COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden;
# Lieferservices.
# Lieferservices.
# Die Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, ist ab 4. April 2020 wieder zulässig - sofern nicht einen  Verordnung eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben noch aufrecht ist.<ref>{{BGBl|II Nr. 130/2020}} mit der {{BGBl|II Nr. 96/2020}} geändert wurde.</ref>
# Die Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, ist ab 4. April 2020 wieder zulässig - sofern nicht einen  Verordnung eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben noch aufrecht ist.<ref name=VO130>{{BGBl|II Nr. 130/2020}} mit der {{BGBl|II Nr. 96/2020}} geändert wurde.</ref>
Nach § 4 dieser Verordnung BGBl. II 96/2020<ref name=VO130 /> sind seit dem 4. April 2020 geringfügige Ausnahmen vom generellen Betretungsverbot für Beherberbungsbetriebe<ref>Beherbergungsbetriebe sind nach 4 Abs. 2 der VO BGBl. II 96/2020: ''Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.''</ref> normiert:
* Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 4 Abs. 1 ),
** Personen jedoch, sich zum 4. April 2020 bereits in Beherbergung befinden, dürfen für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung weiterhin beherbergt werden, sowie sind Beherbergungen
** zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
** aus beruflichen Gründen oder
** zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, nunmehr wieder zulässig.


Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
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