Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist eine Publikation des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, um die drastische Reduktion der sozialen Kontakte mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, Rudolf Anschober, zu rechtfertigen. Die weiteren Ausfürhungen gelten auch für die Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (siehe: 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung).
Publikationsdatum
Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hat weder im Dokument selbst noch in der Webadresse irgendeinen Hinweis darauf, wann diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung publiziert oder geändert bzw. aktualisiert wurde.
Es fehlt somit für einen außenstehenden Dritten jede Möglichkeit nachzuvollziehen zu können, welchen Inhalt diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu welchem Zeitpunkt hatte und welche Version dieser Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung der Gesundheitsminister tatsächlich der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und somit der Begründung für einen 3. Lockdown mit erheblichen Beschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der Bevölkerung als auch massiven wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu Grunde gelegt hat. Diese Mängel lagen bereits bei der Rechtlichen Begründung 3. COVID-19-SchuMaV[1] und anderen Rechtlichen Begründungen zu anderen Verordnungen vor, auf welche die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vielfach einfach nur pauschal verweist.
Publikationsermächtigung
Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hat weder im Dokument selbst noch in der Webadresse irgendeinen Hinweis darauf, wer zur Publikation der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Namen des Gesundheitsministers oder Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt wurde oder wer diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geprüft bzw. freigegeben hat und wer hierfür und mögliche Veränderungen die inhaltliche Verantwortung trägt.
Versionsangabe
Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hat weder im Dokument selbst noch in der Webadresse irgendeinen Hinweis darauf, ob und welche Version / Änderung wo, wann, warum oder von wem publiziert wurde.
Umfang
Diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (ohne Datum, Aktenzeichen, Geschäftszahl oder BGBl.-Nr. etc.), herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, besteht aus sieben Seiten, davon ein Deckblatt und ein Leerblatt, somit fünf Seiten mit konkretem Inhalt, davon wiederum eine Seite "Allgemeines".
Auf den restlichen vier Seiten finden sich eine Vielzahl von Verweisen auf Begründungen für bereits außer Kraft getretene Verordnungen. Die Bürger, Akteure der Zivilgesellschaft (z. B. NGOs), die politische Opposition etc. sollen sich daher nach der dahinter stehenden Intention dieser Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Begründungen selbst aus diesen anderen, früheren Rechtlichen Begründungen zusammensuchen um zu wissen, warum die Grund- und Freiheitsrechte ab dem 26. Dezember 2020 in Österreich noch weiter eingeschränkt werden sowie die rigiden sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen getroffen wurden sowie warum der Steuerzahler für den Ersatz des Umsatzentganges für Betriebsschließungen aufkommen sollen muss.
Ebenso sollen sich wohl auch der Verfassungsgerichtshof, die Verwaltungsgerichte, die Behörden bzw. Exekutive etc. die Begründungen für die Verschärfung der COVID-19-Maßnahmen gemäß der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung selbst zusammenstellen und zusammensuchen.
Gründe für die Publikation
In der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist nicht direkt angeführt, aus welchen Gründen diese Publikation erfolgte oder welche Ziele diese verfolgt.
