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* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt. | * bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt. | ||
* Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt. | * Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt. | ||
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. | Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. | ||
Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim [[Härtefallfonds]] noch beim neuen Überbrückungshilfe-Fonds einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung benatragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden. | |||
== Gesetzliche Grundlage == | == Gesetzliche Grundlage == |
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