Dieser Artikel erläutert den politisch-administrativ-geographischen Begriff; zu „Wohnplatz“ im allgemeinen Sinne siehe Siedlung. Siehe auch geschlossene Ortschaft.

Ortschaft bezeichnet in Deutschland sowohl einen organisatorischen als auch den rechtlichen Status einer Siedlung.

In Österreich ist die Ortschaft die Grundeinheit des Systems der Siedlungsgliederung.[1]

In der Schweiz versteht man unter Ortschaft ein abgegrenztes Siedlungsgebiet innerhalb der Postleit-Struktur.

Deutschland

Begriff im deutschen Verwaltungsrecht

In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle Ortschaften eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in Baden-Württemberg[2], Niedersachsen[3], Nordrhein-Westfalen[4], Sachsen[5], Sachsen-Anhalt[6] und Thüringen[7] vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortsteilen bestehen. Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortsrat (oder Ortschaftsrat), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern.

Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat und wiederum in Stadtteile und Ortslagen unterteilt sein kann.

In Hessen und Rheinland-Pfalz werden die Begriffe Ortsbezirk, Ortsbeirat und Ortsvorsteher(in) verwendet. In Sachsen-Anhalt gibt es zwei Modelle von Ortschaften: das Modell Ortschaftsrat mit Ortsbürgermeister sowie das Modell Ortsvorsteher.

In Thüringen gibt es Ortschaften nur innerhalb von Landgemeinden. Dort kann der Gemeinderat in der Hauptsatzung für einen oder mehrere Ortsteile eine Ortschaftsverfassung regeln, was zur Folge hat, dass Ortschaftsrat und Ortschaftsbürgermeister gewählt werden können. Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister gibt es in Thüringer Landgemeinden somit nicht.

 
Zeichen 310

Straßenverkehrsrecht

In Deutschland gibt es für geschlossene Ortschaften im Sinne der Straßenverkehrsordnung eine Reihe von besonderen Vorschriften, beispielsweise eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für Kraftfahrzeuge. Eine geschlossene Ortschaft beginnt mit der Ortstafel (Zeichen 310), einem rechteckigen gelben Schild mit aufgedrucktem Ortsnamen, und endet mit einer Ortstafel (Zeichen 311).

Österreich

Definition

Eine Ortschaft ist in Österreich als Teil der Siedlungsgliederung eine Gesamtheit von Häusern. Die Gliederung nach Ortschaften geht im wesentlichen auf die Numerierungsabschnitte zurück:

Unter Ortschaft versteht man eine Gesamtheit von Häusern, die ursprünglich durch eine gemeinsame Konskriptionsnumerierung zusammengehalten wurde.

– Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien, 1987. S. 14.

Dieser Ursprung der Ortschaften ist heute in vielen Fällen kaum mehr ohne weiteres erkennbar, da die ursprünglichen Konskriptionsnummern längst durch andere, oft straßenweise verlaufenden Nummerierungssysteme ersetzt wurden. Mitunter erstrecken sich benannte Straßen, entlang derer die Häuser heute nummeriert werden, sogar durch mehrere Ortschaften. Da laut den von den Bundesländern erlassenen Gemeindeordnungen zur Abänderung des Bestands von Ortschaften zumindest ein Gemeinderatsbeschluss nötig ist, bleiben Ortschaften oft auch dann bestehen, wenn sie keine eigenständige Hausnummerierung mehr aufweisen.[8]

Auch wurden die ursprünglichen Konskriptionsortschaften mancherorts bald durch Katastralgemeindegrenzen und später durch Gemeindegrenzen zerschnitten. Die Statistik Austria hängt jedoch die Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der Verwaltungsgliederung ein, dass Ortschaften eine Unterteilung der Politischen Gemeinden darstellen. Ein durch Gemeindegrenzen zerschnittener Ort besteht demnach amtlich aus mehreren Ortschaften, selbst wenn er im alltäglichen Sprachgebrauch gewöhnlich als eine Ortschaft betrachtet wird und obwohl sogar die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Ortsverzeichnisse bis 1971 die in unterschiedlichen Gemeinden liegenden Teile solcher Orte als „Ortschaftsanteile“ bezeichnete.[9]

Aus der Definition der Ortschaft als Gesamtheit von Häusern folgt, dass Ortschaften nur im dicht besiedelten Raum klare Grenzen haben. Hingegen ist eine Abgrenzung der Ortschaft in Flur, Wald und Ödland nicht möglich.[8]

Geschichte

Die Gemeindeordnungen wurden oftmals mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten der Bundesverfassung erlassen. Dabei haben sie die bestehende Situation übernommen, denn die Gemeinden bestehen bereits [Revolution von 1848/1849 im Kaisertum Österreich|seit 1850]], die Ortschaften teils seit dem Josephinismus ab 1770.