Es ist dies wohl als Reaktion auf die in den Monaten zuvor mehrfach aufgehobenen verfassungswidrigen Verordnungsbestimmungen des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu sehen. Vom Verfassungsgerichtshof wurde in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass die österreichische Bundesregierung bzw. der Gesundheitsminister nicht einmal in der Lage war mittels Akten zu belegen bzw. zu beweisen, warum eine COVID-19-Maßnahme angeordnet wurde und welchen Sinn diese verfolgt.[2]
Systematisch soll diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wohl eine Anlehnung an die "Materialien" zu den Gesetzen sein, welche vom Parlament regelmäßig veröffentlicht werden, um den Gesetzgebungsprozess sowie die Änderungen beim Gesetzgebungsprozess transparent zu gestalten und zu dokumentieren.[3]
In der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wird versucht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie Erforderlichkeit der Maßnahmen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung darzustellen.[4] Für keine einzige der angeführten Behauptungen in dieser Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung jedoch wird irgendein wissenschaftlicher Beleg erbracht[5] noch auf eine statische Zahl (z. B. auf die angeblich drohende Überlastung der Intensivstationen) verwiesen, mit der belegt wird, dass tatsächlich eine solche Notsituation besteht, durch welche diese drastische Reduktion der sozialen Kontakte[6] mittels einem 3. Lockdown gerechtfertigt ist. Durch zahlreiche Verweise auf andere „Rechtliche Begründungen“ und vorherige Maßnahmen ist noch weniger ersichtlich, welcher Wissensstand tatsächlich den Maßnahmen zu Grund gelegt wurde und inwieweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt wurden, wodurch diese drastische Reduktion der sozialen Kontakte ab dem 26. Dezember 2020 (3. Lockdown) gerechtfertigt wären.
Mangelhaftigkeit der Begründungen
Diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung versucht daher
- ohne einen einzigen aktuellen wissenschaftlichen Beleg in dieser Begründung und
- ohne jeden Nachweis von aktuellen Zahlen durch Statistiken der Statistik Austria oder einer anderen Einrichtung etc.
zu begründen, warum die rigideren Maßnahmen in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. In den Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wird auch ausgeführt, dass zu "befürchten" sei (wissenschaftliche Grundlage dafür wird nicht beigebracht), dass die Neuinfektionen mit Zeitverzögerung nach den Lockerungen durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen wieder ansteigen werden.[4]
Gesichert ist jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte bislang lediglich, dass seit der ersten Verordnung vom 16. März 2020 mit diesen COVID-19-Maßnahmen durch die
- COVID-19-Maßnahmenverordnung,
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (auch: 1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung),
- COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (auch: 1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung),
- 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,
- 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,
trotz rigider wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen und Einschränkungen der Bürger- und Freiheitsrechte sowie extremer Belastungen für den Staatshaushalt, keinerlei Beweise dafür erbracht werden konnten, dass diese rigiden Maßnahmen irgendeinen positiven Effekt auf die Anzahl der Neuinfektionen, der Erkrankungen oder der Todesfälle hatten oder haben. Gerade im Hinblick auf die Todesfälle in Österreich, die sich in Österreich statistisch im Zehn-Jahres-Rahmen bewegen[7] als auch die Auslastung der Intensivbetten, haben die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung keinen Beweis für die Wirksamkeit dieser rigiden Maßnahmen erbringen können oder geliefert.
Unschlüssigkeit der Regelungen
Bis zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
In der Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. auch bereits in Bezug auf frühere Verordnungen kann bzw. wird z. B. vom Verordnungsgeber nicht erklärt:
- welchen Sinn das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs hat (Ausgangsverbot)? Welche wissenschaftliche Grundlage dafür existiert, dass durch diese in § 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgesehenen Maßnahme tatsächlich eine Reduktion der Infektionszahlen, der Erkrankungen oder der Todesfälle erreicht werden kann und wie groß diese Reduktion ist und ob diese Maßnahme aus dieser wissenschaftlichen Sicht sodann auch tatsächlich geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
- warum ein Betretungsverbot für Handelsbetriebe bei Abholung von Waren gilt, nicht aber ein solches bei Abholung von Getränken oder Speisen in Gastronomiebetrieben?
- warum das Verbot des Betretens und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen bei Privatpersonen nur gilt, nicht aber für Unternehmer und deren Mitarbeiter?
- warum Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees, Kabaretts, Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archive gänzlich schließen müssen, nicht aber Kirchen und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung?
- warum die Benutzung von Museumsbahnen grundsätzlich verboten wird, nicht aber die Benutzung von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, Seilbahn- und Zahnradbahnen?
