COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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** zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, nunmehr wieder zulässig.
** zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, nunmehr wieder zulässig.


Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.<ref>In der ursprünglichen Fassung des gesetzes iVm den erlassenen Verordnungen war dies auch unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen möglich. Ab. 6. April wurden zwingend einzuhaltende Abstandsvorschriften eingeführt und das verpflichtende Tragen eines Mundschutzes für jeden Kunden.</ref>


Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
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