Österreichische Eishockey-Meisterschaft 1927/28: Unterschied zwischen den Versionen

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:Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes bis zum 22. November 1927 an den OeEHV, I. Kohlmarkt 5, zu richten. Das Nenngeld beträgt für die Vereine der 1. Klasse S 10,--, für alle übrigen (Reserven) S 5,--. Der Verband gehält sich vor, den Nennungsschluss für die 2. Klasse zu verschieben.  
:Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes bis zum 22. November 1927 an den OeEHV, I. Kohlmarkt 5, zu richten. Das Nenngeld beträgt für die Vereine der 1. Klasse S 10,--, für alle übrigen (Reserven) S 5,--. Der Verband gehält sich vor, den Nennungsschluss für die 2. Klasse zu verschieben.  
   
   
:§ 5 Spieltermine
:§ 5 Spieltermine
:Die einzelnen Spieltermine legt der Spielausschuss fest. Jeder Gegner ist verpflichtet, seinen Gegner vor dem Spiel 12 Karten für die Spieler und Ersatzleute (Masseur etc.) zur Verfügung zu stellen. Begründete Absagen haben 36 Stunden vorher, zu Händen des Schiedsrichterkollegium, des Spielausschusses  als auch des Gegners zu sein.   
:Die einzelnen Spieltermine setzt der Spielausschuss fest. Jeder Gegner ist verpflichtet, seinen Gegner vor dem Spiel 12 Karten für die Spieler und Ersatzleute (Masseur etc.) zur Verfügung zu stellen. Begründete Absagen haben 36 Stunden vorher, zu Händen des Schiedsrichterkollegium, des Spielausschusses  als auch des Gegners zu sein.   
 
 
 
 
 
 


:§ 6 Schiedsrichter
:§ 6 Schiedsrichter
:Ist der nominierte Schiedsrichter nicht erschienen, oder der amtierende Schiedsrichter erkrankt, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst einer zu wählen, der keinen der beteiligten Vereine angehört, ist kein solcher vorhanden, oder wird keine Einigkeit erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsgrund steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Der Ersatz-Schiedsrichter beginnt mit der 10. Minute der Wartezeit, die 15 Minuten beträgt, zu amtieren.  
:Ist der nominierte Schiedsrichter nicht erschienen, oder der amtierende Schiedsrichter erkrankt, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorher einer zu wählen, der keinen der beteiligten Vereine angehört, ist kein solcher vorhanden oder wird keine Einigkeit erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsgrund steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Der Ersatz-Schiedsrichter beginnt mit der 10. Minute der Wartezeit zu amtieren.  


:§ 7 Wettspielzeit
:§ 7 Wettspielzeit
:Die Meisterschaftsspiele dürfen in Wien nicht vor 8.00 Uhr früh und nicht nach 1|2 10 Uhr abends beginnen.  
:Die Meisterschaftsspiele dürfen in Wien nicht vor 8.00 Uhr früh und nicht nach 1|2 10 Uhr abends beginnen. Die Spielzeiten gegen Mannschaften, welche in dem gleichen Gemeindegebiet des platzwahlberechtigten (platzbesitzenden) Vereines beheimatet sind, ist derart festzusetzen, dass die Gesamtmannschaft ihren Heimatort mit einem erst nach 1|2 8 abgehenden Zug verlassen kann, bezw., dass deren Ankunft mit einem bis längstens 24 Uhr des gleichen Tages in ihrem Heimatorte eintreffenden Zug gewährleistet ist. 


:§ 8 Meister und Sieger
:§ 8 Meister und Sieger
:Der erstplacierte Verein der Liga erhält den Titel "Meister von Österreich", die ersten der Gruppe den Titel Gruppensieger, jedoch nur dann, wenn die betreffenden Mannschaften mindestens die Hälfte der Spiele ihrer Gruppe gespielt haben.  
:Der erstplacierte Verein der 1. Klasse erhält den Titel "Meister von Österreich" und 10 Medaillen, der Erste der Reserven der 1. Klasse "Sieger der Reserven der 1. Klasse", der Erste der einzelnen Gruppen der 2. Klasse "Gruppensieger", jedoch nur dann, wenn die betreffenden Mannschaften mindestens die Hälfte der Spiele ihrer Gruppe gespielt haben.  


:§ 9 Aufstieg, Abstieg
:§ 9 Aufstieg, Abstieg
:Aus jeder Gruppe steigt der erstplacierte Verein in die nächsthöhere Gruppe auf und der letztplacierte jeder Gruppe steigt in die nächtsttiefere Gruppe ab. Dieser Austausch findet nur dann statt, wenn der aufsteigende Verein mindestens die Hälfte der Kämpfe bestritten hat.  
:Aus jeder Klasse (Gruppe) steigt der erstplacierte Verein in die nächsthöhere Klasse (Gruppe) auf. Der letztplacierte Verein in die nächtstniedere Klasse (Gruppe) ab. Dieser Austausch findet nur dann statt, wenn der aufsteigende Verein mindestens die Hälfte der Kämpfe bestritten hat. Wenn ein Verein einer Klasse (Gruppe) aus dem Wettbewerb ausscheidet, steigt ohne Abstieg der Sieger der nächsttieferen Klasse (Gruppe) auf. Eine Erhöhung der Teilnehmer einer Klasse (Gruppe) kann erst ein Jahr nach Beschlussfassung in Kraft treten.  