- warum es in Seilbahn- und Zahnradbahnen ausreicht, eine Kapazitätsbeschränkung vorzunehmen, um diese betreiben zu dürfen und dadurch das Infektionsrisiko ausreichend reduziert werde, nicht aber eine solche Kapazitätsbeschränkung in Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees, Kabaretts, Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archive ausreichend sei, um auch diese geöffnet zu halten?
- warum bei allen Seilbahn- und Zahnradbahnen (z.B. (Gondelbahn, Sesselbahn mit Wetterschutzhaube etc.) ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und eine Kapazitätsbeschränkung vorgenommen werden muss, während dies in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, wie z. B. Ubahn, Bussen, Zügen sowie Flugzeugen, nicht getan wird und seit Monaten bei öffentlichen Verkehrsmitteln keinerlei Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der jeden Tag eingesetzten Verkehrsmittel vorgenommen wird und auch keine Erhöhung der Taktfrequenz, um die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen (1-Meter-Abstand) in der Realität auch tatsächlich zu ermöglichen (siehe z. B. auch in § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)?
- warum in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) von Seilbahnen und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, während dies in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Lebensmittelgeschäften, in Verwaltungsgebäuden etc. nicht erforderlich ist, sondern dort eine einfach Mund-Nasen-Maske ausreicht?
- weshalb in Zoos, Wildparks, botanische Gärten etc. ein höheres Ansteckungsrisiko besteht, als im sonstigen freien Gelände, wie z. B. auf Skipisten oder bei Begräbnissen, wo die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung doch selbst ausführt, dass im Freien ein „weit geringeres Infektionsrisiko besteht“?[8]
- warum der Verzehr von Speisen und Getränken in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt ist, ebenso vor allen Lebensmittelgeschäften, bei Gaststätten jedoch der Verzehr von Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte stattfinden darf?
- warum die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur dann zulässig sein soll, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, während bei der Beförderung
- von Menschen mit Behinderungen,
- von Schülern und
- von Kindergartenkindern
- dies nicht einzuhalten ist, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist?
- warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
- warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen[9]), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?
Unerklärlich ist auch das Verhalten der österreichischen Bundesregierung im Rahmen dieser "Pandemie". Während in sozialen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen etc. Notsituationen Regierungen in der Vergangenheit mehr dazu tendieren (Beispiele),
- die Bevölkerung zu beruhigen, wurde und wird von der österreichischen Bundesregierung immer wieder versucht, Ängste im Zusammenhang mit dieser "Pandemie" zu schüren (siehe Chronologie der Corona-Krise in Österreich),
- wurden in anderen Notsituationen die Sterblichkeitszahlen, Zahlen von Infizierten, Engpässe bei Spitalsbetten etc. versucht zu verschleiern und geringer darzustellen zur Beruhigung der Bevölkerung, während die österreichische Bundesregierung versucht diese z. B. bei den Todeszahlen entgegen den Zahlen in den öffentlichen Statistiken der Statistik Austria als höher darzustellen, als sie sind.[10][11]
- wurden und werden alle möglichen Todesursachen, die auch nur im Zusammenhang mit COVID-19 stehen könnten, als COVID-19-Verstorbene gezählt, auch wenn diese lediglich mit dem Virus positiv getestet wurden, jedoch nicht einmal infiziert oder erkrankt waren.[12]
- konnten mehrfach in der Vergangenheit auf Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof von der österreichischen Bundesregierung keine Akten vorgelegt werden, durch welche belegt werden konnte, warum überhaupt eine die Grund- und/oder Bürgerrechte einschränkende Maßnahme oder anderer rechtliche Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich war.[13]
- wird eine Überlastung der Intensivbetten in Österreich behauptet[14][15][16], jedoch kann anhand der Zahlen des Sozialministeriums eine solche nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden. Die höchste Auslastung 2020 betrug am 27.11.2020 60,0854%.[17][18]
