Forcierungskosten

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Forcierungskosten sind die Mehrkosten, die einem Auftragnehmer (Werkunternehmer) durch den Einsatz zusätzlicher Produktinsfaktoren entstanden sind, damit er ein Werk fristgerecht fertigstellen kann, weil er zuvor in der geplanten (kalkulierten) Leistungserbringung behindert wurde.[1]

Namensherleitung

Das Verb forcieren[2] stammt vom französischen Wort forcer ab und bedeutet: gewaltsam öffnen, zwingen, gewaltsam einnehmen.[3] In diesem Sinne also Kosten, die durch zwingende Maßnahmen erforderlich wurden, um ein bestimmtes Ergebnis rechtzeitig zu erreichen.

Gründe für die Entstehung von Forcierungskosten

Die Möglichkeiten der Behinderung des Auftragnehmers bei der Werkerstellung sind vielfältig. Die daraus unter Umständen entstehenden Forcierungskosten gehen in der Regel zu Lasten des Auftraggebers (z. B. Bauherren). Beispiel für eine Behinderung des Auftragnehmers bei der Erstellung eines Werkes kann sein, wenn bei einem Aushub für ein Fundament archäologische Entdeckungen gemacht werden und auf der Baustelle für mehrere Wochen oder Monate nicht oder nur eingeschränkt weitergearbeitet werden kann. Ist die Fertigstellung zu einem bestimmten Termin zwingend erforderlich, so muss der Auftragnehmer für die verbleibende Zeit z. B. mehr Personal und mit Überstundenleistungen einsetzen, um das Werk fertig stellen zu können. Diese Mehrkosten muss in der Regle der Auftraggeber ersetzen, da ein Verschulden des Auftraggebers an der Verzögerung nicht Voraussetzung für den Entgeltanspruch (Forcierungskosten) ist.

Kosten der Forcierungsmaßnahmen

Der Auftragnehmer (Werkunternehmer) muss, unter Umständen um eine bestimmte Frist einzuhalten, den Bauablauf forcieren.[4] Durch Forcierungsmaßnahmen (Einsatz von weiteren Produktionsfaktoren), wie z. B. Überstunden oder Schichtarbeit wird der Bauablauf beschleunigt und der bereits eingetretene Zeitverlust kompensiert (z. B. wenn eine Schule bis zum Schulbeginn fertig gestellt werden muss). Diese Forcierungsmaßnahmen können für den Werkunternehmer erhebliche Mehrkosten verursachen, die er in der Regel vom Auftraggeber ersetz erhalten will.

Gemäß § 1168 Abs. 1 Satz 2 ABGB gebührt dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Entschädigung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es dabei nicht darauf an, ob der Auftragnehmer extra für diese Forcierung beauftragt wurde, sondern, dass der Auftraggeber gegen diese Forcierung und die dadurch entstehenden Kosten keine Einwände erhebt.[5]

Einzelnachweise

  1. Ähnlich Johannes Hysek: Voraussetzungen zur Geltendmachung von Forcierungskosten, in ecolex, März 2010, Nr. 03, S. 227.
  2. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache "Forcierung".
  3. Wörterbuch wissen.de – "Forcierung"
  4. Grundsätzlich besteht aus der ÖNORM B 2110, Pkt. 7.1, die Vertragspflicht der Schadensminderung für den Auftraggeber und den Auftragnehmer.
  5. OGH: 4 Ob 24/20p.