COVID-19-Fonds für KünstlerInnen: Unterschied zwischen den Versionen

K
K (→‎Siehe auch: Wikilink eingf.)
Zeile 48: Zeile 48:
* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
* Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
* Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden.  
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden.
 
Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim neuen Überbrückungshilfe-Fonds einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung benatragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden.


== Gesetzliche Grundlage ==
== Gesetzliche Grundlage ==
10.194

Bearbeitungen