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden weiterer verschärfte Regelungen eingeführt, welche in der Begründung für diese Maßnahmen[19] vom Gesundheitsminister dargestellt wurden. Diese Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht wiederum und weiterhin ohne jeden wissenschaftlichen Beleg in dieser Begründung und ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken etc. zu begründen, warum die noch strengeren Maßnahmen in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. Beispiele:
- Es wird von der österreichischen Bundesregierung keinerlei wissenschaftliche Begründung dafür geliefert, dass die mittels PCR-Test festgestellten angeblichen Neuinfektionen reale Infektionen sind und auch nicht nachgewiesen, dass diese im Rahmen einer sorgfältigen Interpretation der Testergebnisse und lediglich als erster Teil einer umfangreichen Diagnostik entstanden waren und sind. Denn PCR-Tests (bzw. die Anzahl angeblicher positiver Testergebnisse) alleine sind nicht dazu geeignet sind, eine Infektion zu diagnostizieren bzw. die Anzahl an Infizierten in einem Land bzw. einer Region zu belegen. Dieses Wissen hatte die österreichische Bundesregierung spätestens am 13. Jänner 2021, als die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Erinnerung veröffentlichte: "WHO Information Notice for IVD Users 2020/05", und darin festgehalten hat, dass PCR-Test in der Regel nur Diagnosehilfen sind etc. und die Fehlerhäufigkeit auch mit schwach positiven Ergebnissen überproportional stark steigt.[20]
- Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum die Erhöhung des Mindestabstand auf zwei Meter mehr Sicherheit und weniger Infektionen bringen soll.
- Es wird keinerlei wissenschaftliche Grundlage vom Gesundheitsminister dafür geliefert, warum das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) für folgende Bereiche irgend einen medizinisch nachweisbaren, wissenschaftlich belegten und im Sinne der Bundesverfasung verhältnismäßigen Vorteil für die österreichische Gesellschaft bringt:
- Öffentliche Verkehrsmittel,
- Fahrgemeinschaften,
- Seil- und Zahnradbahnen (Skilifte),
- Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (z.B. Drogeriemarkt, Supermarkt) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (z.B. Kfz-Werkstatt),
- Märkte – indoor und outdoor,
- Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten,
- Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen),
- Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption.
- Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Monatelang zuvor das Tragen von einfachsten Mund-Nasen-Schnellmasken als ausreichend angesehen wurde und die WHO weiterhin Stoffmasken als ausreichend ansieht zum Schutz.[21][22] Dass es irgendeine wissenschaftliche Änderung im Hinblick auf eine dringende Erhöhung des Schutzniveaus in diesem Zusammenhang gegeben hat, ist nicht durch Quellen nachweisbar und kann auch vom Gesundheitsminister nicht belegt werden. Dies ist zudem auch unverständlich, weil in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.[23] Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken, die vom Gesundheitsminister in der Begründung auch der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht in rechtlich schlüssiger Weise dargelegt werden.
- Obwohl das Tragen von FFP2-Schutzmasken für Bartträger nutzlos ist (weil sie nicht eng anliegen können) und auch in jeder Gebrauchsanweisung zu FFP2-Masken dies angeführt ist, erklärt der Gesundheitsminister hierzu weder in der Verordnung noch in den rechtlichen Begründungen, warum es in Bezug auf Bartträger keine Notwendigkeit gibt, diese FFP2-Masken so eng anliegend zu tragen bzw. wird nicht verordnet, dass sich diese zwingend rasieren müssen.[24]
- Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut Arbeitsinspektorat zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.[25][26]
- Auch in der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist nicht ersichtlich, warum eine Regelung besteht, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln der Mindestabstand von zwei Metern ausnahmsweise unterschritten werden darf, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen nicht möglich ist, während im Bereich der Nutzung privater und betrieblicher Kraftfahrzeuge bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen diese "Ausnahme" nicht gilt. In den letzten Monaten war auch die Bundesregierung nicht in der Lage, das Angebot an öffentliche Verkehrsmitteln so zu steigern, dass diese generelle Regelung zum Mindestabstand überhaupt eingehalten werden konnte und wurde daher die "Ausnahme" zur Regel.
