COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.
Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.


Bereits vor der Erlassung des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen<ref name=Budget>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at.</ref>, weswegen der österreichische [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' (idF bis 25. September 2020<ref name=neu1 />) beschlossen hat.<ref>Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat [https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0263/index.shtml Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus], Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.</ref><ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0265/index.shtml Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise], Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.</ref> Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/imfname_787757.pdf].</ref> und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.<ref name=Budget /> Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des [[w:Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag 0 Uhr in Kraft treten konnte.<ref>[http://www.eu-infothek.com/corona-krise-oesterreichs-regierung-hilft-sofort-hier-die-aktuellen-gesetze/ CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze] auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020</ref>
Bereits vor der Erlassung des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen<ref name=Budget>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at.</ref>, weswegen der österreichische [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] und der [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' (idF bis 25. September 2020<ref name=neu1 />) beschlossen hat.<ref>Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat [https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0263/index.shtml Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus], Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.</ref><ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0265/index.shtml Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise], Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.</ref> Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/imfname_787757.pdf].</ref> und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.<ref name=Budget /> Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des [[w:Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag, 16. März 2020, 0:00 Uhr, in Kraft treten konnte.<ref>[http://www.eu-infothek.com/corona-krise-oesterreichs-regierung-hilft-sofort-hier-die-aktuellen-gesetze/ CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze] auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020</ref>


Mit einer Novelle des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 25. September 2020, mit in Kraft treten zum 26. September 2020, wurde versucht wesentliche Fehler im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz zu beheben und die Anwendungsmöglichkeiten zu Lasten der Normunterworfenen wesentlich verschärft und der Exekutive mehr Möglichkeiten zur Bestrafung der Bevölkerung eingeräumt.
Mit einer Novelle des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 25. September 2020, mit in Kraft treten zum 26. September 2020, wurde versucht wesentliche Fehler im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz zu beheben und die Anwendungsmöglichkeiten zu Lasten der Normunterworfenen wesentlich verschärft und der Exekutive mehr Möglichkeiten zur Bestrafung der Bevölkerung eingeräumt.
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# durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
# durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
# regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
# regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
Für das COVID-19-Ampelsystem (grün-gelb-orange-rot) wurde nun in § 1 Abs. 8 COVID-19-MG einer gesetzliche Grundlage geschaffen. In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können nun typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden.
Für das COVID-19-Ampelsystem (grün-gelb-orange-rot) wurde nun in § 1 Abs. 8 COVID-19-MG eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können nun typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden.


=== Corona-Kommission (§ 2) ===
=== Corona-Kommission (§ 2) ===
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# das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
# das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
# das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
# das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit (§ 4) ===
=== Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit (§ 4) ===
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# bestimmten Orten oder
# bestimmten Orten oder
# öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
# öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung ''entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen''. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Ausgangsregelung (§ 5) ===
=== Ausgangsregelung (§ 5) ===
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# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
# Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
# die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
# die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung. Die ''Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen'' sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung der Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.
Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung. Die ''Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen'' sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung oder verspäteter der Zahlung der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.


Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11b<ref>Zuvor  11a, § 11b seit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}}, 25. Oktober 2020.</ref> in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen''. Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehörden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste.
Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11b<ref>Zuvor  11a, § 11b seit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}}, 25. Oktober 2020.</ref> in die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) eingefügt:<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> Nunmehr haben ''die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen''. Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehörden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste.


Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
# die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
# die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
# der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
# der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
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* Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 4).
* Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 4).
* Wer einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
* Wer einer Verordnung gemäß § 5 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
* Wer entgegen § 9 COVID-19-MG) den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).
* Wer entgegen § 9 COVID-19-MG den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).


=== Kontrolle (§ 9) ===
=== Kontrolle (§ 9) ===
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Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref>
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref>


Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt) und den Verordnungen (siehe unten) mit dieser Causa beschäftigt und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (alt) grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} (siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>)
Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt) und den Verordnungen (siehe unten) mit dieser Causa beschäftigt und dem damaligen COVID-19-Maßnahmengesetz (alt) grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} (siehe hier: <ref>[https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]).</ref>)


== Gesetzliche Grundlage ==
== Gesetzliche Grundlage ==
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Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.


Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, werden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.
Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, werden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.


=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} - siehe unten).<ref>Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.</ref> Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es gilt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (COVID-19-MV) galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} - siehe unten).<ref>Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.</ref> Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es gilt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.


==== Betreten öffentlicher Orte ====
==== Betreten öffentlicher Orte ====
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist ab dem 25. Oktober 2020
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist ab dem 25. Oktober 2020
* beim Betreten öffentlicher Orte im Freien<ref name=5LV1>Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).</s><ref>Aufgehoben durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
* beim Betreten öffentlicher Orte im Freien<ref name=5LV1>Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).</s><ref>Aufgehoben durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
* beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ab dem 25. Oktober 2020
* Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ab dem 25. Oktober 2020
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und zudem
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und zudem
** eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref><ref>Diese [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] muss zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollen dann nicht mehr zulässig sein.</ref>
** eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref><ref>Diese [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] muss zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollen dann nicht mehr zulässig sein.</ref>
* in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke <ref>"und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),  
* in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke <ref>"und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der [[w:Realität|Realität]] niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die nach wie vor zu wenige Massenbeförderdungsmittel anbieten, um diesen Mindestabstand den Fahrgästen überhaupt ermöglichen zu können.
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der [[w:Realität|Realität]] niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die nach wie vor zu wenige Massenbeförderdungsmittel anbieten, um diesen Mindestabstand den Fahrgästen in den Fahrgästen überhaupt ermöglichen zu können.


Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.  
Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.  
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==== Gastgewerbe ====
==== Gastgewerbe ====
Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 207/2020}}) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):
Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 207/2020}}) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):
* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.<ref name=5LV4 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Zusätzlich darf ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wird in de Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurde oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch, ob dies auch dann gilt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot gilt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht gilt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt gekauft wird und dann vor der Türe konsumiert wird). Für die 50-Meter-Regelung gibt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.<ref name=5LV4 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Zusätzlich darf ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wird in de Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurde oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch, ob dies auch dann gilt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot dort gilt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht gilt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt zur selben Zeit in der selben Straße gekauft wird und dann vor der Türe konsumiert wird). Für die 50-Meter-Regelung gibt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt  (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt  (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* ab dem 25. Oktober 2020 gilt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig ist. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastorniomieständne auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden darf.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Auch hierzu bleibt weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hat, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollen bzw. dürfen.
* ab dem 25. Oktober 2020 gilt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig ist. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastorniomieständne auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden darf.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Auch hierzu bleibt weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hat, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollen bzw. dürfen.
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* und ab 25 Oktober 2020 <s>21. September 2020</s> weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume<ref>Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> nur einlassen, wenn diese''
* und ab 25 Oktober 2020 <s>21. September 2020</s> weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume<ref>Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> nur einlassen, wenn diese''
** ''aus maximal sechs<s> zehn Erwachsenen</s> Personen <s>zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden</s>, oder''
** ''aus maximal sechs<s> zehn Erwachsenen</s> Personen <s>zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden</s>, oder''
** ''ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben'', wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt werden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Im Freien sind zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben.
** ''ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben'', wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt werden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Im Freien sind zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sechs bzw. zwölf Personen festgesetzt wurden, ist nicht aus der COVID-19-MV ableitbar. In der Praxis werden sich wohl größere Gruppen vor der Türe einfach auf eine kleinere Anzahl aufteilen, um sodann im Inneren des Gastraumes wieder zusammenzufinden.  


