COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# am Ort der Schulveranstaltung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder  
# am Ort der Schulveranstaltung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder  
# aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder  
# aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder  
# das Schulgebäude unbenützbar war, ein Katastrophenfall vorlag und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen durch Verordnung der Besuch der Schule ausgesetzt wurde (siehe: § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz).  
# das Schulgebäude unbenützbar war, ein Katastrophenfall vorlag und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen durch Verordnung der Besuch der Schule ausgesetzt wurde (siehe: § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz).
 
Im Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds sind 13 Millionen Euro für diese Zuschüsse vorgesehen.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 19/54, Grafik 6.</ref>


== Ersatzfähige Kosten ==
== Ersatzfähige Kosten ==
10.187

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