Der Begriff der Ortschaft war ursprünglich ohne besondere Bedeutung und stand ähnlich wie Ort oder Dorf für eine Siedlung. Mit der Erfassung der Bevölkerung für die Konskription setzte man bei den Siedlungen an, teilte diese in Numerierungsabschnitte ein,[10] und ersetzte damit das bisherige System der Rekrutierung durch die Grundherren.

Per 1. Januar 2017 bestanden in Österreich 2100 Gemeinden und 17.229 Ortschaften. Insgesamt gibt es aber etwa 55.000 – in der Österreichischen Karte/Geonam Österreich – geführte Orte (Siedlungsnamen).

Eine (politische) Gemeinde, sei es eine Stadtgemeinde, eine Statutarstadt oder eine Landgemeinde – besteht immer aus einer oder mehreren Ortschaften. Dabei variiert das Maß der Untergliederung in Ortschaften sowohl nach den bundesweiten oder in den Gemeindeordnungen festgelegten Formulierungen als auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine eigenständige Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs umfassen nur ein einzelnes Haus, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten Hauptwohnsitz, also aktuell ohne Einwohner), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung zehn Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im urbanen Raum fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe oft zusammen, oder sie bilden umgekehrt nur historische Begriffe inzwischen verschmolzener Wohnplätze ab. Auch ihr ursprünglicher Charakter als Adressraum ist oft verlorengegangen, insbesondere durch Einführung von Straßennamen. Der mit Abstand umfassendste Ort Österreichs ist naturgemäß Wien: Doch ist Wien in 23 Ortschaften gegliedert, entsprechend den 23 Gemeindebezirke, und diese Gemeindebezirke sind teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die Grätzl, gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige verwaltungsmäßige oder auch statistische Gliederung heraus (Stadtteile).

Sonst ist die Ortschaft, neben der Katastralgemeinde, die kleinste verwaltungspolitisch motivierte administrative Gliederung oberhalb des Grundstücks, der Liegenschaft und der Parzelle (Flächenwidmung).

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Ortschaft und Adresse

Im ländlichen Raum bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den Adressbereich,[11] so dass dort die Ortschaft auch die kleinste postalische Einheit darstellt.[12]

Ortschaften und Katastralgemeinden

Heute sind Ortschaften eine statistisch-raumplanerische Untergliederung der Gemeinde in Teile, so wie die Katastralgemeinden (KG) eine vermessungstechnisch-grundbuchrechtliche sind: Katastralgemeinden sind grundbücherliche Verwaltungseinheiten in den Grundstückskatastern, in denen meist eine oder mehrere Ortschaften liegen: Die jeweiligen Grenzen von Ortschafts- und Katastralgebieten decken sich im Allgemeinen, müssen das aber nicht, es kann auch vorkommen, dass eine Ortschaft sich auf mehr als eine Katastralgemeinde verteilt, oder sich bei Katastral- und Ortschaftsgrenzen kleine Abweichungen und Überschneidungen ergeben.

Dabei besteht auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Katastralgemeinden und den Ortschaften.[13] In manchen Situationen fallen die Begriffe Katastralgemeinde und Ortschaft – als Ortsteile – aber auch zusammen: Sie bilden meist Eingemeindungen ab, wenn eine ehemals selbstständige (politische) Gemeinde als Katastralgemeinde- und Ortschaftsgebiet innerhalb der neuen Gemeinde erhalten bleibt.[14]

Wenn eine Ortschaft zugleich auch eine Katastralgemeinde ist, wird dies in Westösterreich als Fraktion bezeichnet.[15]

Die Ortschaft in der amtlichen Statistik

Als Ordnungsprinzip verwendet werden die Ortschaften in auch der amtlichen Statistik der Statistik Austria (STAT), die jeder Ortschaft eine Ortschaftskennziffer vergibt.[16]

Bis in die 1990er wurden bei den Volkszählungen auch kleinere Siedlungseinheiten erfasst, seit 2001 werden im Ortsverzeichnis[16] nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben, die dann im Allgemeinen einen Hauptort und umliegende Kleinsiedlungen („Orte“, also mit eigenem Ortsnamen bezeichnete Ansiedlungen), etwa Dörfer, Weiler, Streubesiedlung und Einzellagen umfasst (wobei der Hauptort wie auch bei den Gemeinden nicht unbedingt der größte Ort ist, und auch gänzlich fehlen kann).[17]

Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den Zählsprengeln die kleinste amtlich-statistische Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungsstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,[13] das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.[18]

Ortschaftskennziffer

Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der Ortschaftskennziffer versehen, die mit der Gemeindekennziffer (und den darauf aufbauenden Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten)[19] nicht direkt in Zusammenhang stehen. Letztere ist hierarchisch strukturiert (1. Stelle: Bundesland, 2./3. Statutarstadt/Bezirk, 4./5. Gemeinde weitgehend alphabetisch), die Ortschaftskennziffern sind eine (über diese Struktur) fortlaufende Nummerierung der Ortschaften jeder Gemeinde (ebenfalls weitgehend nach Alphabet). Beide Systeme können aber durch sukzessive Änderungen im Gebietsstand Abweichungen zeigen.

