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=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) === | === Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) === | ||
Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln | Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu erreichen. Beispielsweise durch: | ||
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | # Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | ||
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und | # Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und |
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