:§ 10 Beglaubigung der Spiele, Vorverificierung
:§ 10 Beglaubigung der Spiele, Vorverificierung
:Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte von der Moba vorgenommen. Spiele, die bis zum festgesetzten Termin nicht ausgetragen wurden, obwohl die Austragungsmöglichkeit bestand, werden gegen den schuldtragenden Verein vorbeglaubigt, dass heißt, das Spiel gilt für den Fall der Neuaustragung oder endgültigen Austragung, als noch nicht gespielt und als nicht verifiziert. Nur wenn kein Schuldtragender festgestellt werden kann, ist das Spiel (ohne Vorverifizierung) neu anzusetzen. Strafweise beglaubigte Spiele werden mit 2 Punkten und einem Torverhältnis von 6:0 für den schuldlosen Verein beglaubigt. Ein aus Verschulden beider Vereine strafbeglaubigtes Spiel wird ohne Punkte mit einem Torverhältnis von 0:0 beglaubigt. Die Beglaubigung von 6:0 hat jedoch nur dann Platz zu greifen, wenn der schuldlose Verein das tatsächlich erzielte Torverhältnis nicht für günstiger hält, als 6:0. In diesem Falle ist das tatsächliche Torverhältnis zu beglaubigen.  
:Die Beglaubigungen der Spiele werden auf Grund der Spielberichte vom Moba vorgenommen. Strafweise beglaubigte Spiele werden mit 2 Punkten und einem Torverhältnis von 6:0 für den schuldlosen Verein beglaubigt. Ein aus Verschulden beider Vereine strafbeglaubigtes Spiel wird ohne Punkte mit einem Torverhältnis von 0:6 gegen jeden Verein beglaubigt. Die Beglaubigung von 6:0 hat jedoch nur dann Platz zu greifen, wenn der schuldlose Verein das tatsächlich erzielte Torverhältnis nicht für günstiger hält, als 6:0. In diesem Falle ist das tatsächliche Torverhältnis zu beglaubigen.  
 


:§ 11 Antreten der Mannschaft
:§ 11 Antreten der Mannschaft
:Tritt eine Mannschaft 15 Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht an, verliert sie die Punkte. Eine Mannschaft gilt als angetreten, wenn die Spieler ihre Spielausweise dem Schiedsrichter übergeben haben und sich am Spielplatz aufhalten.  
:Tritt eine Mannschaft 15 Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht an, verliert sie die Punkte. Eine Mannschaft gilt als angetreten, wenn die Spieler ihre Spielausweise dem Schiedsrichter übergeben haben und sich im Dress am Spielplatz aufhalten.  


:§ 12 Spielberechtigung
:§ 12 Spielberechtigung
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur solche Spieler teilnehmen, welche für den betreffenden Verein ordnungsgemäß gemeldet sind, einen Spielerpass besitzen, ein Alter von 16 Jahren überschritten haben und gegen Sportunfall versichert sind.  
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur solche Spieler teilnehmen, welche für den betreffenden Verein ordnungsgemäß gemeldet sind, einen Spielerpass besitzen, ein Alter von 16 Jahren überschritten haben und gegen Sportunfall versichert sind.  
:Hat ein Spieler für eine Mannschaft Meisterschaft gespielt, darf er für keine andere Mannschaft in der Meisterschaft der gleichen Spielzeit tätig sein.  
:Hat ein Spieler für eine Mannschaft Meisterschaft gespielt, darf er für keinen anderen Verein in der Meisterschaft der gleichen Spielzeit tätig sein.  


:§ 13 Proteste
:§ 13 Proteste
:Meisterschaftsspiele unter Protest dürfen nicht ausgetragen werden. Der Grund des Protestes ist vor dem Spiel auf dem Spielbericht zu vermerken und vom Kapitän zu zeichnen. Ungerechtfertigte Proteste sind wie "Nichtantreten" zu behandeln.  
:Meisterschaftsspiele unter Protest dürfen nicht ausgetragen werden. Der Grund des Protestes ist auf dem Spielbericht zu vermerken und vom Kapitän zu zeichnen. Ungerechtfertigte Proteste sind vom MOBA wie "Nichtantreten" zu behandeln.  


