COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.


Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2, gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
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