Ziegenhaltung im Montafon: Unterschied zwischen den Versionen

K
K (→‎Nutzung: korr.)
Zeile 11: Zeile 11:
Aufgrund ihrer Fressgewohnheiten können Ziegen sehr rasch den Bewuchs ganzer Landschaften zerstören und so zur [[w:Wüste|Verwüstung]] von Landschaftsteilen beitragen. Die [[w:Beweidung|Beweidung]] durch Ziegen unterlag daher auch in Vorarlberg strengen Vorschriften.
Aufgrund ihrer Fressgewohnheiten können Ziegen sehr rasch den Bewuchs ganzer Landschaften zerstören und so zur [[w:Wüste|Verwüstung]] von Landschaftsteilen beitragen. Die [[w:Beweidung|Beweidung]] durch Ziegen unterlag daher auch in Vorarlberg strengen Vorschriften.


Im Gesetz vom 8. April 1912, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen<ref> [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1914&page=265&size=45 LGBl. Nr. 48/1914].</ref> wurden zum Beispiel in den §§ 31 bis 42 Regelungen für die Beweidung des Waldes (nicht jedoch auf Weideflächen) durch Ziegen und Schafe festgelegt. Weidungen von Ziegen und Schafen waren dem Gemeindevorsteher vorher anzuzeigen (§§ 33 f). Mindestalter war für einen Ziegenhirten/Schafhirten war 14 Jahre, nur in besonderen Fällen sollte davon abgewichen werden. Der Name der Ziegenhirten/Schafhirten waren der zuständigen Forsttagsatzungs-Kommission bei Gemeinschaftsweidungen bekannt zu geben (§ 36). Der Ziegenbesitzer/Schafbesitzer haftete dabei unter Umständen für die Handlungen und Unterlassungen des Ziegenhirten/Schafhirten in Bezug auf Weidevorschriften und auch der Hirte konnte zur Verantwortung gezogen werden (§§ 36 und 37). Wurden Ziegen oder Schafe ohne Hirte angetroffen durften diese durch den Waldeigentümer oder Forstschutzbeamte eingefangen und, wenn diese Schaden angerichtet hatten, [[w:Pfändung|gepfändet]] werden.
Im Gesetz vom 8. April 1912, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen<ref> [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1914&page=265&size=45 LGBl. Nr. 48/1914].</ref> wurden zum Beispiel in den §§ 31 bis 42 Regelungen für die Beweidung des Waldes (nicht jedoch auf Weideflächen) durch Ziegen und Schafe festgelegt. Weidungen von Ziegen und Schafen waren dem Gemeindevorsteher vorher anzuzeigen (§§ 33 f). Mindestalter für einen Ziegenhirten/Schafhirten war 14 Jahre, nur in besonderen Fällen sollte davon abgewichen werden. Der Name der Ziegenhirten/Schafhirten waren der zuständigen Forsttagsatzungs-Kommission bei Gemeinschaftsweidungen bekannt zu geben (§ 36). Der Ziegenbesitzer/Schafbesitzer haftete dabei unter Umständen für die Handlungen und Unterlassungen des Ziegenhirten/Schafhirten in Bezug auf Weidevorschriften und auch der Hirte konnte zur Verantwortung gezogen werden (§§ 36 und 37). Wurden Ziegen oder Schafe ohne Hirte angetroffen durften diese durch den Waldeigentümer oder Forstschutzbeamte eingefangen und, wenn diese Schaden angerichtet hatten, [[w:Pfändung|gepfändet]] werden.


== Ziegenhüten ==
== Ziegenhüten ==
10.166

Bearbeitungen