:§ 14 Einteilung der Mannschaften  
:§ 14 Einteilung der Mannschaften  
:Die Einteilung in die Gruppen werden vom Vorstande des OeEHV vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch zulässig ist. Die genannten Mannschaften werden ihrer Spielstärke nach eingeteilt werden.  
:Die Einteilung in die Klassen (Gruppen) wird erstmalig vom Vorstande des OeEHV vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Die genannten Mannschaften werden ihrer Spielstärke nach eingeteilt werden.  


:§ 15 Rücktritt von der Meisterschaft
:§ 15 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft zurück, so wird er in die nächst niedrigere Gruppe eingeteilt, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt.
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft zurück, so wird er in die niedrigste niedrigste Klasse (Gruppe) eingeteilt, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt.


:§ 16 Schlussbestimmungen
:§ 16 Reservemeisterschaft
:In allen in diesem Meisterschaftsstatut nicht vorgesehenen Fällen behält sich der Vorstand des Österreichischen Eishockeyverbandes das Recht vor, zu interpretieren und zu entscheiden.  
:Die Vereine der 1. Klasse sind berechtigt, Reservemannschaften aufzustellen, welche untereinander die Meisterschaft der Reserven der 1. Klasse austragen. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, doch nach vollzogener Auslosung Startpflicht. Teilnahmeberechtigt sind alle ordnungsgemäß gemeldeten Spieler eines Vereines. Jedoch ist es den Vereinen verboten, die starken Spieler der 1. Mannschaft in die Reserve einzustellen.  


:Genehmigt mit Vorstandsbeschluss vom 15. Oktover 1926.
:§ 17 Schlussbestimmungen
:In allen in diesem Meisterschaftsstatut nicht vorgesehenen Fällen, behält sich der Verbandsvorstand das Recht vor, zu interpretieren und zu entscheiden.
 
:Genehmigt mit dem Vorstandsbeschluss vom 27. Oktober 1927.  


*'''Nennschluss verschoben'''
Der Nennungsschluss für die Meisterschaft wurde auf den 4. Dezember 1926, 24.00 Uhr, verschoben. Nennungen von Mannschaften, welche noch nicht genannt haben, sind bis zu diesem Termin unter Beischluss des Nenngelder von S 5,-- schriftlich an den Verband, Wien I, Kohlbrink 5, zu richten.<ref>Der Eishockeysport 24. November 1926</ref> 




*'''Auslosung der Meisterschaft "Liga"'''
:1. Runde: VfB-CEV, WAC-WEV II, WEV-PSK, Endtermin 12. Dezember 1926,
:2. Runde: VfB-WAC, WEV II-WEV, CEV-PSK, Endtermin 28. Dezember 1926,
:3. Runde: WEV II-VfB, WAC-PSK, WEV-CEV, Endtermin 03. Jänner 1927,
:4. Runde: VfB-WEV, PSK-WEV II, CEV-WAC, Endtermin 10. Jänner 1927,
:5. Runde: PSK-VfB, WEV-WAC, WEV II-CEV, Endtermin 17. Jänner 1927,
:Endtermin der 1. Runde ist der 12. Dezember 1926.
:Nichtausgetragene Meisterschaftsspiele werden, falls beide Vereine an der Nichtaustragung schuldlos sind, gemäß der Auslosung nach der 5. Runde ausgetragen. gez. Födrich, gez. Moser,<ref>Der Eishockeysport 24. November 1926</ref>


*'''Nennschluss verschoben'''
Der Nennungsschluss für die Meisterschaft wird auf Freitag, den 2. Dezember 1927 verschoben.<ref>Der Eishockeysport 26. November 1927</ref> 


*'''Auslosung 1, 2. udn 3. Gruppe'''
:Endtermin 1. Gruppe:
:20. Dezember 1926: Hertha-Stockerau, PSK II-CEV II,
:07. Jänner 1927: PSK II-Hertha, CEV II-Stockerau,
:17. Jänner 1927: Hertha-CEV II, Stockerau-PSK II,
:Endtermine 2. Gruppe:
:20. Dezember 1926: Korneuburg-FAC, WHV-ÖLehrer,
:07. Jänner 1927: WHV-Korneuburg, ÖLehrer-FAC,
:17. Jänner 1927: Korneuburg-ÖLehrer, FAC-WHV,
:Endtermine 3. Gruppe:
:20. Dezember 1926: St. Pölten-WBC, WJV-WAC II,
:07. Jänner 1927: WJV-St. Pölten, WAC II-WBC,
:17. Jänner 1927: St. Pölten-WAC II, WBC-WJV,
:Platzwahl hat jeweils der erstgenanne Verein. Die festgesetzten Termine sind Endtermine, dass heißt, dass bis zu diesen Terminen bei Eisverhältnissen das betreffende Spiel ausgetragen sein muss. Vorverlegungen sind ohne weiteres gestattet, Rückverlegungen auf spätere Termine nur mit vorher eingeholter Zustimmung des Spielausschusses.(Siehe Meisterschaftsausschreibung § 2)




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