Die Anfechtungsordnung (AnfO)[1] war eine österreichische Rechtsvorschrift, die 1914 in Kraft gesetzt wurde und zum 30. Juni 2021 außer Kraft getreten ist.[2]

Ziel und Zweck des Gesetzes

Mit der Anfechtungsordnung konnten Rechtshandlungen oder auch Unterlassungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, außerhalb eines Konkurses angefochten werden, um einem Gläubiger das Vermögen des Schuldners zu erhalten. Solche Rechtshandlungen, die vom Schuldner aus Benachteiligungsabsicht oder wegen Vermögensverschleuderung vorgenommen wurden, konnten vom Bezirksgericht als unwirksam erklärt werden.

Zweck der Anfechtungsordnung war daher,

  • Dem Gläubiger den Haftungsfonds (Vermögen) des Schuldners möglichst ungeschmälert zu erhalten,
  • eine möglichst gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners zu erreichen.

Geschichte

Die Anfechtungsordnung wurde 1914 zusammen mit der Konkursordnung (w:Konkursordnung (Österreich)|KO)[3], einer Ausgleichsordnung (AO) [3] durch das Insolvenzrechtseinführungsgesetz (IEG) mit kaiserlicher Verordnung am 10. Dezember 1914 veröffentlicht und zum 1. Januar 1915 in Kraft gesetzt.

Die Anfechtungsordnung wurde in den 106 Jahren des Bestehens bis zur Aufhebung am 30. Juni 2021 nur sechsmal geändert.[4] Eine Änderung entfällt in die Zeit vor 1945 und fünf Änderungen in die Zeit nach 1945, wobei alleine seit 2000 vier Änderungen vorgenommen wurden.

Die wichtigsten Bestimmungen der Anfechtungsordnung wurden zum 1. Juli 2021 in die Exekutionsordnung (EO) übernommen.

Inhalt des Gesetzes

Die Anfechtungsordnung bestand in der Stammfassung 1915 aus 20 Paragraphen. Das Gesetz war wie folgt aufgebaut (letzte Fassung vor der Aufhebung am 30. Juni 2021):

  • § 1 (Anfechtungsrecht)
  • § 2 (Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht)
  • § 3 (Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen)
  • § 4 (Nahe Angehörige)
  • § 5 (Einzelverkäufe)
  • § 6 (Exekution und Anfechtung)
  • § 7 (Anfechtung von Unterlassungen)
  • § 8 (Anfechtungsbefugnis)
  • § 9 (Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist)
  • § 10 (Anfechtung vor Vollstreckbarkeit)
  • § 11 (Anfechtungsgegner)
  • § 12 (Anfechtungsklage)
  • § 13 und 14 (Inhalt des Anfechtungsanspruches)
  • § 15 (Ansprüche des Anfechtungsgegners)
  • § 16 (Unzulässigkeit der Aufrechnung)
  • § 17 (Befreiung des Anfechtungsgegners)
  • § 18 (Mehrfache Anfechtung)
  • § 19 (Anfechtbarkeit bei Konkurseröffnung )
  • § 20 (Anmerkung der Anfechtungsklage)
  • § 21 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

Rezeption

Die österreichische Anfechtungsordnung wurde in der Tschechoslowakei (Čechoslovakische Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung und deren Einführungsgesetz.) und in Liechtenstein (Anfechtungsordnung)[5] rezipiert.

Einzelnachweise

  1. Langtitel: Kaiserliche Verordnung vom 10. Dezember 1914 über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) , RGBl. Nr. 337/1914, Anfechtungsordnung, Webseite: ris.bka.gv.at, zuletzt abgerufen am 9. April 2024.
  2. Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021.
  3. 3,0 3,1 Aufgehoben durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010.
  4. BGBl. II Nr. 178/1934; BGBl. Nr. 240/1968; BGBl. I Nr. 8/2006; BGBl. I Nr. 75/2009; BGBl. I Nr. 29/2010; BGBl. I Nr. 86/2021.
  5. Die Anfechtungsordnung ist Teil der Rechtssicherungsordnung (Art 64 bis 74 Rechtssicherungs-Ordnung (RSO) vom 9. Februar 1923, LGBl 8/1923).