COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', BGBl. I Nr. 12/2020. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Maßnahmengesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Maßnahmengesetz'' bezeichnet.</ref> ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.</ref>
Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', {{BGBl|I Nr. 12/2020}}. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Maßnahmengesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Maßnahmengesetz'' bezeichnet.</ref> ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.</ref>


Es ist dies ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs [[w:Paragraph|Paragraphen]].
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=== Epidemiegesetz ===
=== Epidemiegesetz ===
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass generell dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen. Mit dem 2. COVID-19-Maßnahmengesetz<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.pdfsig 2. COVID-19-Maßnahmengesetz], BGBl. I 2020/16.</ref> wurde dies ergänzt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten'' '''''im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung''''' ''nicht zur Anwendung'' gelangen.  
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass generell dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen. Mit dem 2. COVID-19-Maßnahmengesetz<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.pdfsig 2. COVID-19-Maßnahmengesetz], {{BGBl|I Nr. 16/2020}}.</ref> wurde dies ergänzt, dass dann, wenn der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, {{BGBl| Nr. 186/1950}}, betreffend die Schließung von Betriebsstätten'' '''''im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung''''' ''nicht zur Anwendung'' gelangen.  


Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die [[w:SPÖ|SPÖ]], die [[w:FPÖ|FPÖ]] und die [[w:NEOS|NEOS]] hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien ([[w:ÖVP|ÖVP]] und [[w:Die Grünen – Die Grüne Alternative|GRÜNE]]) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigung für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien abgelehnt.<ref>Siehe jedoch das wenige Tage später in Kraft getretene "Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)", durch welches Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG untertsützt werden sollen.</ref>
Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die [[w:SPÖ|SPÖ]], die [[w:FPÖ|FPÖ]] und die [[w:NEOS|NEOS]] hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien ([[w:ÖVP|ÖVP]] und [[w:Die Grünen – Die Grüne Alternative|GRÜNE]]) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigung für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien abgelehnt.<ref>Siehe jedoch das wenige Tage später in Kraft getretene "Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)", durch welches Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG untertsützt werden sollen.</ref>
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== Vorläufige rechtliche Maßnahmen ==
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen ==
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref><ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_98/BGBLA_2020_II_98.html 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes], Webseite: ris.bka.gv.at. Geändert durch die Verordnung BGBL. II 2020/107 [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.html].</ref>
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am selben Tag (15. März 2020) vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_96/BGBLA_2020_II_96.html 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref><ref>[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_98/BGBLA_2020_II_98.html 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes], Webseite: ris.bka.gv.at. Geändert durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 107/2020}} [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.html].</ref>


=== Betretungsverbote ===
=== Betretungsverbote ===
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der 98. Verordnung zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß BGBl. II 2020/108 verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).
In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der 98. Verordnung zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).


Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).


==== Betretungsverbote in Betrieben ====
==== Betretungsverbote in Betrieben ====
In dieser 96. Verordnung des Bundesministers ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020<ref>Der ursprüngliche Termin für das Ausserkraftreten der 96. Verordnung zum 22. März 2020 wurde durch BGBl. II 2020/110 auf 13. April 2020 geändert.</ref> (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
In dieser 96. Verordnung des Bundesministers ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020<ref>Der ursprüngliche Termin für das Ausserkraftreten der 96. Verordnung zum 22. März 2020 wurde durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}} auf 13. April 2020 geändert.</ref> (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
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* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben  
* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben  
untersagt ist.
untersagt ist.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.<ref>Bis zum 16. März 2020, 15:00 Uhr, gelten für Gastgewerbebetriebe Sonderbestimmungen gemäß der [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_97/BGBLA_2020_II_97.html 97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref> Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt bzw. ob ein Schutzabstand eingehalten werden kann (Ausnahme bei Tätigkeiten an öffentlichen Orten, hier gilt ein Schutzabstand von einem Meter). Jedoch ''ist  darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden''.<ref>Letzter Satz gemäß der Novelle BGBl. II Nr. 108/2020 zu BGBl. II Nr. 98/2020.</ref>
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt.<ref>Bis zum 16. März 2020, 15:00 Uhr, gelten für Gastgewerbebetriebe Sonderbestimmungen gemäß der [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_97/BGBLA_2020_II_97.html 97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden], Webseite: ris.bka.gv.at.</ref> Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt bzw. ob ein Schutzabstand eingehalten werden kann (Ausnahme bei Tätigkeiten an öffentlichen Orten, hier gilt ein Schutzabstand von einem Meter). Jedoch ''ist  darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden''.<ref>Letzter Satz gemäß der Novelle {{BGBl|II Nr. 108/2020}} zu {{BGBl|II Nr. 98/2020}}.</ref>


