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Staatlich besicherte Kredite können bis zur Höhe eines Quartalsumsatzes des antragstellenden Unternehmens beantragt werden. Von diesem Kredit muss dann der Teil nicht mehr zurückgezahlt werden, der auf anerkannte Fixkosten oder den Verlust durch verderbliche Waren entfällt (bis zu 75% der Fixkosten und wertlos gewordenen Ware in dem Zeitraum). Besteht bei einem Unternehmen kein erhöhter Liquiditätsbedarf, kann ein Zuschuss auch ohne einen Kredit beantragt werden. Eine Auszahlung von Zuschüssen bzw. die Umwandlung eines Teils des Kredites in einen Zuschuss erfolgt erst nach Prüfung auf Basis des abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2020.<ref>Es ist vom Unternehmer eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle beizubringen. Diese Angaben sind vor Einreichung von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.</ref> | Staatlich besicherte Kredite können bis zur Höhe eines Quartalsumsatzes des antragstellenden Unternehmens beantragt werden. Von diesem Kredit muss dann der Teil nicht mehr zurückgezahlt werden, der auf anerkannte Fixkosten oder den Verlust durch verderbliche Waren entfällt (bis zu 75% der Fixkosten und wertlos gewordenen Ware in dem Zeitraum). Besteht bei einem Unternehmen kein erhöhter Liquiditätsbedarf, kann ein Zuschuss auch ohne einen Kredit beantragt werden. Eine Auszahlung von Zuschüssen bzw. die Umwandlung eines Teils des Kredites in einen Zuschuss erfolgt erst nach Prüfung auf Basis des abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2020.<ref>Es ist vom Unternehmer eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle beizubringen. Diese Angaben sind vor Einreichung von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.</ref> | ||
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des antragstellenden Unternehmens zwischen dem 15. März 2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung, längstens jedoch bis zum 16. Juni 2020.< | Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des antragstellenden Unternehmens zwischen dem 15. März 2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung, längstens jedoch bis zum 16. Juni 2020.<ref>Siehe: Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ({{BGBl|II Nr. 225/2020}}).</ref><ref>Siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ({{BGBl|II Nr. 497/2020}}).</ref> | ||
== Antragsvoraussetzungen == | == Antragsvoraussetzungen == |
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