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* Wie Dienstag bekanntgegeben gilt in öffentlichen Apotheken, von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), von Banken, und der Post einschließlich Postpartnern und durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, wieder unbedingte Maskenpflicht.<ref name = presse210720/><ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref> Inwieweit diese Verordnung - in Anbetracht der tatsächlichen festgestellten Ansteckungsmöglichkeiten in Österreich in den letzten Wochen - tatsächlich gesetzeskonform ist, wird voraussichtlich wiederum mehrfach angefochten werden, da z. B. nicht erkennbar ist, warum in den oben genannten Betriebstätten eine [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nase-Maskenpflicht]] gelten soll, nicht jedoch in großen Einkaufszentren oder Baumärkten. | * Wie Dienstag bekanntgegeben gilt in öffentlichen Apotheken, von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), von Banken, und der Post einschließlich Postpartnern und durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, wieder unbedingte Maskenpflicht.<ref name = presse210720/><ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref> Inwieweit diese Verordnung - in Anbetracht der tatsächlichen festgestellten Ansteckungsmöglichkeiten in Österreich in den letzten Wochen - tatsächlich gesetzeskonform ist, wird voraussichtlich wiederum mehrfach angefochten werden, da z. B. nicht erkennbar ist, warum in den oben genannten Betriebstätten eine [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nase-Maskenpflicht]] gelten soll, nicht jedoch in großen Einkaufszentren oder Baumärkten. | ||
* Mit der Änderung der Verordnung {{BGBl|II Nr. 263/2020}} über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 vom 24. Juli 2020 ({{BGBl|II Nr. 336/2020}}) werden vorgeblich strenge Restriktionen für die Einreise nach Österreich mit der Begründung der vorgeblich erforderlichen Eindämmung von SARS-CoV-2 für Drittstaatsangehörige, eingeführt. Diese Restriktionen gelten jedoch (mit wenigen Ausnahmen) nicht für die etwa 530 Millionen Menschen, die [[w:Unionsbürger|Unionsbürger]] bzw. [[w:Europäischer Wirtschaftsraum|EWR-Staatsbürger]] sind oder in [[w:Andorra|Andorra]], [[w:Monaco|Monaco]], [[w:San Marino|San Marino]], dem [[w:Vatikanstadt|Vatikan]] oder der [[w:Schweiz|Schweiz]] wohnhaft sind sowie für Personen, die Östereich ohne Stop durchqueren, die auch mit Stop in Österreich zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs erforderlich sind, bei zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall etc. | * Mit der Änderung der Verordnung {{BGBl|II Nr. 263/2020}} über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 vom 24. Juli 2020 ({{BGBl|II Nr. 336/2020}}) werden vorgeblich strenge Restriktionen für die Einreise nach Österreich mit der Begründung der vorgeblich erforderlichen Eindämmung von SARS-CoV-2 für Drittstaatsangehörige, eingeführt. Diese Restriktionen gelten jedoch (mit wenigen Ausnahmen) nicht für die etwa 530 Millionen Menschen, die [[w:Unionsbürger|Unionsbürger]] bzw. [[w:Europäischer Wirtschaftsraum|EWR-Staatsbürger]] sind oder in [[w:Andorra|Andorra]], [[w:Monaco|Monaco]], [[w:San Marino|San Marino]], dem [[w:Vatikanstadt|Vatikan]] oder der [[w:Schweiz|Schweiz]] wohnhaft sind sowie für Personen, die Östereich ohne Stop durchqueren, die auch mit Stop in Österreich zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs erforderlich sind, bei zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall etc. Nachdem bzgl. dem Inhalt dieser Verordnung tagelang die Öffentlichkeit in Unklarheit über die Details zu den Einreisebeschränkungen aus Risikogebieten gehalten wurde, wurde die Verordnung am Freitag 24. Juli veröffetlcht udn trat bereits am Montag, 27. Juli 2020, in Kraft. Selbst im zuständigen Gesundheitsministerium herrschte jedoch nahc der Veröffentlichung der Verordnung Unklarheit über die genaue Interpretation der neuen Vorschriften. Auch von rechtswissenschaftlicher Seite wurde am Inhalt als auch der Qualität der Verordnung Kritik geäußert.<ref>[https://orf.at/stories/3174956/ Verwirrung um neue Verordnung - Tagelang hatte Unklarheit über die Details zur neuen Verordnung zu den Einreisebeschränkungen aus Risikogebieten geherrscht – am Freitag wurden die Einzelheiten schließlich vom Gesundheitsministerium kommuniziert. Doch herrschte selbst danach Unklarheit über die genaue Interpretation der neuen Vorschriften – und zwar auch im Ministerium selbst. ], ORF.at vom 25. Juli 2020.</ref> | ||
* Mit der weiteren Änderung des Presseförderungsgesetzes durch {{BGBl|I Nr. 82/2020}} vom 24. Juli 2020 wird Medienunternehmen eine weitere außerordentliche Förderung für österreichische Wochen-, Regional- und Online-Zeitungen sowie Zeitschriften in Höhe von drei Millionen Euro aus Steuergeld geschenkt (§ 12c Presseförderungsgesetz 2003). Bereits im April 2020 hatten Medienunternehmen in Österreich (zusätzlich zur "normalen" Prersseförderung) rund 15 Millionen Euro an Steuergeld in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen geschenkt erhalten (§ 12b Presseförderungsgesetz 2003). Kommerzielle Privatsender und nicht kommerzielle Privatsender hatten im April 2020 ebenfalls 22 Millionen Euro aus Steuergeld als nicht rückzahlbare Förderungen geschenkt bekommen (zusätzlich zur "normalen" Förderung von 23 Millionen pro Jahr). | * Mit der weiteren Änderung des Presseförderungsgesetzes durch {{BGBl|I Nr. 82/2020}} vom 24. Juli 2020 wird Medienunternehmen eine weitere außerordentliche Förderung für österreichische Wochen-, Regional- und Online-Zeitungen sowie Zeitschriften in Höhe von drei Millionen Euro aus Steuergeld geschenkt (§ 12c Presseförderungsgesetz 2003). Bereits im April 2020 hatten Medienunternehmen in Österreich (zusätzlich zur "normalen" Prersseförderung) rund 15 Millionen Euro an Steuergeld in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen geschenkt erhalten (§ 12b Presseförderungsgesetz 2003). Kommerzielle Privatsender und nicht kommerzielle Privatsender hatten im April 2020 ebenfalls 22 Millionen Euro aus Steuergeld als nicht rückzahlbare Förderungen geschenkt bekommen (zusätzlich zur "normalen" Förderung von 23 Millionen pro Jahr). | ||
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