=== Ausnahmen ===
=== Ausnahmen ===
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# für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
# für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
# im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Nach § 3<ref>§ 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch BGBl. II 107/2020 eingefügt, und der bisherige § 3 zu § 4.</ref> ist das Betreten
Nach § 3<ref>§ 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt, und der bisherige § 3 zu § 4.</ref> ist das Betreten
# von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten,
# von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten,
# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.
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Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  


Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung).<ref name=VO13042020 /> Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  BGBl. II Nr. 98/2020 erst mit der Novelle gemäß BGBl. II Nr. 107/2020 eingefügt.</ref>
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung).<ref name=VO13042020 /> Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>


Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung idF nach derNovelle nach BGBl. II 107/2020). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.


==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
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# Tankstellen;
# Tankstellen;
# Banken;
# Banken;
# Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation<ref>Geändert durch BGBl. II 2020/110.</ref>;
# Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation<ref>Geändert durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}}.</ref>;
# Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege<ref>Dies umfasst z. B. auch Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die Tätgkeit von Sachverständigen im Auftrag des Gerichtes und ähnliches.</ref>;
# Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege<ref>Dies umfasst z. B. auch Dienstleistungen von Rechtsanwälten, die Tätgkeit von Sachverständigen im Auftrag des Gerichtes und ähnliches.</ref>;
# Lieferdienste;
# Lieferdienste;
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Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.


Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach § 96 Abs. 1 Zif. 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung BGBl. II 2020/96 wurde durch BGBl. II 2020/112 am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach § 96 Abs. 1 Zif. 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
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Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.
Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.
=== Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes ===
=== Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes ===
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind (BGBl. II 2020/74).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind ({{BGBl|II Nr. 74/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II 2020/75).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren ({{BGBl|II Nr. 75/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II 2020/80).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten ({{BGBl|II Nr. 80/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“ (BGBl. II 2020/81).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“ ({{BGBl|II Nr. 81/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II 2020/83).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten ({{BGBl|II Nr. 83/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik (BGBl. II 2020/84).
# Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik ({{BGBl|II Nr. 84/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/85).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird ({{BGBl|II Nr. 85/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II 2020/86).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 ({{BGBl|II Nr. 86/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien (BGBl. II 2020/87).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien ({{BGBl|II Nr. 87/2020}}).
# Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II 2020/88).
# Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren ({{BGBl|II Nr. 88/2020}}).
# Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II 2020/89).
# Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten ({{BGBl|II Nr. 89/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird (BGBl. II 2020/92).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird ({{BGBl|II Nr. 92/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/93).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird ({{BGBl|II Nr. 93/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II 2020/94).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 94/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/95).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird ({{BGBl|II Nr. 95/2020}}).


=== Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes ===
=== Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes ===
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II 2020/96).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 96/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II 2020/97).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden ({{BGBl|II Nr. 97/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II 2020/98).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ({{BGBl|II Nr. 98/2020}}).
# Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst (BGBl. II 2020/101).
# Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst ({{BGBl|II Nr. 101/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (BGBl. II 2020/102).
# Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden ({{BGBl|II Nr. 102/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/103).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird ({{BGBl|II Nr. 103/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz und Liechtenstein geändert wird (BGBl. II 2020/104).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz und Liechtenstein geändert wird ({{BGBl|II Nr. 104/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich (BGBl. II 2020/105).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich ({{BGBl|II Nr. 105/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II 2020/107).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird ({{BGBl|II Nr. 107/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II 2020/108).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird ({{BGBl|II Nr. 108/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II 2020/109).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird ({{BGBl|II Nr. 109/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II 2020/110).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 110/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird (BGBL II 2020/111).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird ({{BGBl|II Nr. 111/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II 2020/112).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 112/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II 2020/113).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden ({{BGBl|II Nr. 113/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II 2020/114).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird ({{BGBl|II Nr. 114/2020}}).
# Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (BGBl. II 2020/117).
# Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten ({{BGBl|II Nr. 117/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II 2020/118).
# Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden ({{BGBl|II Nr. 118/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II 2020/120).
# Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 120/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II 2020/121).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus ({{BGBl|II Nr. 121/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) (BGBl. II 2020/123).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) ({{BGBl|II Nr. 123/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II 2020/124).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 124/2020}}).


=== Erlässe ===
=== Erlässe ===
10.172

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