COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;<ref>Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;<ref>Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.<ref>Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.<ref>Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9, 11, 22, 23 und § 2 Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr.<ref>Die Ausnahmen "22, 23 und § 2 Abs. 4" wurden durch {{BGBl|II Nr. 151/2020}} eingefügt und sind ab dem 13. April 2020 in Geltung.</ref> Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörden bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
Seit dem 13. April gilt zudem nach § 2 Abs 4:<ref>{{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}. Es wurden die Absätze 4 bis 7 eingefügt mit Geltung ab dem 13. April 2020.</ref>
§ 1 (generelles Betretungsverbot) gilt unbeschadet § 1 Abs. 1 nicht ''für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben''.
Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:<ref>§ 2 Abs. 5 und 6 {{BGBl|II Nr. 96/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 151/2020}}.</ref>
# Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden ''müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr''.
# es ist ''ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten''.
# der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, ''dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten''.
# zudem sind unter Umständen noch einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen einzuhalten.
In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
# Kranken-und Kuranstalten;
# Kranken-und Kuranstalten;
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Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.<ref>In der ursprünglichen Fassung des gesetzes iVm den erlassenen Verordnungen war dies auch unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen möglich. Ab. 6. April wurden zwingend einzuhaltende Abstandsvorschriften eingeführt und das verpflichtende Tragen eines Mundschutzes für jeden Kunden.</ref>
Bei "gemischten" Betrieben (z.&nbsp;B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z.&nbsp;B. ein Lebensmittelgeschäft geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z.&nbsp;B. nur fünf Personen fasst, muss schließen.<ref>In der ursprünglichen Fassung des gesetzes iVm den erlassenen Verordnungen war dies auch unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen möglich. Ab. 6. April wurden zwingend einzuhaltende Abstandsvorschriften eingeführt und das verpflichtende Tragen eines Mundschutzes für jeden Kunden.</ref>
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9, 11, 22, 23 und § 2 Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr.<ref>Die Ausnahmen "22, 23 und § 2 Abs. 4" wurden durch {{BGBl|II Nr. 151/2020}} eingefügt und sind ab dem 13. April 2020 in Geltung.</ref> Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörden bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
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