Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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;Verfassungsmäßigkeit der Regelung
;Verfassungsmäßigkeit der Regelung
Grundsätzlich stehen die Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter sowie die Konsumenten aufgrund der restriktiven Maßnahmen der Regierung im Zuge der sogenannten COVID-19-Pandemie vor derselben Ausgangslage. Viele dieser Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter  und Konsumenten haben aufgrund dieser restriktiven Maßnahmen Einkommenseinbußen. Es sind daher im Lichte des verfassungsgesetzlich zu gewährleistenden Gleichheitsgebots, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots sowie im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit und Vertragsgestaltungsfreiheit gute Gründe erforderlich, warum der Gesetzgeber den Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter gegenüber den Konsumenten mehr Rechte einräumt und vor allem den Konsumenten auch das Unternehmerrisiko und Insolvenzgefahr aufbürdet und die Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter hingegen davon entlastet.  
Grundsätzlich stehen die Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter sowie die Konsumenten aufgrund der restriktiven Maßnahmen der Regierung im Zuge der sogenannten COVID-19-Pandemie vor derselben Ausgangslage. Viele dieser Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter  und Konsumenten haben aufgrund dieser restriktiven Maßnahmen der Regierung relevante Einkommenseinbußen. Es sind daher im Lichte des verfassungsgesetzlich zu gewährleistenden Gleichheitsgebots, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots sowie im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit und Vertragsgestaltungsfreiheit gute Gründe erforderlich, warum der Gesetzgeber den Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter gegenüber den Konsumenten mehr Rechte einräumt und vor allem den Konsumenten auch das Unternehmerrisiko und Insolvenzgefahr aufbürdet und die Kunst-, Kultur- oder Sportveranstalter hingegen davon entlastet.  


Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (''Verhältnismäßigkeitsprinzip'') begrenzt. Jeder [[w:Eingriff (Grundrechte)|Eingriff in ein Grundrecht]], mit dem [[w:Individualrecht|persönliche Rechte]] beschränkt werden, ist im [[w:Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesses]] nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines [[w:Rechtsstaat|Rechtsstaates]].  
Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (''Verhältnismäßigkeitsprinzip'') begrenzt. Jeder [[w:Eingriff (Grundrechte)|Eingriff in ein Grundrecht]], mit dem [[w:Individualrecht|persönliche Rechte]] beschränkt werden, ist im [[w:Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesses]] nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines [[w:Rechtsstaat|Rechtsstaates]].  
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