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Das Betreten von Sportplätzen ist nach § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref> | Das Betreten von Sportplätzen ist nach § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref> | ||
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen. | Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.<ref>Siehe auch: ''Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz'' ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}).</ref> | ||
==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== | ==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ==== |
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