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Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19-Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung verordnet<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> und dann in weitere Folge immer weiter Lockerungsschritte gesetzt (siehe unten: [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)|Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)]]. | Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19-Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung verordnet<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> und dann in weitere Folge immer weiter Lockerungsschritte gesetzt (siehe unten: [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)|Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)]]. | ||
Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte als andere, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken | Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte als andere, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken. | ||
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr), wurden „besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19“ angeordnet (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV). Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Mit dieser Verordnung galt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis <s>12. November 2020</s> 22. November 2020<ref>Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 476/2020}}).</ref> (24:00 Uhr) eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Sitaution in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können (Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung|hier]]). | Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr), wurden „besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19“ angeordnet (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV). Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Mit dieser Verordnung galt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis <s>12. November 2020</s> 22. November 2020<ref>Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 476/2020}}).</ref> (24:00 Uhr) eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Sitaution in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können (Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung|hier]]). |
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