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K (→Regelungen vor Erlass des COVID-19- Maßnahmengesetzes: erg. Verordnungen und Erlässe) |
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=== Betretungsverbote === | === Betretungsverbote === | ||
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ==== | ==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ==== | ||
In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten). | In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der 98. Verordnung zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß BGBl. II 2020/108 verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten). | ||
Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.). | Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.). | ||
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Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. | Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. | ||
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis | Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung).<ref name=13042020 /> Das Betreten von Sportplätzen ist nach § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 erst mit der Novelle gemäß BGBl. II Nr. 107/2020 eingefügt.</ref> | ||
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung idF nach derNovelle nach BGBl. II 107/2020). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen. | Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung idF nach derNovelle nach BGBl. II 107/2020). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen. |
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