Schlesinger-Cup 1930/31: Unterschied zwischen den Versionen

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==Ausschreibung für den Oskar Schlesinger-Wanderpreises für das Jahr 1930/31==
==Ausschreibung für den Oskar Schlesinger-Wanderpreises für das Jahr 1930/31==
:Die Ausscheibung erfoglte in der Zeitschrift des Verbandes "Der Eishockeysport" in der Ausgabe vom 24. Jänner 1930.
:Die Ausscheibung erfolgte in der Zeitschrift des Verbandes "Der Eishockeysport" in der Ausgabe vom 24. Jänner 1931.


:1. Erlangung des Wanderpreises
:1. Erlangung des Wanderpreises
:Der Wanderpreis führt nach dem langjährigen Präsidenten des OeEHV Oskar Schlesinger den Namen  "Oskar-Schlesinger-Cup" und ist ein Wanderpreis, welcher nach vier aufeinanderfolgenden Siegen oder fünf Siegen überhaupt in den Besitz des betreffenden Vereines übergeht. Bisherige Sieger waren: 1928 PSK, 1929 WEV.  
:Der Wanderpreis führt nach dem langjährigen Präsidenten des OeEHV Oskar Schlesinger den Namen  "Oskar-Schlesinger-Cup" und ist ein Wanderpreis, welcher nach vier aufeinanderfolgenden Siegen oder fünf Siegen überhaupt in den Besitz des betreffenden Vereines übergeht. Bisherige Sieger waren: 1928 PSK, 1929 WEV, 1930 WEV.  


:2. Teilnahmeberechtigung
:2. Teilnahmeberechtigung
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:3. Austragungsart
:3. Austragungsart
:In der ersten Runde werden alle teilnehmenden Vereine, mit Ausnahme des Titelverteidigers, aus dem Vorjahre eingestellt. Nimmt dieser nicht an dem Bewerbe teil, tritt an seine Stelle der letzte Meister von Österreich. Die Sieger der ersten Runde steigen in die zweite Runde auf, der Sieger der zweiten Runde kommt mit dem Titelverteidiger in die Entscheidung. Die Unterlegenen scheiden aus dem Bewerbe aus. Die Paarungen werden durch den OeEHV durch das Los bestimmt, die erstgezogenen Vereine haben (mit Ausnahme der Entscheidung) Platzwahl. Das Entscheidungsspiel wird vom Verband veranstaltet, der hierfür Platz, Tag und Zeit festsetzt. Die Einnahmen aus diesem Spiele fließen abzüglich der Spesen an öffentlichen Abgaben zur Hälfte dem Verbande, zu je einem Viertel den Vereinen der beteiligten Mannschaften zu. Die Bestimmungen der Meisterschaft finden auf den Cup sinngemäße Anwendung; insbesondere darf ein Spieler in einer Spielzeit nur für eine Mannschaft tätig sein.
:In der ersten Runde werden alle teilnehmenden Vereine, mit Ausnahme des Titelverteidigers, aus dem Vorjahre, eingestellt. Nimmt dieser nicht an dem Bewerbe teil, tritt an seine Stelle der letzte Meister von Österreich. Die Sieger der ersten Runde steigen in die zweite Runde auf, der Sieger der zweiten Runde kommt mit dem Titelverteidiger in die Entscheidung. Die Unterlegenen scheiden aus dem Bewerbe aus. Die Paarungen werden durch den OeEHV durch das Los bestimmt, die erstgezogenen Vereine haben (mit Ausnahme der Entscheidung) Platzwahl. Das Entscheidungsspiel wird vom Verband veranstaltet, der hierfür Platz, Tag und Zeit festsetzt. Die Einnahmen aus diesem Spiele fließen abzüglich der Spesen an öffentlichen Abgaben zur Hälfte dem Verbande, zu je einem Viertel den Vereinen der beteiligten Mannschaften zu. Die Bestimmungen der Meisterschaft finden auf den Cup sinngemäße Anwendung; insbesondere darf ein Spieler in einer Spielzeit nur für eine Mannschaft tätig sein.


:4. Ehrenzeichen und Ehrung des Siegers
:4. Ehrenzeichen und Ehrung des Siegers
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:5. Zugelassene Vereine, Nenngeld, Nennungsschluss  
:5. Zugelassene Vereine, Nenngeld, Nennungsschluss  
:Für das Jahr 1930 sind zugelassen die Vereine: WEV (als Titelverteidiger), PSK, CEV, WAC und VfB. Die Nennungen sind bis längstens 03. Februar 1930, 18.00 Uhr, schriftlich an den OeEHV, I. Wipplingerstr. 24, Sekretariat, zu richten. Das Nenngeld beträgt S 10,00.
:Für das Jahr 1931 sind zugelassen die Vereine: WEV (als Titelverteidiger), PSK, CEV, WAC und VfB. Die Nennungen sind bis längstens 03. Februar 1931, 18.00 Uhr, schriftlich an den OeEHV, I. Wipplingerstr. 24, Sekretariat, zu richten. Das Nenngeld beträgt S 10,00.


:VIII. Schlussbestimmungen
:6. Schlussbestimmungen
:Für alle in dieser Ausschreibung nicht vorgesehenen Fälle behält sich der Vorstand des OeEHV das alleinige und ausschließliche Recht vor, auszulegen und zu entscheiden, insbesondere aber das Recht, nach den Erfahrungen der früheren Konkurrenzen die Bestimmungen zu ändern, ohne das ein Verein das Recht hätte, dagegen Einspruch zu erheben.  
:Für alle in dieser Ausschreibung nicht vorgesehenen Fälle behält sich der Vorstand des OeEHV das alleinige und ausschließliche Recht vor, auszulegen und zu entscheiden, insbesondere aber das Recht, nach den Erfahrungen der früheren Konkurrenzen die Bestimmungen zu ändern, ohne das ein Verein das Recht hätte, dagegen Einspruch zu erheben.  


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