Zudem hat der Kunde <s>in geschlossenen Räumen</s> – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
Zudem hat der Kunde <s>in geschlossenen Räumen</s> – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
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# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
# <s>Massenbeförderungsmittel.</s>“<ref name=Änderung1 />
# <s>Massenbeförderungsmittel.</s>“<ref name=Änderung1 />
Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).<ref>Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 COVID-19-MV gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).<ref>Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>


Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Gastgewerbe|hier]] zu finden.
Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Gastgewerbe|hier]] zu finden.
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Kein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn
Kein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn
* Personen sich in Feuchträumen aufhalten (z. B. Duschen);
* Personen sich in Feuchträumen aufhalten (z. B. Duschen);
* bei der Sportausübung selbst 8auch an öffentlichen Orten).<ref name=VO455 />
* bei der Sportausübung selbst (auch an öffentlichen Orten).<ref name=VO455 />


Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
Ein grundsätzliches COVID-19-Präventionskonzept im Sportbereich hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
# Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
# Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
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Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.<ref>Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß {{BGBl|II Nr. 299/2020}} zum 2. Juli 2020.</ref>
Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.<ref>Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß {{BGBl|II Nr. 299/2020}} zum 2. Juli 2020.</ref>


* Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
* Das COVID-19-Präventionskonzept bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
** Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
** Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
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** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
==== Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d) ====
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig (die Personenanzahl kann iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
# Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
# Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
# Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
# Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.
(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.


==== Alten-, Pflege- und Behindertenheime ====
==== Alten-, Pflege- und Behindertenheime ====
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==== Veranstaltungen ====
==== Veranstaltungen ====
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 und mit Verodnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}} zum 25. Oktober 2020.
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wesentlich wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 und mit Verodnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}} zum 25. Oktober 2020.


Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})<ref name=5LV2 />, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig etc. etc. Eine klare Linie fehlte und fehlt bis heute.<ref>Siehe z. B.: {{BGBl|II Nr. 231/2020}},  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, {{BGBl|II Nr. 299/2020}}, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}, {{BGBl|II Nr. 407/2020}}, {{BGBl|II Nr. 446/2020}}.</ref>  
Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})<ref name=5LV2 />, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig, dann später bis 3000 Personen, etc. etc. Eine klare und auf eindeutigen nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende und nachvollziehbare Linie des Gesetzgebers fehlte und fehlt bis heute bei den COVID-19-Maßnahmen.<ref>Siehe z. B.: {{BGBl|II Nr. 231/2020}},  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, {{BGBl|II Nr. 299/2020}}, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}, {{BGBl|II Nr. 407/2020}}, {{BGBl|II Nr. 446/2020}}.</ref>  


Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.
Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.
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Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).
Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).


An Proben und an künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen teilnhemen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen sind jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgen. Für diese ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu beinhalten:
An Proben und an künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen teilnehmen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen sind jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgen. Für diese ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu beinhalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
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Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).


Für Begräbnisse gilt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a gelten nicht (§ 10 Abs. 10a). Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 12).
Für Begräbnisse gilt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a gelten nicht (§ 10 Abs. 10a). Welche wissenschaftliche Grundlage die Festlegung auf 100 Personen zu Grunde liegt, kann aus dem COVID-19-MV oder den gesetzlichen Grundlagen nicht erschlossen werden. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (mit Ausnahmen nach § 11 COVID-19-MV). Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 12).


; Ausnahmen
; Ausnahmen
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==== Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager ====
==== Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager ====
Die Bestimmung über außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10b in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10b Abs. 2 Zif 4 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
Die Bestimmung über außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10b in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.  


Nach diesem § 10b gelten nun, dass
Nach diesem § 10b gelten nun, dass
:1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
:1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
:2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen kann,
:2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen kann,
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.<ref>Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.<ref>Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10b Abs. 2 Zif 4 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:4. <s>§ 10 gilt sinngemäß</s>.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt und durch {{BGBl|II Nr. 446/2020}} zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.</ref>
:4. <s>§ 10 gilt sinngemäß</s>.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt und durch {{BGBl|II Nr. 446/2020}} zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.</ref>
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Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 446/2020}} wurde § 10c und 10d eingefügt:
Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 446/2020}} wurde § 10c und 10d eingefügt:
==== Gelegenheitsmärkte (§ 10c) ====
==== Gelegenheitsmärkte (§ 10c) ====
Gilt ab dem 13. November 2020:
Gilt ab dem 13. November 2020:
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(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.
(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.
==== Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d) ====
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig (die Personenanzahl kann iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
# Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
# Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
# Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
# Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.
(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.“


=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
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