COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

K
K (erg. neue VO)
K (→‎§ 2: erg.)
Zeile 33: Zeile 33:


=== § 2 ===
=== § 2 ===
§ 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass ''dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist''.  
§ 2 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' regelt die Möglichkeit der Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten. Dies ist jedoch unter dem Vorbehalt, dass ''dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist''. Zudem wurde im COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich fesgehalten, dass der zuständige Verordnungsgeber nur für "bestimmte" Orte ein Betretungsvebot normieren darf. Ein allgemeines Verbot für das Betreten öffentlicher Orte ist daher durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dennoch hat der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschut z. B. in der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} entgegen dem Wortlaut des Gesetzes in § 1 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte generell verboten. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung vom Verfassunsggerichtshof aufgehoben wird und die aufgrund dieser Bestimmung bestraften Personen, die gegen die Strafe Rechtsmittel erhoben haben, straffrei ausgehen.


Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.  
Betrifft die Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten das gesamte österreichische Bundesgebiet, so ist hierfür der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.  
Zeile 41: Zeile 41:
Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen.  
Betrifft diese Verordnung eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nur eine bestimmte räumlich eingeschränkte Region oder einen politischen Bezirk eines Bundeslandes, so ist die Verordnung von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erlassen.  


Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken oder unter Vorgabe bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen<ref>Einfügung "unter Voraussetzungen oder Auflagen" durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref>.  
Das Betretungsverbot kann sich in allen drei Verordnungsfällen auch nur auf bestimmte Zeiten (z.B. täglich von 22:00 bis 6:00 Uhr) beschränken oder unter Vorgabe bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen<ref>Einfügung "unter Voraussetzungen oder Auflagen" durch Artikel 50 im 3. COVID-19-Gesetz, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}.</ref>.


=== Epidemiegesetz ===
=== Epidemiegesetz ===
10.172

Bearbeitungen