen des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo), das den Perimeter (Umgrenzung) der Ortschaften erfasst (ca. 4'100 Ortschaften), und des Bundesamts für Statistik (BfS), das primär das Namensgut darstellte (2006 ca. 6'000 Ortschaften), vereinigt, und wird heute zentral von swisstopo geführt.

Siehe auch

Weblinks

  Wiktionary: Ortschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 67–73.
  2. Niedersächsische Gemeindeordnung, §§ 55e–55i.
  3. Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 39.
  4. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), §§ 65-69
  5. Gemeindeordnung für Sachsen-Anhalt, § 86
  6. Thüringer Kommunalordnung, §§ 45 und 45 a
  7. Vorarlberger Landesarchiv: Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg (Version vom 15. November 2013 im Internet Archive) (DOC-Datei; 128 kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes.
  8. Vgl. § 40 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung (Version vom 28. Juli 2014 im Internet Archive)
  9. 9,0 9,1  Statistik Austria (Hrsg.): Ortsverzeichnis 2001. (9 Bände, 2004/2004). (Textteil, gemeinsame Erläuterung der Länderbände, STAT → Regionales). STAT → Regionales (Version vom 18. Dezember 2010 im Internet Archive)
  10. 10,0 10,1 10,2  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 5. Ortschaften (abgekürzt O), S. 14.
  11. § 3 Namen. (2) Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO. StF: LGBl Nr. 66/1998 (WV)
  12. die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; Anlage, Abschnitt A Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird. BGBl. I Nr. 9/2004; auch § 9a Vermessungsgesetz (VermG) zum Adressregister, Ziffer (2) i.d.g.F;
    landesrechtliche Definitionen finden sich in: § 9 Absatz 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden). § 31 Absatz 3 NÖ Bauordnung 1996 (Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung). § 10 Absatz 2 Oö. Straßengesetz 1991. (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden) § 18 Absatz 2 Baupolizeigesetz 1997 (Orientierungsnummern). § 4 Absatz 2 Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden (Numerierung von Gebäuden).
  13. im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des Ortschaftsbegriff, in Deutschland wird das als Postleitgebiet (Postleitort) bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich.
  14. 14,0 14,1 „Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.“  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 13. Flächenangaben und Katastralgemeinden, S. 16.
  15. nur dieser eine Aspekt der österreichischen Ortschaft ähnelt dem deutschen Ortschaftsbegriff im Kommunalrecht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
  16. dann wird im Ortsverzeichnis der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt.
  17. 17,0 17,1 § 1 Begriff und rechtliche Stellung. Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung. StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV).
  18. § 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (Name). StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV).
  19. 19,0 19,1 § 1 Absatz  Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Begriff und rechtliche Stellung). StF:. LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43).
  20. § 69 Bürgerbefragung. (2) Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994. StF: LGBl Nr. 107/1994 (WV)
  21. § 60 Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen. (1) b) Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO). StF: LGBl. Nr. 36/2001.
  22. SAGIS online → Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen; Metadaten: Ortschaftsgrenzen Land Salzburg. service.salzburg.gv.at/geoportal/catalog – dort werden für die Ortschaften auch von den Orten abweichende georeferenzierte Punkte (Ortschaftspunkte) gegeben.
  23. Gänzlich unterschiedlich etwa bei St. Veit im Pongau, wo die STAT nur eine Ortschaft führt (14057), das Land 10 (14050–14059; Stand 2015).
  24. „Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.“ § 1 (3) Burgenländische Gemeindeordnung, § 1 (4) Steiermärkische Gemeindeordnung – dort aber keine Ortsvorsteher vorgesehen
  25. § 40 Absatz 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (Ortsteile, Ortsvorsteher).
  26. § 27 Gemeindeamt und Gemeindearchiv. (3) Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung. Stf. LGBl. Nr. 40/1985.
  27.  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 12. Kennziffern für die territorialen Gliederungen, S. 16.
  28. SR 510.625 Art. 3 Begriffe.
  29. Verordnung über die geografische Namen (GeoNV) (i.d.g.F. online, admin.ch).