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K (→Verordnung des zuständigen Bundesministers: korr.) |
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=== Betretungsverbote === | === Betretungsverbote === | ||
In dieser Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten: | In dieser 96. Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten: | ||
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie | * des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie | ||
* von Freizeit- und Sportbetrieben | * von Freizeit- und Sportbetrieben | ||
Zeile 97: | Zeile 97: | ||
=== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot === | === Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot === | ||
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | In § 2 dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche: | ||
# öffentliche Apotheken; | # öffentliche Apotheken; | ||
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern; | # Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern; |
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