Beispiel (Gemeindekennziffer Gemeinde, Ortschaftskennziffer Ortschaft; Auszug aus der fortlaufenden Liste):

80117 Nüziders, 17104 Nüziders
80118 Raggal, 17105 Litze
80118 Raggal, 17106 Marul
80118 Raggal, 17107 Raggal
80118 Raggal, 17532 Plazera
80119 St. Anton im Montafon, 17108 St. Anton im Montafon
80120 St. Gallenkirch, 17109 Gargellen
80120 St. Gallenkirch, 17110 Gortipohl
80120 St. Gallenkirch, 17111 St. Gallenkirch

Schweiz

 
Ortseingangsschild


In der Schweiz wird amtlich von Ortschaft gesprochen, wenn diese ein geographisch abgegrenztes Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl haben.[20] Ortschaftsgrenzen sind vielfach identisch mit Gemeindegrenzen, die Beziehung zwischen Gemeinden, Ort und Postleitzahl ist jedoch oft komplizierter. Bei manchen Gemeinden weichen Name der Ortschaft und der Gemeinde ab, etwa wenn der Gemeindenamen nicht dem Hauptort entspricht. Viele Gemeinden haben auch mehrere Ortschaften. Ortschaften in der Schweiz sind jedoch grundsätzlich unabhängig von der Gemeindestruktur. Die Ortschaftsgliederung ist aber schweizweit flächendeckend.

Daneben gibt es einen etwas umfangreicheren Bestand an traditionell bedeutenderen Ortslagen, die ebenfalls unter der Bezeichnung Ortschaft geführt werden.

Die wichtigste amtlichen Quelle ist das Ortschaftenverzeichnis der Schweiz nach Verordnung über Geografische Namen (GeoNV).[21] Es wurde aus den beiden Ortschaftenverzeichnissen des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo), das den Perimeter (Umgrenzung) der Ortschaften erfasst (ca. 4'100 Ortschaften), und des Bundesamts für Statistik (BfS), das primär das Namensgut darstellte (2006 ca. 6'000 Ortschaften), vereinigt, und wird heute zentral von swisstopo geführt.

Siehe auch

Weblinks

  Wiktionary: Ortschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs. (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz, 1989. S. 53.
  2. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 67–73.
  3. Niedersächsische Gemeindeordnung, §§ 55e–55i.
  4. Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 39.
  5. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), §§ 65-69
  6. Gemeindeordnung für Sachsen-Anhalt, § 86
  7. Thüringer Kommunalordnung, §§ 45 und 45 a
  8. 8,0 8,1 Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien, 1987. S. 14.
  9. Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs. (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz, 1989. S. 54f.
  10. Anton Tantner: Ordnung der Häuser, Beschreibung der Seelen – Hausnummerierung und Seelenkonskription in der Habsburgermonarchie. Studien-Verlag Innsbruck 2007. Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit, Band 4. ISBN 978-3-7065-4226-5. Auf Grundlage der Dissertation an der Universität Wien (PDF; 2,9 MB), Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2004.
  11. die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; Anlage, Abschnitt A Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird. BGBl. I Nr. 9/2004; auch § 9a Vermessungsgesetz (VermG) zum Adressregister, Ziffer (2) i.d.g.F;
    landesrechtliche Definitionen finden sich in: § 9 Absatz 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden). § 31 Absatz 3 NÖ Bauordnung 1996 (Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung). § 10 Absatz 2 Oö. Straßengesetz 1991. (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden) § 18 Absatz 2 Baupolizeigesetz 1997 (Orientierungsnummern). § 4 Absatz 2 Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden (Numerierung von Gebäuden).
  12. im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des Ortschaftsbegriff, in Deutschland wird das als Postleitgebiet (Postleitort) bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich.
  13. 13,0 13,1 „Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.“  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 13. Flächenangaben und Katastralgemeinden, S. 16.
  14. nur dieser eine Aspekt der österreichischen Ortschaft ähnelt dem deutschen Ortschaftsbegriff im Kommunalrecht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
  15. Vorarlberger Landesarchiv: Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg (Version vom 15. November 2013 im Internet Archive) (DOC-Datei; 128 kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes.
  16. 16,0 16,1  Statistik Austria (Hrsg.): Ortsverzeichnis 2001. (9 Bände, 2004/2004). (Textteil, gemeinsame Erläuterung der Länderbände, STAT → Regionales). STAT → Regionales (Version vom 18. Dezember 2010 im Internet Archive)
  17.  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 5. Ortschaften (abgekürzt O), S. 14.
  18. dann wird im Ortsverzeichnis der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt.
  19.  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 12. Kennziffern für die territorialen Gliederungen, S. 16.
  20. SR 510.625 Art. 3 Begriffe.
  21. Verordnung über die geografische Namen (GeoNV) (i.d.g.F. online, admin.ch).