- Es ist aus medizinischer und wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum in privaten und betrieblichen Kraftfahrzeugen bei Fahrgemeinschaften haushaltsfremder Personen, in Taxis und taxiähnlichen Betrieben ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten werden muss, während dies als Regel bei öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Orten etc. zwingend vorgegeben wird. Ebensowenig, warum dieser Zwei-Meter-Abstand bei Benützung von Seil- und Zahnradbahnen, Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern und in Luftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr nicht gilt.
Siehe auch
Weblinks
- Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Publikation des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Webseite des Parlaments, parlament.gv.at.
Einzelnachweise
- ↑ Rechtlichen Begründung 3. COVID-19-SchuMaV, Webseite: sozialministerium.at.
- ↑ Siehe hierzu auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020. Nach der Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, konkret G 202/2020, VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020 auf vfgh.gv.at abgerufen am 24. Juli 2020, V 411/2020, VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020 auf vfgh.gv.at abgerufen am 24. Juli 2020, und V 363/2020, VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020 auf vfgh.gv.at abgerufen am 24. Juli 2020) ist festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden. Der Verfassungsgerichtshof stellte auch am 10. Dezember 2020 fest, dass die Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren. Die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar und die österreichische Bundesregierung war nicht in der Lage die Akten vorzulegen, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. Die österreichische Bundesregierung konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die angefochtenen Maßnahmen überhaupt erforderlich waren. VfGH-Erkenntnis V 436/2020.
- ↑ Siehe: Weg der Bundesgesetzgebung, Webseite: parlament.gv.at.
- ↑ 4,0 4,1 Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, S. 2.
- ↑ Siehe z. B. die Studie der Universität Innsbruck, die, wie viele andere wissenschaftlichen Studien weltweit, bereits im Oktober 2020 zum Schluss gekommen ist, dass vom Cronavirus-Genesene eine stabile Langzeitimmunität aufweisen. Diese Studie deckt sich mit internationalen Erkenntnissen. Dies beziehe sich in Bezug auf eine abermalige Coronavirus-Infektion, auf Mutationen und Übertragungen, erklärte der Studienleiter Florian Deisenhammer. Es gebe von der erworbenen Immunität nur ganz wenige Ausnahmen. Dies wird in der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht einmals ansatzweise berücksichtigt. Siehe z. B.: (Antikörperstudie macht Hoffnung auf bleibende Immunitaet, Wiener Zeitung vom 28.10.2020; Neue Antikoerperstudie nach Covid-Erkrankung - so lange sind sie immun, Kurier vom 8.12.2020.
- ↑ Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, S. 2.
