COVID-19-Krisenbewältigungsfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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== Einkommenssteuerrechtliche Regelungen ==
== Einkommenssteuerrechtliche Regelungen ==
Mit Artikel 11 im 3. COVID-19-Gesetz ({{BGBl|I Nr. 23/2020}}) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt.
Mit Artikel 11 im 3. COVID-19-Gesetz ({{BGBl|I Nr. 23/2020}}) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt. Das 3. COVID-19-Gesetz ist am 5. April 2020 in Kraft getreten. Dem Einkommensteuergesetz 1988<ref>Einkommensteuergesetz 1988, {{BGBl| Nr. 400/1988}}</ref> wurde im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:


Dem Einkommensteuergesetzes 1988<ref>Einkommensteuergesetz 1988, {{BGBl| Nr. 400/1988}}</ref> wurde im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:
Demnach sind ab dem 1. März 2020 steuerfrei:  
Demnach sind ab dem 1. März 2020 steuerfrei:  
# Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
# Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
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