COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 228: Zeile 228:


=== COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) ===
=== COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) ===
In einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Auch die weiteren Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch die Verordnung vom 25. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020, 0:00 Uhr, wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
In einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) noch stärker eingeschränkt werden. Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Auch die weiteren Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch die Verordnung vom 25. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020, 0:00 Uhr, wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgeselschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind, da diese Maßnahmen auch auf keiner bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.


Gemäß der als COVID-19-Notmaßnahmenverordnung<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) ({{BGBl|II Nr. 479/2020}}).</ref> bezeichneten Verordnung wurde festgelegt, dass ab 17. November 2020  
Gemäß der als COVID-19-Notmaßnahmenverordnung<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) ({{BGBl|II Nr. 479/2020}}).</ref> bezeichneten Verordnung wurde festgelegt, dass ab 17. November 2020  
10.172

Bearbeitungen