- ↑ Im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 09:10:33 Uhr wird veröffentlicht: „Weniger Todesfälle in Pflegeheimen“ „In den österreichischen Pflegeheimen sind heuer um 9 Prozent weniger Menschen gestorben als im Vorjahr, die Zahl der Todesfälle ist um 1.700 zurückgegangen. Laut Statistik Austria sind bisher 16.400 Pflegeheim-Bewohner gestorben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 18.100. Man habe schon mit einer Untersterblichkeit gerechnet, sagt der Präsident des Pflegeheim-Verbandes, Markus Mattersberger. Die strengeren Corona-Hygienemaßnahmen hätten die Pflegeheim-Bewohnerinnen und Bewohner auch vor anderen – auch oft tödlichen – Infektionen …“ Rund 10 Stunden später wird im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 19:18:12 Uhr veröffentlicht: „Mehr Todesfälle in Pflegeheimen“ „In Pflege- und Seniorenheimen in Österreich sind heuer um 3,5% mehr Menschen verstorben als im Vorjahr. Bis Mitte November sind 18.700 Menschen mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen gestorben. Dies zeigen heute korrigierte Daten der Statistik Austria über Verstorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen. Gestern waren Zahlen online, wonach es einen Rückgang um 9% gegeben hätte. Die Zahlen wurden nun revidiert berichtete Ö1. Daten über Hauptwohnsitze waren nicht aktualisiert, heißt es.“ (ORF Teletext: Todesfälle in Pflegeheimen 2019 / 2020, Webseite: mimikama.at vom 11. Dezember 2020. Aus der Statistik "Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland" der Statistik Austria ergibt sich, dass es sich bei den zwei letzten Wochen im November jedoch um Schätzwerte handelte (Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland, Webseite: statistik.at. Auf diesen Umstand, dass es sich bei diesen Angaben im November 2020 lediglich um vorläufige Ergebnisse aufgrund von Schätzungen handelt, wurde vom ORF nicht hingewiesen. In einem anderen Beitrag des ORF in ORF-Science vom 22. Oktober 2020 wurde ausgeführt: Werden allerdings die Sterbezahlen um die Altersstruktur und das Bevölkerungswachstum bereinigt, so zeigt sich, dass trotz eines zwischenzeitlichen Anstiegs der Sterblichkeit die Werte innerhalb der Bandbreite der vergangenen fünf Jahre oder sogar darunter lagen, wie die Statistik Austria betonte. (Sterbefälle 2020 leicht erhöht, Webseite: science.orf.at). Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geht nicht einmal ansatzweise auf aktuelle Todesfallzahlen als Begründung für die rigiden wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen und Erforderlichkeit der Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger ein.
- ↑ Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Anmerkung zu § 4, S. 3.
- ↑ Eingefügt § 11a in die COVID-19-Maßnahmenverordnung durch BGBl. II Nr. 287/2020 und bis zum 26. Dezember 2020 in allen anderen Verordnungen ebenfalls enthalten.
- ↑ Siehe: Gestorbene - Langfristiger Trend, Webseite der Statistik Austria.
- ↑ Sterbetafelnd, Webseite der Statistik Austria.
- ↑ Todesursachen, Webseite der Statistik Austria.
- ↑ Beispiel: Bußjäger: Schwere Versäumnisse der Bundesregierung, Webseite: vorarlberg.orf.at vom 24. Dezember 2020.
- ↑ Intensivbetten: Lage in Österreich angespannt bis überlastet, Webseite: diepresse.com (ÖVP-nahe) vom 3. Dezember 2020.
- ↑ Triage: So entscheiden Ärzte, wer gerettet wird, Webseite: oe24.at vom 3. November 2020.
- ↑ Michael Hammerl: Intensivmediziner: Gesundheitssystem völlig ausgelastet, Triage steht bevor, Webseite: kurier.at vom 14. November 2020.
- ↑ COVID-19: Aktuelle Auslastung der Intensivbetten, Webseite: data.gv.at über IBAuslastung, Webseite: info.gesundheitsministerium.at, täglich aktualisiert. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.
- ↑ Grafisch aufgearbeitet: Auslastungsgrad der für Corona-Patienten bereitgestellten Normal- und Intensivbetten in Österreich seit April 2020, Webseite: de.statista.com. Zuletzt abgerufen am 8. Jänner 2021.
- ↑ Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (wiederum ohne Datum).
- ↑ WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Webseite who.int vom 13. Jänner 2021.
- ↑ WHO: Stoffmasken reichen bei Bekämpfung der Corona-Pandemie, Webseite: brf.be vom 23. Jänner 2021.
- ↑ WHO setzt weiterhin auf Stoffmasken, Webseite: n-tv vom 23. Jänner 2021.
- ↑ Beispiele: Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch, Webseite: office2019.ch; Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske, Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.
- ↑ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte, Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.
- ↑ General-KV zu Tests beschlossen, Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.
- ↑ Pause von der Maske, Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.
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